„Mit Ihnen teilt meine Ente das Wasser nicht”. Es waren diese Pointen, mit denen Vicco von Bülow, der große Loriot, die Kleingeistigkeit der Gesellschaft aufs Korn nahm und sich in der Geschichte des deutschen Humors verewigte. So richtig mag es dazu nicht passen, was im März in einem Urteil des Landgerichts Berlin gipfelte.
Danach darf die Wikipedia Briefmarken mit Loriot-Motiven nicht mehr zeigen. Selbst die Wiedergabe der Unterschrift Loriots sollte verboten werden.
Der Streit um die Loriot-Briefmarken entwickelte sich schon im Herbst 2011, wenige Wochen nach dem Tod des Vicco von Bülows. Eine seiner Töchter und Miterbinnen beanstandete, dass auf der Wikipedia-Seite zu Loriot einige Briefmarken mit bekannten Cartoon-Motiven gezeigt wurden. Darin sah sie einen Urheberrechtsverstoß und obendrein in der Darstellung der Unterschrift ihres Vaters eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechtes.
Ihr Anwalt setzte sich deshalb zunächst telefonisch mit dem deutschen Wikimedia e.V. in Verbindung. Dieser leitete die Anfrage an die entsprechenden Wikimedia-Teams weiter, die Briefmarken blieben jedoch im Netz. Daraufhin ließ die Loriot-Tochter die Wikimedia Inc., das amerikanische Betreiber-Unternehmen der Wikipedia, per E-Mail abmahnen. Als sich auch dort nichts tat, erwirkte sie eine einstweilige Verfügung gegen die amerikanische Wikimedia. Diese legte Widerspruch gegen die Verfügung ein und der Streit landete vor dem Landgericht Berlin.
Die Argumentation der Wikimedia Inc. umfasste im Wesentlichen drei Punkte:
1. Die Briefmarken seien gemeinfrei im Sinne von § 5 UrhG. Danach sind „amtliche Werke” nicht vom Urheberrecht geschützt. Da Briefmarken vom Bundesfinanzministerium herausgegeben werden, seien auch diese gemeinfrei. Die Unterschrift Loriots sei außerdem erst gar kein urheberrechtlich geschütztes Werk.
2. Die Wikimedia hafte nicht für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer. Da der Hinweis auf die mögliche Rechtsverletzung nur an den deutschen Wikimedia e.V. bzw. per E-Mail an den allgemeinen Role-Account [email protected] gerichtet war, sei die Wikimedia Inc. nicht wirksam in Kenntnis gesetzt worden.
3. Die einstweilige Verfügung sei unwirksam geworden, weil sie nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Nach § 929 Abs. 2 ZPO muss eine einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats zugestellt werden. Die Verfügung gegen die Wikimedia Inc. war aber lediglich per Post mit internationalem Rückschein in die USA geschickt worden. In Deutschland reicht das eigentlich nicht aus.
Das Landgericht Berlin folgte diesen Argumenten in weiten Teilen nicht. Die Wiedergabe der Briefmarken sei rechtswidrig, sie müssen aus der Wikipedia entfernt werden.
Zum Schutz der Briefmarken erklärte das LG Berlin:
„Von § 5 Abs. 1 UrhG werden nur Sprachwerke erfasst, nicht aber Werke der bildenden Kunst […].
Auch § 5 Abs. 2 UrhG ist für Postwertzeichen nicht einschlägig. Postwertzeichen werden nicht „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht“, da kein amtliches Interesse an der freien Verwertung besteht. Denn sie werden nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht, sondern zum allgemeinen Gebrauch im Geldverkehr herausgebracht […].”
Daran lässt sich im Ergebnis wenig aussetzen. § 5 Abs. 1 UrhG bezieht sich auf Gesetze, Gerichtsentscheidungen und Ähnliches. Ob man wirklich so pauschal sagen kann, dass damit nur Sprachwerke gemeint sind, ist fraglich. Schließlich lässt sich die Grenze nicht immer eindeutig ziehen – auch Gerichtsurteile beinhalten bisweilen Abbildungen, Fotos oder andere „Werke der bildenden Kunst”. Briefmarken unter diese Vorschrift zu fassen, ginge aber sicher zu weit, damit hat das LG Berlin nicht unrecht.
Und auch die Ansicht zu § 5 Abs. 2 UrhG ist nicht von der Hand zu weisen. Die Vorschrift dient dazu, staatliche Kommunikation zu ermöglichen. Was der Staat seinen Bürgern mitzuteilen hat, muss frei zirkulieren dürfen. Briefmarken sind aber eine Art Währung. Sie dienen nicht der Mitteilung von Informationen, sondern sind in erster Linie ein Gebrauchsgegenstand. Auch § 5 Abs. 2 UrhG passt also nicht so richtig.
Die Wikimedia Inc. hafte außerdem als Störer für die Urheberrechtsverletzungen der Wikipedia-Autoren, so das LG Berlin. Hauptargument: Mit der E-Mail an [email protected] sei die Wikimedia auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden und hätte reagieren müssen.
„Auch wenn die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Inhalte vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, wird sie aber verantwortlich, sobald sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt […].
Abzumahnen war die Antragsgegnerin als Betreiberin der Website. Diese hat in ihrem Impressum die von der Antragstellerin u.a. benutzte E-Mail-Adresse [email protected] angegeben, so dass diese Adresse als für den Empfang von Willenserklärungen im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt anzusehen ist […]. Der Umstand, wer bei der Antragsgegnerin intern für die Bearbeitung von Abmahnungen betreffend Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist, hat nichts mit der Frage des Zugangs der Abmahnung zu tun.”
Auch diese Ansicht geht vollkommen in Ordnung. Wer allgemeine Role-Accounts einrichtet, muss organisatorisch in der Lage sein, die dort eingehenden Anfragen auch intern an die zuständigen Leute weiterzuleiten. Ähnlich haben es bereits andere Gerichte, etwa das LG und OLG Stuttgart gesehen.
Und auch die Zustellung der einstweiligen Verfügung war wirksam, so das LG Berlin. Grund ist das HZÜ, das Haager Zustellungsübereinkommen. Dort ist geregelt, wie juristische Schriftstücke international zugestellt werden können. Dabei gelten international weniger strenge Anforderungen, als bei Zustellungen innerhalb Deutschlands. Schließlich ist der Aufwand einer Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher in Deutschland bedeutend einfacher zu bewerkstelligen, als eine gerichtliche Zustellung in den USA in Auftrag zu geben. Damit war die einstweilige Verfügung auch wirksam zugestellt worden und die Frist nicht abgelaufen.
Lediglich das Verbot des Schriftzugs „Loriot” ließ das LG Berlin nicht durchgehen:
„Durch die öffentliche Zugänglichmachung des Namenszuges unter der Internetadresse http://de.wikipedia.org hat das fortwirkende Lebensbild des verstorbenen Vicco von Bülow keine schwerwiegende Entstellung erfahren. Überdies überschreitet die öffentliche Zugänglichmachung des Schriftzuges im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Biographie und des Schaffens des Künstlers im Rahmen der Online-Enzyklopädie Wikipedia den von Art. 5 GG geschützten Bereich der Informationsfreiheit nicht.”
Auch wenn das Ergebnis unbefriedigend ist, lässt sich juristisch gegen die Entscheidung wenig sagen. Es wäre ein sehr eleganter Kniff gewesen, den urheberrechtlichen Schutz der Motive dadurch zu umgehen, dass man einfach gemeinfreie Briefmarken, anstatt der Original-Motive benutzt. Genau das lässt § 5 UrhG aber nicht zu.
Und dennoch hinterlässt die Entscheidung einen faden Beigeschmack: Denn was ist damit gewonnen, dass die Bilder von Loriot nicht mehr in der Wikipedia gezeigt werden dürfen? Loriot ist Teil der deutschen Kultur. Genau das sollte auch die Herausgabe von Briefmarken mit Loriot-Motiven ausdrücken – das Bundesfinanzministerium zeigt sie noch heute als Beispiel für die Arbeit des Kultur- und Kunstausschusses innerhalb des Ministeriums.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Formulierung geprägt, die im Zusammenhang mit dem Urheberrecht nicht oft genug zitiert werden kann: „Mit der Veröffentlichung steht ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden”. Werke wie Loriot-Briefmarken der Öffentlichkeit zu entziehen, scheint sich kaum damit vereinbaren zu lassen.
Dass obendrein auch noch der Namenszug Loriots aus dem Netz verschwinden sollte, wirft ein noch seltsameres Bild auf das Vorgehen der Loriot-Erbin. Auf die Frage, was einmal auf seinem Grabstein stehen sollte, hatte Loriot einmal gesagt: „Zweckmäßig wäre es, wenn der Name draufstünde”. Dass sein Namenszug einmal Gegenstand eines Rechtsstreits werden würde, hatte er da wohl nicht erwartet.
Das Urteil des LG Berlin vom 27. März 2012, Az. 15 O 377/11, im Volltext.
Danke an „Suhadi Sadono” für den Hinweis.