Telemedicus

, von

LG Frankfurt: „Ende einer Nacht“ bleibt geschwärzt

Am Freitag hat das LG Frankfurt den Prozess um den Romy-Schneider-Roman „Ende einer Nacht“ entschieden (Telemedicus berichtete). In dem Urteil bestätigt es die einstweilige Verfügung vom Oktober 2008: Bisher durfte das Buch nur mit „152 Wörtern weniger“ vertrieben werden. Diesen Beschluss hatte der Ehemann von Romy Schneiders verstorbener Mutter erwirkt. Das Gericht stellt nun auch in der Hauptsache fest, dass die angegriffenen Passagen die (postmortalen) Persönlichkeitsrechte von Magda Schneider verletzen. Diese stellten sie als Sympathisantin Adolf Hitlers und des Nazi-Regimes dar.
Auch in Zukunft darf der Verlag Blumenbar den Roman nur mit den geschwärzten Passagen vertreiben. Der Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog iVm Art. 1 Abs. 1 GG. Das Gericht wertete die fraglichen Passagen nämlich als „schwere Persönlichkeitsverletzung“ – und das obwohl dieses Recht nach dem Tod langsam gegenüber anderen Grundrechten an Bedeutung verliert. Im vorliegenden Fall musste es gegen die Kunstfreiheit aus Art. 5 GG abgewogen werden. Darauf hatten sich der Verlag und der Autor Olaf Kraemer berufen; dass der Roman sich an der Realität orientiert, steht nach Auffassung des LG Frankfurt seiner Einordnung als Kunstwerk nicht entgegen:

„Auch wenn wesentlicher Gegenstand des Verfahrens die Art und Weise ist, in dem der Beklagte in seinem Werk wirklich existierende Personen schildert, ist jedenfalls der Anspruch des Autors deutlich, diese Wirklichkeit künstlerisch zu gestalten.“

Dichtung oder Wahrheit?

Aber dieses Merkmal des Buches macht es aus Sicht der Richter auch so problematisch: Immer wenn reale Personen hinter Romanfiguren erkennbar sind, können deren Persönlichkeitsrechte betroffen sein. Und die setzten auch der Kunstfreiheit Grenzen – sie kann schwere Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts nicht rechtfertigen. Dabei betont das Gericht, dass bei der Abwägung zunächst keinem der beiden Verfassungswerte ein Vorrang einzuräumen ist. Außerdem komme es auch nicht allein darauf an, wie schwer der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte wiege. Vielmehr müssten „kunstspezifische Gesichtspunkte“ im Rahmen der „Abwägung im Einzelfall“ herangezogen werden.

Dabei sei entscheidend, inwiefern die Romanfiguren „Abbilder“ des „Urbildes“ sind: Je eher der Roman also den Anschein erweckt, dass die Figuren tatsächlichen Personen entsprechen, desto eher können deren Rechte betroffen sein. Anderes gilt, wenn die fiktiven Gestalten als bloße Phantasiegebilde des Autors erscheinen. Zwar ist bei Romanen prinzpiell davon auszugehen, dass Handlung und Personen frei erfunden sind – hier wiederlegt das Gericht aber diese Vermutung: Die Erkennbarkeit der realen Menschen hinter den Romanfiguren sei „wesentliches Element der literarischen Konstruktion“:

„Außerdem muss die Gesamtkonzeption des Werkes hier als überwiegend biographisches Werk gesehen werden. Zwar sind die vom Beklagten geschilderten letzten Stunden der XY biographisch nicht überliefert, so dass diesbezüglich die Fiktion der Faktizität vorgeht. Doch schildert der Beklagte XY in diesen Stunden in einer Situation, in welcher sie auf ihr Leben zurückblickt. Der Beklagte nutzt dieses stilistische Mittel, um biographisch korrekt das Leben der XY zu reflektieren.“

Tatsachen oder Werturteile?

Diese Verschmelzung von „Wahrheit und Erdichtetem“ mache es für den Leser nicht offensichtlich, wo die Schilderung des Romans von belegbaren Tatsachen abweiche. Er werde mithin alle Details als authentisch auffassen. Bei der Bewertung der fraglichen Textpassagen differenziert das Gericht danach, ob sie einem Beweis zugänglich sind (dann Tatsachenbehauptung), oder nicht (dann Werturteil). Ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt vor, wenn Tatsachenbehauptungen unwahr sind oder Werturteile eine Schmähkritik darstellen. Überwiegend handelt es sich bei den beanstandeten Stellen um beweisbare Behauptungen von Fakten. Für die Darstellung der Magda Schneider in „Ende einer Nacht“ stellen die Richter fest:

„Durch diese Äußerungen wird ZY in ihrem postmortalen Persönlichkeitsrecht verletzt, da es den Beklagten nicht gelang, der erkennenden Kammer glaubhaft zu machen, dass Z tatsächlich in dem aus den Textpassagen deutlich werdenden Umfang dem Nationalsozialismus nahe stand. Zwar gelingt es den Beklagten, glaubhaft zu machen, dass ZY keineswegs – wie von dem Kläger geschildert – unpolitisch war.
Für weitergehende, die verstorbene Ehefrau des Klägers mit Verbundenheiten zum Nationalsozialismus und Adolf Hitler darstellende Aussagen fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung durch die Beklagten, denn die streitgegenständlichen Passagen werden vom Durchschnittsleser nicht nur als eine Überlegung und Wertung der Tochter XY verstanden, sondern stellen eine deutliche Aussage dar, die ZY dem Nationalsozialismus verbunden zeigt.“

Verlag und Autor haben zwar Beweise eingereicht, die Magda Schneiders Sympathie für das Dritte Reich belegen sollten. Das Gericht hat sie jedoch als bloße Indizien gewertet. Sie reichten nicht aus, um zu beweisen, dass die Schauspielerin mehr als eine bloße „Mitläuferin“ gewesen war. Außerdem konnte ihr Ehemann im Prozess Indizien anführen, die eine gegenteilige Einschätzung von Magda Schneider nahe legen:

„Die Gesamtbetrachtung der beidseits vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln führt zu einem sog. non liquet, das zu Lasten der Beklagten geht, da sie die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen tragen.“

Meinungsäußerung oder Schmähkritik?

Andere Stellen sind einem Beweis nicht zugänglich, bilden also Werturteile. Sie haben dann hinter dem Persönlichkeitsrechtsschutz zurückzutreten, wenn es sich um Schmähkritik handelt. Das Gericht führt aus, dass die Darstellung als Hitler-Sympathisantin eine Diffamierung der Person sei. Es gehe nicht um eine „Auseinanderseztung in der Sache“. Eine einzige der fraglichen Passagen ist von dieser Beurteilung ausgenommen und darf in Zukunft doch abgedruckt werden:

„Demgegenüber sieht die Kammer – nach nochmaliger Würdigung des Vortrags der Parteien – bei der angegriffenen Äußerung (…) „Das Mammerli war ein Nazischatz“, die Grenzen zur Schmähkritik nicht mehr als überschritten an, da ZY hier aus der Sicht eines durchschnittlichen Lesers nicht aktiv als dem Nationalsozialismus nahestehend, sondern lediglich von Nationalsozialisten bewundert dargestellt wird. Insoweit war die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.“

Ein Urteil im Geiste von „Esra“?

Schon im Vorfeld des Prozesses wurden immer wieder Vergleiche zum Fall „Esra“ gezogen. Hier hatte das BVerfG im Oktober 2007 entschieden, wann die Kunstfreiheit hinter dem Schutz der Intimssphäre zurücktreten muss. Beide Fälle haben zwar gemein, dass es um Kollisionen zwischen der Kunstfreiheit und den Persönlichkeitsrechten der in den Romanen nachgezeichneteten Menschen geht. Zuviele Schlüsse können aus dem BVerfG-Urteil auf den Fall „Ende einer Nacht“ aber nicht gezogen werden. Denn hier geht es um postmortale Persönlichkeitsrechte, die grundsätzlich weniger stark wirken als die lebender Personen und mit der Zeit verblassen

Bei „Esra“ war es noch streitig, inwiefern wirklich Parallelen zwischen Romanfiguren und lebenden Vorbildern gezogen werden dürfen. In Olaf Kraemers Roman ist hingegen offensichtlich, dass auf real existierende Personen Bezug genommen wird. Außerdem ging es in „Esra“ primär um die Schilderungen aus dem Intimleben, das als Kernbereich des Persönlichkeitsrechts besonders geschützt wird. In diesem Fall kam es gar nicht darauf an, ob die Schilderungen der Wahrheit ensprechen oder nicht. Das Gericht betonte, dass die Rechte der Klägerin gerade dadurch verletzt seien, „dass sich Leser die durch den Roman nahegelegte Frage stellen, ob sich die dort berichteten Geschehnisse auch in der Realität zugetragen haben.“

Deswegen sind die Maßstäbe, die das LG hier angewandt hat, durchaus kritisch zu betrachten: Die Differenzierung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptung spielt bisher nur bei der Abwägung zwischen der Meinungs- bzw. Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten eine Rolle. Ob sie auch im Rahmen der Kunstfreiheit taugt, ist fraglich. An sich besteht ein Widerspruch zwischen der Maxime, bei einem Roman zunächst von seiner Fiktionalität auszugehen und dann die enthaltenen Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Das wird seiner Einordnung als Kunstwerk nur schwer gerecht. Ein solches stellt nämlich regelmäßig eine subjektive Auseinandersetzung des Künstlers mit der Wirklichkeit dar – es ist eben kein reines unreflektiertes Abbild der Realität. Andernfalls würde es schon gar nicht unter den Kunstbegriff fallen.

Nach Angaben des Blumenbar-Verlags läuft die Frist für die Berufung am 16. März ab. Der Verlag wird bis Ende Februar über die nächsten Schritte entscheiden.

Das Urteil im Volltext.

, Telemedicus v. 20.02.2009, https://tlmd.in/a/1170

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory