Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet für Urheberrechtsverletzungen, wenn diese über sein ungeschütztes WLAN begangen werden. Das hat das OLG Frankfurt entschieden. Ein Anschlussinhaber hatte sich gegen eine einstweilige Verfügung gewehrt. Diese sollte ihm verbieten, bestimmte urheberrechtliche geschützte Werke in Peer-to-Peer Netzwerken zu veröffentlichen. Der Anschlussinhaber machte geltend, er habe die Werke nicht selbst im Internet angeboten. Zu der besagten Zeit sei er im Urlaub gewesen und habe seinen PC während dieser Zeit abgeschaltet. Ein Fremder habe seinen WLAN Anschluss benutzt.
Das Gericht bestätigte jedoch die einstweilige Verfügung: der Anschlussinhaber hafte als Mitstörer, wenn sein WLAN für Urheberrechtsverletzungen missbraucht werde und er keine Schutzmaßnahmen getroffen habe. Den PC auszuschalten sei keine wirksame Schutzmaßnahme. Vielmehr habe sich der Anschlussinhaber über wirksame technische Maßnahmen zum Schutz seines WLAN zu informieren. Dazu gehöre etwa „die Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Router und PC“.