Gibt es Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Privatfernsehen? Zumindest nicht, wenn die Sendung „Die Burg“ heißt. So sieht das zumindest das LG Berlin:
Aber auch die hilfsweise erklärte Aufrechnung und die Widerklage der Beklagten gehen ins Leere, weil der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht besteht. Dies gilt schon deshalb, weil nach den Ausführungen des Klägers, denen die Beklagte nicht mehr entgegengetreten ist, nicht erkennbar ist, dass die Beklagte gerade wegen der Handlungen des Klägers in besonderer Weise der Lächerlichkeit preisgegeben worden wäre. Denn das ganze Sendeformat war erkennbar darauf anlegt, dass sich die Teilnehmer zur Belustigung des Publikums bloßstellen und zum Teil entwürdigen, wohl um ihre eigene Bekanntheit zu steigern.
Die Entscheidung schildert die absurden Vorgänge in der Fernsehshow sehr anschaulich und ist dadurch stellenweise wirklich lustig. Gleichzeitig ist die These des LG Berlin aber auch diskussionswürdig: Das Gericht geht offenbar davon aus, dass Teilnehmer von bloßstellenden Reality-Shows in jede erdenkliche Persönlichkeitsrechtsverletzung einwilligen können (im konkreten Fall war die Klägerin beinahe in einen Bottich voll mit Urin versetztem Badewasser gestiegen). Ob die Einwilligungsfähigkeit so weit reicht, ist aber höchst fraglich.
Das LG Berlin zur Causa „Pipibadewasser“.
Zum Verzicht auf die Menschenwürde: BVerwGE 115, 189, 194 – Laserdrome (PDF).