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LG Bonn: Werbung für E-Postbrief unlauter

„Recht ist Sprache, geschriebene oder gesprochene Sprache“ (Ostendorf, DRiZ 1999, 64 (69)). Das hat sich das LG Bonn zu Herzen genommen und in seiner Urteilsbegründung zum E-Postbrief zum Ausdruck gebracht. Dieser sei nicht „so sicher und verbindlich wie der Brief“. Daher dürfe er mit dieser Aussage auch nicht beworben werden.
Was war passiert?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) war auf eine Werbekampagne der Deutschen Post AG aufmerksam geworden. Diese bewarb den E-Postbrief mit der Aussage: „Der E-Postbrief ist so sicher und verbindlich wie der Brief.“ Der vzbv fand dies missverständlich. Die Aussage lasse den Schluss zu, dass man mit dem E-Postbrief genau so wie mit einem Brief rechtsverbindliche Handlungen vornehmen könne. Das ist grundsätzlich auch richtig. Es gibt aber einige Einschränkungen. Denn bei einem Vertragsschluss kann beispielsweise die Schriftform vorgeschrieben sein. Dieser genügt der E-Postbrief aber gerade nicht. Auf diesen Umstand weist sogar die Post selbst in ihren AGB hin (Punkt I. 6. (2)). Der vzbv klagte daher gegen die Werbeaussage.

Irreführung der Verbraucher

Und in der Tat: Das LG Bonn sah die Werbung als unlauter an, da sie irreführend im Sinne des § 5 UWG sei. Denn die Aussage „Der E-Postbrief ist so sicher und verbindlich wie der Brief“ sei schlicht unwahr.

Dafür musste das LG allerdings zunächst die Bedeutung dieser Aussage auslegen. Hierfür tauchte die zuständige Kammer hinab in die Tiefen des deutschen Sprachschatzes:

Die Kammer legt die Aussage in der Werbung so aus, dass gemeint ist: Die mit dem E-Postbrief übermittelte Erklärung kommt so sicher an und ist so verbindlich wie der Brief. Dass ein Brief(umschlag) isoliert sicher sein soll und verbindlich sein kann oder soll, ist der Kammer nicht bekannt und soll nach dem Kontext, bei dem es um die Versendung und das Verschlüsseln sowie um die Sicherheit in diesem Zusammenhang und die Vertraulichkeit und Integrität von Nachrichten geht, auch nicht gemeint sein. Verbindlich bedeutet nach allgemeinem Verständnis – neben höflich, liebenswürdig, gefällig, zuvorkommend bei der Beschreibung von Benehmen und Wörtern -: verpflichtend, bindend, endgültig feststehend, in der Rechtssprache: rechtsgültig, rechtskräftig, rechtswirksam (aus www.duden.de/rechtschreibung; dort auch weitere Synonyme).

Grundsätzlich genüge auch ein E-Postbrief, um die Anforderungen an eine rechtsverbindliche Erklärung zu erfüllen. Dennoch bleibt die Aussage geeignet, bei einem Großteil der möglichen Nutzer irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen:

Die Kammer folgert aus der Herausstellung des Wortes „Verbindlich“ in der Werbung für den E-Postbrief, im Vergleich mit dem Brief, dass die Beklagte diesem Merkmal selbst eine große Bedeutung einräumt und dass dementsprechend groß auch das Verbraucherinteresse ist. Dann aber sind die Werbeaussagen für den nicht rechtskundigen Nutzer des von der Beklagten beworbenen Produktes gefährlich, weil er sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Werbeaussage darauf verlassen könnte, dass er sich, beispielsweise bei fristgebundenen, in einer bestimmten Form abzugebenden Willenserklärungen, mit deren Abgabe per E-Postbrief begnügen könnte.

Genau das geht mit dem E-Postbrief aber nicht. In diesen Fällen muss man dem Papier eben weiter frönen. Daher sei die Post verpflichtet, solch missverständliche Aussagen zu unterlassen.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass der Bedeutung einzelner Wörter für eine Produktbeschreibung durchaus besonderes Gewicht zukommen kann. Natürlich ist es schwierig, in solchen Fällen einen „verständigen Verbraucher“ zu fingieren. Allerdings – das sagt auch das LG Bonn – ist das Wissen um Formanforderungen im Zusammenhang mit den neuen Medien sogar in Juristenkreisen nicht unproblematisch. E-Postbrief ist eben nicht gleich Brief. Ein Verbraucher verdient dann aber besonderen Schutz.

Zur Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

Das Urteil im Volltext bei Telemedicus.

  • Fritz Pieper

    Fritz Pieper ist Rechtsanwalt bei Taylor Wessing.

, Telemedicus v. 22.08.2011, https://tlmd.in/a/2058

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