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LG Berlin zu Musikverlagen in der GEMA

Das LG Berlin hat im Mai entschieden, dass die Beteiligung von Musikverlagen in der GEMA nicht unzulässig ist. Einen entsprechenden Feststellungsantrag wies das Gericht ab. Mittlerweile liegt Telemedicus das Urteil im Volltext vor (Az.: 16 O 75/13). Damit befasst sich innerhalb eines kurzen Zeitabschnittes erneut ein Gericht mit der umstrittenen Frage, inwiefern Verlage an den Ausschüttungen von urheberrechtlichen Wahrnehmungsgesellschaften beteiligt werden können.

Musikverlage in der GEMA – ein Streitthema

Die Beteiligung von Musikverlagen in der GEMA ist seit jeher umstritten. Dies hat mehrere Gründe, die vor allem aus der besonderen Stellung von Musikverlagen in der Verwertungskette folgen. Sie stehen einerseits im Lager der Urheber und erfüllen für sie Dienstleistungen, die eine wirtschaftliche Auswertung fördern sollen. Andererseits besteht auch eine enge wirtschaftliche Verzahnung mit der „Gegenseite“ – nämlich Verwertern, die Urheberrechtsabgaben entrichten. Es war bisher gängige Praxis, dass Verlage in Verwertungsgesellschaften beteiligt wurden – vor allem aufgrund ihrer symbiothischen Verbindung mit den Urhebern. In letzter Zeit gab es aber zunehmend gerichtliche Auseinanderssetzungen, die diese Praxis zum Streitgegenstand haben. Aufwind kam schließlich durch ein Urteil des OLG München, das einen pauschalen Verlegerabzug bei den Ausschüttungen der VG Wort für unzulässig erklärt hatte.

An diese Konstellation knüpfte der vorliegende Rechtsstreit an. Grundsätzlicher rechtlicher Kritikpunkt: Verlage können keine eigenen Rechte einbringen, sondern nur abgeleitete. Die Kläger waren der bekannte Piraten-Politiker und Musiker Bruno Gert Kramm und sein Musikerkollege Stefan Ackermann. Diese sind Urheber verschiedener Musikwerke, über die sie mit einem Musikverlag einen Verlagsvertrag abschlossen hatten. Gemeinsam brachten sie die Werke nach der üblichen Praxis in der GEMA ein. Die GEMA wiederum zahlte an den Musikverlag bei den jährlichen Ausschüttungen entsprechend ihrem Verteilungsplan einen Verlegeranteil von 4/12, den sie entsprechend vom Gesamtanteil abzogen.

Gegen diesen Verlegerabzug bei den Erlösausschüttungen wendeten sich nun die klagenden Urheber. Sie waren der Ansicht, eine derart pauschale Beteiligung der Verleger verstoße gegen das Willkürverbot aus § 7 UrhWG. Da sie außerdem bereits durch ihren Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA alle Rechte abgetreten hatten, könne eine weitere Rechteeinbringung durch die Verlage nicht erfolgen.

Die GEMA verteidigte sich damit, dass bereits im Verlagsvertrag eine Beteiligung der Verleger vorgesehen sei. Insofern sei von der typischen Interessenlage auszugehen, dass Verlage gleichermaßen an den Ausschüttungen beteiligt werden sollen. Hiermit werde ein Ausgleich für die Leistungen vorgenommen, die ein Musikverlag erbringt.

LG Berlin: Beteiligung bei Ausschüttungen erfolgt nicht willkürlich

Das Gericht entschied nun, dass in diesem Fall keine willkürliche Beteiligung der Verleger erfolgte. Grund dafür sei, dass der Verlag ebenso einen Berechtigungsvertrag mit der GEMA abgeschlossen habe, der die Rechte aus dem Verlagsvertrag zum Gegenstand hat.

Entscheidendes Argument ist hier also, dass die Urheber selbst vertraglich eine Beteiligung der Verlage begründen. Sie könnten ebenso eine Beteiligung ihres Musikverlages ausschließen und dessen Vergütung individuell im Verlagsvertrag vereinbaren. Das Gericht nimmt die Argumentation der GEMA auf, dass typischerweise von einer Rechteeinbringung von beiden – Verlag und Urhebern – ausgegangen werden könne. Die Verwertungsgesellschaft müsse dabei auch nicht hinterfragen, ob und wie im Rechteverhältnis zwischen Verlag und Urheber ein Leistungsaustausch stattfinde.

Ein weiterer Streitpunkt war die Vergleichbarkeit mit dem Fall, den das OLG München entschieden hatte. Das LG entschied, dass hier ein bedeutender Unterschied bestehe. Die Ausschüttungen der VG Wort bezogen sich nämlich nur auf gesetzliche Vergütungsansprüche, die nicht durch Verlagsverträge eingeräumt wurden. Wenn bereits kein Verlagsvertrag besteht, kann also nach dem Urteil des OLG München auch keine sachliche Rechtfertigung für einen pauschalen Verlegerabzug bestehen. Umgekehrt verhielt es sich hier: Die Urheber lieferten hier selbst durch ihre Vereinbarung die rechtliche Grundlage.

In welcher Höhe dürfen Musikverlage beteiligt werden?

Die Entscheidung ist ebenso einfach, wie konsequent: Urheber schaffen selbst die Grundlage für eine Beteiligung der Musikverlage, indem sie dies im Verlagsvertrag vereinbaren. Die Musikverlage haben in diesem Fall abgeleitete Rechte, die sie in die Verwertungsgesellschaft einbringen. Für die GEMA soll bei den Ausschüttungen dabei unbeachtlich sein, dass es sich nicht um originäre Rechte handelt. Entscheidend ist allein, dass überhaupt Rechte bestehen. Insofern stimmt das Gericht auch mit dem OLG München überein.

Der grundlegende Einwand der Kläger ist jedoch wohl ein anderer: War früher die Beteiligung der Verlage als Ausgleich für ihre Investitionen gedacht, so bilde dieser Zweck mittlerweile keinen Grund mehr. Ob dies so ist und wie diesen möglichen Veränderungen Rechnung getragen werden kann, hat das Gericht nicht behandelt. Nach der Entscheidung soll dies auch nicht maßgeblich sein. Die GEMA müsse den Leistungsfluss zwischen Musikverlag und Urhebern nicht nachvollziehen.

Die Entscheidung geht jedoch in diesem wichtigen Punkt jedenfalls an der Argumentation der Kläger vorbei: Der Feststellungsantrag lautete darauf, dass die GEMA die Vergütungsanteile nicht berechnen dürfe. Damit war aber nicht nur das „Ob“ einer Ausschüttung angesprochen, sondern das „Wie“ ihrer Beteiligung. Das Gericht hätte sich also auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Höhe der Ausschüttungen willkürfrei erfolgt. An diesem Punkt setzt auch die Kritik vieler Urheber an: Früher waren Musikverlage direkt auf dem Notenmarkt tätig. Mittlerweile üben sie eher Agenturentätigkeiten aus, die nicht unmittelbar mit der Werkverwertung zu tun haben. Derartige Veränderungen in der wirtschaftlichen Verwertung muss die GEMA jedoch bei der Festsetzung ihrer Verteilungsschlüssel berücksichtigen. Geschieht dies nicht, gewichtet sie entscheidende Interessen falsch und handelt damit willkürlich. Das Willkürverbot aus § 7 UrhWG bindet die GEMA nicht nur in Bezug auf die Auswahl derer, die bei der Ausschüttung berücksichtigt werden. Sie muss ebenso berücksichtigen, in welcher Höhe die Mitglieder wirtschaftlich beteiligt sind. Bislang ist das Urteil nicht rechtskräftig. Beide Parteien können noch Berufung einlegen.

Das Urteil des LG Berlin vom 13. Mai 2014 (Az.: 16 U 75/13) in unserer Datenbank.
Zum Bericht auf irights.info.

, Telemedicus v. 16.06.2014, https://tlmd.in/a/2793

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