Dürfen Computerspiele an User-Accounts gekoppelt werden? Über diese Frage hat das LG Berlin Anfang des Jahres entschieden, über die Vorgeschichte haben wir bereits bei Telemedicus berichtet. Hintergrund war die Spieleplattform Steam. Viele gekaufte Computerspiele müssen zur Aktivierung an einen Steam-Account gekoppelt werden – und können so nicht mehr gebraucht weiterverkauft werden. Das LG Berlin entschied, dass Steam-Accounts nicht übertragbar sein müssen – auch nicht vor dem Hintergrund des Erschöpfungsgrundsatzes und der UsedSoft-Entscheidung des EuGH. Mittlerweile liegt das Urteil (Az. 15 O 56/13) im Volltext vor.
Anlass für den Rechtsstreit war wieder einmal der Erschöpfungsgrundsatz. Dieser besagt, dass einmal innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebrachte Werke von ihren Ersterwerbern weiter veräußert werden dürfen. Mit anderen Worten: Was einmal auf dem Markt gekommen ist, darf frei gehandelt werden. Für die Rechteinhaber stellt das jedoch ein wirtschaftliches Problem dar, da sie von dem Weiterverkauf ihrer Werke nicht mehr profitieren. Aus diesem Grund gibt es auch immer wieder Versuche, die Wirkungen der urheberrechtlichen Erschöpfung zu umgehen.
Das Problem stellt sich auch immer wieder bei Software. Eine Möglichkeit, hier eine Grenze zu setzen, erschien die Account-Lösung: Dabei wird die Nutzung eines Computerspiels an einen Account gekoppelt. Über diesen muss sich der Nutzer registrieren – mit weitreichenden Folgen: Bei diesem Modell wird es dem Kunden nicht unmöglich gemacht, das Werkstück selbst zu veräußern. Vielmehr darf er lediglich seinen Nutzer-Account nicht übertragen. Praktisch bedeutet das jedoch, dass eine Weiterveräußerung der Software nutzlos ist. Denn ohne den dazugehörigen Account ist das weiterverkaufte Spiel unbrauchbar.
Diese Situation führte dazu, dass der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor einigen Jahren durch alle Instanzen auf Unterlassung einer solchen Account-Lösung klagte. Der BGH entschied hierzu letztinstanzlich, dass eine derartige praktische Einschränkung den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz nicht berühre. Damit schien diese Frage geklärt. Im Jahr 2012 folgte jedoch mit der UsedSoft-Entscheidung des EuGH ein weiteres Grundsatzurteil, in dem sich das Gericht umfassend mit dem Erschöpfungsgrundsatz bei Gebrauchtsoftware auseinander setzte.
Nunmehr versuchte der vzbv einen weiteren Anlauf und forderte Valve, den Betreiber der Plattform Steam, auf, es zu unterlassen, seinen Kunden die Weitergabe der Benutzerkonten zu untersagen. Begründung: Ein derartiges Verbot verstoße gegen den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz. Außerdem werde der Vertragszweck dadurch vereitelt, dass der Erwerber nicht wie ein Eigentümer über das Spiel weiter verfügen könne.
Das Gericht sah dies anders und entschied zugunsten von Valve. Es hielt an der Rechtsprechung des BGH aus Half Life II fest. Die UsedSoft-Entscheidung stehe dem ebenso nicht entgegen, da es sich bei einem derartigen Nutzerkonto um eine Vertriebsform handele, die bereits nicht vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst sei. Insofern handele es sich hier bereits um unterschiedliche Sachverhalte. Die Verbreitung des Werks werde an sich nicht eingeschränkt. Hierzu aus den Entscheidungsgründen des Urteils:
„Vorliegend geht die Leistung der Beklagten indes über die Verbreitung einer Programmkopie hinaus. Es steht deshalb auch nicht, wie in dem durch den EuGH entschiedenen Fall, eine Vermarktungsform in Rede, bei der gegen Zahlung eines bestimmten Entgelts ein unbefristetes Nutzungsrecht an einer Programmkopie eingeräumt wird, so dass der Berechtigte mit dem einmal an ihn gezahlten Veräußerungserlös hinreichend abgegolten ist und seinerseits keine weiteren Dienstleistungen mehr zu erbringen sind. Die fortlaufende Leistungsverpflichtung der Beklagten im Rahmen ihres … Online Dienstes hat vielmehr zur Folge, dass der Verkauf der Programmkopie der Beklagten nicht ohne weiteres die Möglichkeit einräumt, eine angemessene Vergütung für die dauerhafte Nutzungsmöglichkeit zu erzielen. Die Beklagte ist vielmehr berechtigt, die Vergütung für diese weiteren Dienstleistungen individuell zu gestalten. In Widerspruch hierzu würde die Pflicht zur freien Übertragbarkeit des Benutzerkontos dazu führen, dass die Beklagte jedem Zweiterwerber Zugriff auf ihren Server gestatten und diesem gegenüber Dienstleistungen erbringen müsste, ohne dass sie sich insoweit ihren Vertragspartner aussuchen könnte. Eine derartige Pflicht, die Übertragung schuldrechtlicher Vereinbarungen, die mit einem Kunden eingegangen wurden, ohne ihre Zustimmung zu dulden, ergibt sich weder aus dem Urheberrecht noch aus anderen Rechtsvorschriften (vgl. §§ 311 Abs. 1, 414f. BGB).”
Das Gericht ließ allerdings auch Fragen offen: So sei es unerheblich, ob es sich bei den Computerspielen hier um Software oder Hybridwerke handelt. Diese Frage wäre wieder dann erheblich, wenn es um die Frage geht, welcher Erschöpfungsgrundsatz überhaupt gilt. Neben dem Erschöpfungsgrundsatz in § 17 Abs. 2 UrhG existiert noch der für Software in § 69 c Nr. 3 2. HS. UrhG. Nur für den letzten gilt die UsedSoft-Entscheidung. Außerdem musste sich das Gericht in diesem Streit nicht abschließend mit der Frage der sogenannten immateriellen Erschöpfung beschäftigen.
Man mag das Urteil zunächst als ungerecht empfinden. Wenn Nutzer andere Spiele-DVDs ohne Verknüpfung mit einem Nutzerkonto gebraucht weiter veräußern, kann der Rechteinhaber dem auch nicht viel entgegen setzen. Allerdings macht eine DVD mit einem Computerspiel, das ohne den registrierten Nutzer-Account nicht läuft, für den Erwerber keinen Sinn. Wieso soll dies so unterschiedlich sein?
Die Entscheidung des Gerichts ist allerdings konsequent, was die Bewertung des Erschöpfungsgrundsatzes betrifft. Dieser bezieht sich nämlich nur auf die Verbreitung als eine von vielen Vertriebsformen – zusätzliche Dienste, die mit dem Werk verknüpft sein können, sind hiervon nicht erfasst. Die UsedSoft-Entscheidung des EuGH hat zwar grundlegend den Handel mit Gebrauchtsoftware erleichtert. Die grundsätzliche Frage dort war jedoch nur, welche Objekte Gegenstand des Erschöpfungsgrundsatzes sein können. Der EuGH setzte Software-Downloads dort mit Werkstücken gleich und ließ die Weiterveräußerung zu. Auf User-Accounts ist das aber nicht übertragbar.
An diesem Punkt lässt sich kritisch anmerken, dass der Hauptzweck des Erschöpfungsgrundsatzes ist, die Verkehrsfähigkeiten von Werken zu gewährleisten. Das Koppeln von Software an User-Accounts unterläuft diesen Zweck. In der Praxis wäre es für Anbieter demnach nur konsequent, jede Nutzung von Software oder Spielen von einer Registrierung und einem damit verknüpften Dienst abhängig zu machen, um den Erschöpfungsgrundsatz auszuschließen. Ob das mit dem Grundgedanken des europäischen Urheberrechts zu vereinbaren ist, erscheint fraglich. Letztlich wird diese Frage früher oder später vom EuGH zu klären sein.
Das Urteil im Volltext in der Datenbank.
Themenseite „Erschöpfungsgrundsatz“ bei telemedicus.info.