Das Landgericht Frankfurt hat am 07. Januar 2009 entschieden, dass nur in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Registrierung einer deutschen ein-, zwei- oder dreistelligen Second-Level-Domain besteht. Nun liegt das Urteil im Volltext vor.
Im Verfahren in Frankfurt wurde die DENIC auf Zuweisung einer zweistelligen DE-Domain verklagt. Dabei war der Domainname identisch zu dem Kürzel eines deutschen KFZ-Zulassungsbezirks. Die Klägerseite stütze ihr Begehren auf kartellrechtliche Vorschriften. Jedoch wies das Landgericht die Klage ab. Denn nach Ansicht des Gerichts besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf einen zweistelligen Domainnamen, wenn dieser dem Kürzel für einen KFZ-Zulassungsbezirk entspricht. In diesen Fällen hat die DENIC nämlich ein berechtigtes Freihalte-Interesse. Denn es muss möglich bleiben, den Namensraum für DE-Domains zukünftig in regionale Gebiete einteilen zu können, die sich an die KFZ-Zulassungsbezirken orientieren.
Im Juni 2008 hatte das OLG Frankfurt in einem Verfahren über die zweistelligen Second-Level-Domain "VW" zu entschieden. Damals urteilte das Gericht, dass die Volkswagen AG gegenüber der DENIC durchaus einen Anspruch in Bezug auf "vw.de" besitzt. Allerdings gibt es in Deutschland derzeit auch keinen KFZ-Zulassungsbezirk mit diesem Kürzel.
Das Urteil des LG Frankfurt, Az.: 2-06 O 362/08 im Volltext.