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LG Düsseldorf: Rapidshare haftet als Störer

Der Download-Hoster Rapidshare haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden. Das hat das LG Düsseldorf Anfang diesen Jahres festgestellt. Rapidshare wollte vor dem LG Düsseldorf gerichtlich feststellen lassen, dass mit diesem Geschäftsmodell keine Rechte der Verwertungsgesellschaft GEMA verletzt werden. Dieser Schuss ging jedoch nach hinten los.

Bei Rapidshare können Nutzer kostenlos Dateien im Internet publizieren. Dabei veröffentlicht Rapidshare die Dateien nicht selbst, sondern die Nutzer geben den Link zu ihren Dateien nach eigenem Belieben weiter.
Das LG Düsseldorf stellte fest, dass Rapidshare umfangreiche Prüfungspflichten bezüglich rechtswidrig hochgeladener Dateien obliegen. Zwar setzt Rapidshare bereits jetzt Filter-Software ein, um illegale Uploads zu verhindern – diese seien jedoch nicht ausreichend.

„So war der Einsatz eines MD5-Filters nicht ausreichend, um entsprechende Verstöße zu verhindern. Bei diesem ist zu beachten, dass er nur das Hochladen einer absolut identischen Datei verhindern kann, nicht aber zum Auffinden eines bestimmten Werkes geeignet ist. Nachdem die Beklagte ihren Unterlassungsanspruch nicht mehr auf konkrete Dateien, sondern ausdrücklich auf die darin gespeicherten Werke bezogen hat, versprach der Filtereinsatz keinen ausreichenden Erfolg mehr. Dies folgt aus dem Umstand, dass bei einer anderen Aufnahme des selben Liedes alleine wegen geringster Abweichungen (z.B. der Lautstärke) ein völlig anderer Hash-Wert ermittelt werden würde. Demnach konnte der Filter möglicherweise auch dann keinen Treffer liefern, wenn das abgespeicherte Werk bereits in der Suchliste vorhanden war.“

Beim sog. MD5-Verfahren wird für jede Datei eine Prüfsumme erstellt. Anhand dieser lassen sich zumindest identische Dateien auffinden. Stellt Rapidshare also fest, dass eine hochgeladene Datei rechtswidrig ist, so kann auch in Zukunft der Upload exakt dieser Datei verhindert werden. Sobald die Datei jedoch auch nur minimal verändert wird, greift der MD5-Filter nicht. Dies genügt dem LG Düsseldorf nicht.

Allerdings sah das Gericht auch in anderen Filtermethoden keinen ausreichenden Schutz vor Urheberrechtsverletzungen. Und selbst die Kontrolle durch Mitarbeiter habe bei Rapidshare nicht zufriedenstellend funktioniert:

Die Suche entsprechender Dateien mit Hilfe eines Wortfilters konnte ebenfalls keine abschließende Sicherheit schaffen, da dieses System spätestens dann, wenn der Nutzer einen nicht mit dem Songtitel korrespondierenden Dateinamen wählt, nicht mehr funktioniert. […] Auch der Einsatz von menschlichen Kräften, die in einer Abuse-Abteilung illegale Dateien auffinden und löschen sollen, war nicht geeignet, um das Verbreiten geschützter Werke zu verhindern.

Die Konsequenz: Einzig eine Registrierungspflicht für alle Nutzer mit Hilfe des Post-Ident-Verfahrens oder eines Schufa-Abgleichs sei geeignet, Urheberrechtsverletzungen bei Rapidshare zu verhindern. Die Speicherung der IP-Adresse sei nicht ausreichend. Zudem sei Rapidshare „besonders gut für Urheberrechtsverletzungen geeignet“. Deshalb sei notfalls auch die Einstellung des Dienstes zumutbar.

Anmerkungen von Adrian Schneider:

Im Ergebnis stellt das Gericht damit also fest, dass bei der Störerhaftung in besonderen Fällen ganz auf die Verletzung von Prüfungspflichten verzichtet werden kann. Nämlich dann, wenn der Betreiber eine besondere Gefahr mit seinem Dienst geschaffen hat und alle Prüfungspflichten nicht ausreichen, um die Rechtsverletzungen zu verhindern. Zwar lässt das Gericht nicht außer Acht, dass die Störerhaftung im Normalfall gerade nicht so weit führen darf, dass der gesamte Betrieb eines Dienstes eingestellt werden muss. Durch die besondere Gefahr, die Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen eröffnet, sei dies jedoch gerechtfertigt.

Ob dies den allgemeinen Anforderungen an die Störerhaftung gerecht wird, ist zumindest fraglich. In der Tat muss zwar auch das geschaffene Risiko bei der Bestimmung von Prüfungspflichten berücksichtigt werden. Jedoch ist auch zu bedenken, dass die Störerhaftung keinerlei Verschulden voraussetzt. Genau aus diesem Grund hat der BGH in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte ersteckt werden und gerade nicht zur Einstellung des Dienstes führen darf. Denn der Betreiber handelt im Rahmen der Störerhaftung ja noch nicht einmal fahrlässig bezüglich der Rechtsverletzungen, die mittels seines Dienstes begangen werden.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf läuft letztendlich aber darauf hinaus, dass die Betreiber von Rapidshare Urheberrechtsverletzungen zumindest billigend hinnehmen. Ausdrücklich weist das Gericht darauf hin, dass Rapidshare von dem rechtswidrigen Verhalten seiner Nutzer profitiere und den Nutzern bewusst einen besonderen Anreiz zu Urheberrechtsverletzungen biete. Im Ergebnis zielt die Argumentation also vielmehr auf Fahrlässigkeit oder bedingten Vorsatz ab, als auf eine verschuldensunabhängige Störerhaftung.

Entsprechend befremdlich wirkt doch die extrem weite Auslegung der Störerhaftung. Hier wäre eine klare Abgrenzung zur Täterschaft wünschenswert gewesen.

Das Urteil im Volltext.

Telemedicus zur Pressemeldung der GEMA vom Januar 2008.

Telemedicus zur Effektivität von Filtersoftware.

Weitere Urteile über Rapidshare.

, Telemedicus v. 06.05.2008, https://tlmd.in/a/783

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