Dass der „Like-Button” von Facebook datenschutzrechtlich problematisch ist, ist schon länger bekannt. Auch erste Abmahnungen soll es bereits gegeben haben. Nun hat sich das Landgericht Berlin mit der Frage beschäftigt, ob ein solcher möglicher Datenschutzverstoß auch wettbewerbswidrig ist.
Ein Konkurrent hatte gegen den Betreiber einer Webseite eine einstweilige Verfügung beantragt, weil dieser Like-Buttons in seinem Online-Shop einsetzte, ohne die Nutzer darauf hinzuweisen. Der Konkurrent sah darin nicht nur einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG – wonach Nutzer über die Verwendung ihrer Daten informiert werden müssen – sondern auch einen Wettbewerbsverstoß. Denn nach § 4 Nr. 11 UWG ist ein Verstoß gegen eine „Marktverhaltensregel” wettbewerbswidrig. Das sah das LG Berlin jedoch anders:
„Die verletzte Norm muss […] die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Es reicht nicht aus, dass die Vorschrift ein Verhalten betrifft, das dem Marktverhalten vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt.
Die Vorschrift muss das Marktverhalten außerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt […]. Nach diesen Grundsätzen ist die Vorschrift des § 13 TMG nicht als Marktverhaltensvorschrift zu qualifizieren. […]
Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.”
Bei § 13 TMG handelt es sich demnach also nicht um eine Marktverhaltensregel, ein Wettbewerbsverstoß kann damit nicht vorliegen. Ob der Facebook-Button tatsächlich gegen das Datenschutzrecht verstößt, ließ das LG Berlin offen. Fest stand für das Gericht nur, dass die Verwendung von Like-Buttons wettbewerbsrechtlich unproblematisch ist.
Die Rechtslage ist damit also alles andere als geklärt. Nicht nur datenschutzrechtliche Fragen sind weiterhin offen, auch die Ansicht des LG Berlin dürfte alles andere als Konsens sein. So hat etwa das OLG Stuttgart im Jahr 2007 entschieden, dass Datenschutzverstöße sehr wohl wettbewerbsrechtlich relevant sein können, wenn die Daten „wettbewerbsähnlich” verwendet werden. So oder so: Die Rechtsfragen um Like-Buttons bleiben spannend.
Der Beschluss des LG Berlin, Az. 91 O 25/11 vom 14. März 2011 im Volltext.