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LG Berlin: Wirksamkeit von Creative Commons Lizenzen

Das LG Berlin hat als wahrscheinlich erstes deutsches Gericht die Wirksamkeit von Creative Commons Lizenzen festgestellt. In dem erst jetzt bekannt gewordenen Beschluss aus Oktober 2010 verbot das Gericht die Verwendung eines Fotos unter einer CC Lizenz ohne entsprechende Angaben zu Urheber und Lizenz.
Hintergrund zu freien Lizenzen

Freie Lizenzen gibt es wie Sand am Meer. Die bekanntesten ihrer Art sind neben der General Public Licence (GPL) sicherlich die verschiedenen Creative Commons Lizenzen. Doch daneben gibt es zahllose weitere Lizenztypen. Von standardisierten Vertragswerken bis hin zu einfachen eigenen Formulierungen.

„It’s free for whatever you want to do with it and no attribution is required. Just don’t be an ass about it or karma is coming your way whether you believe it or not (i.e. you shall be transformed into a skinny pig in this lifetime, struck by really awesome lightning, etc).”
(Eine freie Lizenz auf Basis eigener Formulierung)

Egal ob professioneller Vertragstext oder eigene Formulierung, freie Lizenzen haben ein juristisches Problem: Sie sollen auf der einen Seite möglichst unkompliziert dafür sorgen, dass Anwender freie Inhalte veröffentlichen und nutzen können und müssen auf der anderen Seite allen Besonderheiten des internationalen Urheberrechts Rechnung tragen. Eine Lizenz, die in den USA ohne weiteres wirksam ist, muss noch lange nicht den deutschen Anforderungen an einen Lizenzvertrag entsprechen. Dementsprechend wichtig ist es, wenn Gerichte eine Lizenz als wirksam bestätigen.

Entscheidungen zu freien Lizenzen

In Deutschland sind bisher nur wenige freie Lizenzen gerichtlich bestätigt. Relativ ausführlich hat sich die Rechtsprechung bereits mit der GPL beschäftigt. Schon im Jahr 2004 bestätigte das LG München I, dass die GPL in Deutschland wirksam ist. Es folgten Urteile vom LG Berlin, LG Frankfurt und nochmals des LG München. Im Januar 2011 entschied schließlich das LG Bochum über die Wirksamkeit der LGPL.

Entscheidung des LG Berlin

Das LG Berlin beschäftigte sich nun im Oktober 2010 – soweit bekannt erstmals – mit einer Creative Commons Lizenz (Az. 16 O 458/10). Eine Fotografin hatte eine Aufnahme von Thilo Sarrazin unter einer „Creative Commons 3.0 by-sa” Lizenz veröffentlicht. Bedeutet: Sie gab das Bild unter Creative Commons frei, solange a) ihr Name als Urheber genannt wird und b) Änderungen des Werkes ebenfalls unter Creative Commons veröffentlicht werden. Außerdem sieht die Creative Commons Lizenz vor, dass in jedem Fall ein Hinweis auf den Lizenztext erfolgen muss.

Der Betreiber einer Webseite übernahm das Foto, ohne jedoch auf den Urheber und die Lizenz hinzuweisen. Die Creative Commons sieht in einem solchen Fall vor, dass die eingeräumten Rechte automatisch erlöschen. Wer also durch die Creative Commons Lizenz berechtigt ist, ein Werk selbst zu verwenden, verliert dieses Recht, wenn er gegen die Lizenz verstößt.

Das LG Berlin sah diese Regelung als wirksam an und entschied zugunsten des Urhebers. Allerdings: Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz. Bedeutet: Das Gericht prüfte nur „summarisch”, also recht oberflächlich, ob der Anspruch des Urhebers besteht. Entsprechend knapp fiel auch die Begründung des LG Berlin aus:

„Da der Antragsgegner das Fotos [sic!] in seiner Internetseite unter Verletzung der genannten Lizenzbedingungen einstellte, handelte es sich um eine nicht von einer Genehmigung der Antragstellerin gedeckte und damit im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG widerrechtliche Verwendung.”

Allzu belastbar ist die Entscheidung des LG Berlin also nicht. Dennoch ist auch diese Entscheidung ein wichtiger wenn auch kleiner Schritt auf dem Weg zur Rechtssicherheit von freien Lizenzen. Denn zumindest ist klar, dass Creative Commons praktisch in Deutschland durchsetzbar ist – wenn bislang auch nur im einstweiligen Rechtsschutz.

Die Entscheidung des LG Berlin im Volltext (Az. 16 O 458/10).

Kurzbericht zur Entscheidung beim ifrOSS.

, Telemedicus v. 29.07.2011, https://tlmd.in/a/2048

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