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LG Frankfurt: Keine Wahrheitskontrolle bei Zitaten

Das Landgericht Frankfurt hat vergangene Woche sein Urteil in dem Rechtsstreit zwischen dem „Evangelischen Pressedienst Hessen“ (EPD Hessen) und der konservativen Wochenzeitung „Junge Freiheit“ verkündet: Der EPD Hessen wird verpflichtet eine Gegendarstellung zu veröffentlichen. Er hatte im Rahmen eines Artikels die Äußerung eines Staatssekretärs zitiert, in der die „Junge Freiheit“ mit der NPD in Verbindung gebracht wurde. Die ebenfalls von der „Jungen Freiheit“ begehrte Unterlassungserklärung konnte hingegen nicht erwirkt werden.
Der Gegendarstellungsanspruch wurde bestätigt, da es sich nach Ansicht des Gerichts bei der Aussage des Staatssekretärs um eine (unwahre) Tatsachenbehauptung gehandelt habe.

Als Grundsatzurteil wurde die Entscheidung aber vor allem wegen des geforderten Unterlassungsanspruchs bezeichnet. Dieser hätte zur Folge gehabt, dass Medien nur noch solche Tatsachenbehauptungen verbreiten dürften, die sie auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft haben. Journalisten können jedoch aufatmen: Eine solch weitreichende Prüfungspflicht lehnten die Frankfurter Richter ab. Äußerungen von wichtigen Personen an denen ein öffentliches Informationsinteresse besteht, dürfen weiterhin auch ohne Nachforschung des Wahrheitsgehalts zitiert werden.

Für Rechtsschutz des Beeinträchtigten ist ohnehin auf andere Weise gesorgt. Er kann gegen den Urheber der Äußerung, hier also den Staatssekretär, vorgehen und von ihm Unterlassung und möglicherweise ein Schmerzensgeld verlangen. Auch eine Strafanzeige – z.B. wegen „Übler Nachrede“ – kann unter Umständen erhoben werden.

„Der epd hat alles richtig gemacht“ – dradio (zum Anhören gibt es ein Interview des dradio mit dem Medienrechtler Prof. Dr. Branahl.)

„Ärger um Zitat: EPD Hessen gegen Junge Freiheit“ – Telemedicus.

, Telemedicus v. 04.08.2008, https://tlmd.in/a/925

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