Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 13. Mai 2009 zur Reichweite der Schrankenregelung des § 52 b UrhG entschieden (Telemedicus berichtete). Nun liegt die Entscheidung (Az. 2-06 O 172/09) im Volltext vor. Das Gericht nimmt darin zu einigen grundlegenden Streitständen in Bezug auf die Reichweite von § 52 b UrhG Stellung. Insbesondere untersagt es öffentlichen Bibliotheken, auf Grundlage von § 52 b UrhG von digitalisierten Werken weitere digitale Kopien anzufertigen oder durch ihre Nutzer anfertigen zu lassen.
Verlag klagt: Elektronische Leseplätze in Bibliotheken verletzen Urheberrecht
In dem Verfahren hatte ein Verlag gegen öffentliche Bibliotheken geklagt. Diese hatten ihren Nutzern ermöglicht, an sogenannten „elektronischen Leseplätzen” vollständige digitale Kopien der dort einsehbaren Werke auf USB-Sticks zu speichern. Der Verlag sah sich dadurch insbesondere in seinem Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG verletzt. Diese Rechtsauffassung teilten die Frankfurter Richter im Grundsatz.
Gericht: Elektronische Leseplätze sind grundsätzlich zulässig
Allerdings stellten sie entgegen weiterer Anträge des klagenden Verlags fest, dass die Installation von elektronischen Leseplätzen zunächst einmal grundsätzlich zulässig sei:
„Zunächst ist der […] Antrag, der sich auf die Zulässigkeit der Digitalisierung selbst und das Zugänglichmachen an elektronischen Leseplätzen bezieht, gemäß § 97 Abs. 1 UrhG unbegründet. Eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht vor. Das von der Antragsgegnerin […] geschaffene Angebot eines elektronischen Leseplatzes verletzt weder das ihr als Inhaberin der Nutzungsrechte zustehende Vervielfältigungs-, Verbreitungsrecht, noch das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung an dem streitgegenständlichen Werk. Vielmehr ist nach Aktenlage die Schaffung elektronischer Leseplätze gemäß § 52 b UrhG zulässig.”
Etwas anderes gilt nach dem Wortlaut des § 52 b S. 1 UrhG nur dann, wenn eine vertragliche Regelung zwischen Rechteinhaber und Bibliothek dem explizit entgegensteht. Wobei nach Ansicht der Frankfuter Richter unter das Tatbestandsmerkmal der „vertraglichen Regelung” nur tatsächlich abgeschlossene Verträge fallen sollen. Bloße Vertragsofferten genügen nach Auffassung des Gerichts diesem Tatbestandsmerkmal noch nicht:
„Nach dem […] Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang als auch den Gesetzgebungsmaterialien entnehmbaren Willen des Gesetzgebers soll § 52b UrhG vielmehr lediglich durch bestehende vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden. Zunächst stellt der Wortlaut von § 52b UrhG in dem hier maßgeblichen Zusammenhang auf „vertragliche Regelungen“ ab. Bereits dieser Begriff ist seinem originären Wortverständnis nach – anders als die Antragstellerin meint – nur schwer mit einem Vertragsangebot vereinbar.”
Annex-Berechtigung zum Anfertigen von Digitalisaten aus § 52 b
Um die Möglichkeiten der digitalen Leseplätze überhaupt nutzen zu können, müssen oftmals zunächst einmal digitalisierte Werkfassungen durch die Bibliotheken angefertigt werden. Bei diesen sogenannten „Digitalisaten” handelt es sich urheberrechtlich stets um Vervielfältigungen des Werks. Allerdings stelle eine Vervielfältigungshandlung, die der Erstellung eines ersten Digitalisats zur Einrichtung eines elektronischen Leseplatzes dient, keine Urheberrrechtsverletzung dar. Denn die Bibliotheken würden hierfür aus § 52 b UrhG eine Annex-Berechtigung zur Anfertigung einer ersten digitalen Vervielfältigung besitzen, so das Gericht weiter. Ansonsten würde die gesamte Regelung des § 52 b UrhG ins Leere laufen. Es wäre nämlich den Bibliotheken anderweitig kaum möglich, digitale Leseplätze anzubieten, so wie es das Urheberrechtsgesetz aber jedoch eindeutig vorsieht.
Kopien auf USB-Sticks nicht mehr von § 52 b gedeckt
Allerdings sei § 52 b UrhG als Schrankenregelung grundsätzlich eng auszulegen. Daher sei die Anfertigung weiterer digitaler Kopien, die über die eine für den elektronischen Leseplatz hinausgeht, durch § 52 b UrhG nicht gedeckt, so die Frankfurter Richter weiter. Sie haben daher entschieden, dass öffentlichen Bibliotheken auf Grundlage von § 52 b UrhG keine Berechtigung zusteht, Digitalisate an elektronischen Leseplätzen auf weitere digitale Speichermedien zu vervielfältigen. Insbesondere ist es ihnen damit untersagt, ihren Nutzern das Angebot zu machen, die Digitalisate auf USB-Sticks zur heimischen Nutzung zu speichern.
„Nicht mehr erfasst ist jedoch die geschaffene Möglichkeit, die Digitalisate als Datei auf ein digitales Medium zu speichern und aus der Bibliothek mitzunehmen. Denn insoweit überschreitet das Angebot die weiteren Voraussetzungen des § 52b UrhG. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52b UrhG muss sich das Angebot auf eine Nutzung in den Räumen der Bibliothek beschränken.”
Kopien auf Papier sind hingegen weiterhin erlaubt
Kopien in Papierform – also Ausdrucke der Digitalisate – sind aber nach dem Urteil aus Frankfurt demgegenüber erlaubt:
„Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der geschaffene § 52 b UrhG eine Nutzung ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist […]. Da das Angebot hier im Wesentlichen auf wissenschaftliche Arbeit mit Texten gerichtet ist, umfasst dies auch die Möglichkeit eines Ausdrucks. Eine sinnvolle Arbeit mit längeren Texten setzt regelmäßig die Möglichkeit voraus, in etwaigen Kopien zentrale Passagen des Textes zu markieren und diese in Auszügen auch aus der Bibliothek zum weitergehenden Studium an anderen Ort mitzunehmen. Ließe das Gesetz eine derartige Möglichkeit nicht zu, wäre das geschaffene Angebot einem analogen Angebot nicht vergleichbar […].”
Die Entscheidung (Az. 2-06 O 172/09) als Volltext in der Urteilsdatenbank von Telemedicus.