Das Landgericht Berlin hat im September entschieden: Der Inhaber einer privaten, nicht kommerziellen Website darf ungeprüft Nachrichten aus der Presse/den Medien auf seiner Plattform wiedergeben. Gegen den Seitenbetreiber war eine Unterlassungsklage erhoben worden, weil er einen Zeitungsartikel zitiert hatte, der eine unrichtige Tatsachenbehauptung über den Kläger enthielt.
Hintergründe zum Fall
Der Inhaber eines ehrenamtlich und privat betriebenen Forums, bei dem vorwiegend lokale Ereignisse diskutiert werden, hatte einen Artikel aus der Tageszeitung WAZ auf die Homepage gestellt. Der Artikel der WAZ enthielt eine unrichtige Tatsachenbehauptung über den Kläger.
Der Webseiteninhaber wurde vom Kläger aufgefordert, die falschen Behauptungen zu entfernen und eine Gegendarstellung des Klägers zu veröffentlichen. Dieser Bitte kam der Inhaber der Homepage nach und gab außerdem eine Unterlassungserklärung ab. Leider zu spät, deshalb kam es zu einer Unterlassungsklage.
Die Entscheidung des Gerichts
Der Rechtsstreit wurde von den Beteiligten während des Gerichtsverfahrens als erledigt erklärt. Deshalb hatte das Gericht nur noch darüber zu entscheiden, wer gem. § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens trägt. Diese Entscheidung trifft das Gericht „unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen„.
Die Berliner Richter entschieden zu Gunsten des Webseitenbetreibers und erlegten die Kosten dem Kläger auf. Sie beriefen sich in ihrer Begründung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit.
Danach obliege der Presse bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen eine besondere Sorgfaltspflicht. Beim Einzelnen könne ein vergleichbarer Sorgfaltsmaßstab aber nicht angesetzt werden. Der Einzelne könne üblicherweise kaum überprüfen, ob eine für die Öffentlichkeit interessante Tatsache wahr ist oder nicht, wenn sie nicht seinem „persönlichen Erfahrungs- und Kontrollbereich“ entstammt. Er sei insoweit auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.
Das Landgericht Berlin folgerte daraus für den vorliegenden Rechtsstreit:
„Der Antragsgegner hat die angegriffene Meldung lediglich aus einer weit verbreiteten Tageszeitung, ohne eigene Recherchen vorzunehmen, in sein Internetangebot aufgenommen. Als er abgemahnt worden ist, hat er die beanstandeten Stellen in dem Artikel geschwärzt. Der Antragsgegner hat daher nach den oben genannten Grundsätzen durch die Aufnahme des „WAZ“-Artikels in seine Internet-Seite nicht rechtswidrig gehandelt, so dass es an der Gefahr der Wiederholung einer rechtsverletzenden Handlung fehlt.“
Deshalb habe von Anfang an kein Unterlassungsanspruch des Klägers bestanden. Aus Gründen der Billigkeit muss der Kläger nun für die Kosten des Rechtsstreits aufkommen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das Urteil im Volltext.
Der ganze Fall zum Nachlesen: Im Internetforum „Gelsenkirchener Geschichten“.