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LG Bamberg lässt selektives Vertriebssystem zu

Das Landgericht Bamberg hat vor wenigen Wochen einen Fall entschieden, der sich mit sogenannten „selektiven Vertriebssystemen” beschäftigt (Az. 1 HK O 31/13). Dieses Thema wird immer wieder relevant, wenn es darum geht, ob und wie Produkthersteller den weiteren Vertrieb ihrer Produkte bestimmen können. In diesem hat das Gericht entschieden, dass es sich um ein zulässiges selektives Vertriebssystem handelt.

Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen besonders interessant: Erstens erklärt das Gericht die Voraussetzungen für ein selektives Vertriebssystems wie im Lehrbuch. Zweitens lassen sich aber auch Rückschlüsse auf andere Verfahren ziehen, in denen Hersteller und Händler über Zulässigkeit einzelner Vertriebswege streiten.

Ausgangslage: Selektive Vertriebssysteme und Vertriebsverbote

Hintergrund auch in diesem Fall ist der Streit über die Zulässigkeit von Vertriebsbeschränkungen, die Hersteller für ihre Produkte festlegen. In den letzten Jahren gab es hierzu bereits einige gerichtliche Entscheidungen. Dabei drehte es sich sehr oft um die Zulässigkeit von Online-Vertriebsverboten.

In dem Fall hier ging es um ein selektives Vertriebssystem, das die Uebler GmbH implementiert hatte. Diese stellt Fahrradträger her und lässt sie über von ihr „autorisierte Uebler-Fachhändler” vertreiben, zu denen der Beklagte nicht gehört. An nicht autorisierte Händler dürfen die Vertragshändler die Produkte aber nicht weiterverkaufen. Um dieses System durchsetzen zu können, setzte die Klägerin Kontrollnummern für ihre Produkte ein. So fand sie dann heraus, dass der Beklagte von ihr hergestellte Fahrradträger vertrieb, auf denen sich keine Kontrollnummern mehr befanden. Aus diesem Grund machte sie einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Ihrer Ansicht nach verstoße der Beklagte gegen die Vorgaben ihres selektiven Vertriebssystems.

Doch was ist ein selektives Vertriebssystem überhaupt? Dies ist einer der derzeit wichtigsten Streitpunkte im Kartellrecht und für Hersteller besonders wichtig. Hierbei handelt es sich um eine bestimmte Art von vertraglichen Regelungen, die eine Vertriebsorganisation absichern soll. Die Grundkonstellation ist dabei meistens, dass sich Hersteller von Produkten und Händler gegenüber stehen. Viele Hersteller verfolgen bestimmte Strategien, wie sie ihre Produkte vermarkten. Dabei ist es ihnen meistens besonders wichtig, dass die Produkte auf bestimmte Art und Weise vertrieben werden. Zum Beispiel kann es auf genaue Präsentationsmethoden ankommen. Andere Vorgaben zielen darauf ab, welchen Service die Händler ihren Kunden anbieten können. In dem Fall hier hatte Uebler einen Händler deshalb nicht zugelassen, weil er keinen stationären Handel anbot. Kunden könnten deshalb nicht direkt in ein Ladengeschäft gehen, um ihre Rechte geltend zu machen. Die meisten Händler haben dagegen ein Interesse daran, selbst darüber zu entscheiden, welche Produkte sie auf welche Weise vertreiben. Deshalb versuchen sie häufig, durch kartellrechtliche Unterlassungsansprüche den Hersteller zu einer Lockerung zu zwingen.

Kartellrechtlich handelt es sich einerseits bei vertikalen Vertriebsbeschränkungen zunächst um Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV. Diese sind jedoch grundsätzlich verboten. Selektive Vertriebssysteme stellen hierbei die Ausnahme dar. Andererseits erfahren selektive Vertriebssysteme auch einen gewissen Schutz, den Hersteller gegenüber Dritten durchsetzen können. Der Vorteil für Hersteller ist dabei, dass sie weitgehend die genauen Vertriebsbedingungen festsetzen können.

Die EU-Kommission definiert diese in ihren Leitlinien für vertikale Beschränkungen:

Vereinbarungen, die einen rein qualitativen Selektivvertrieb zum Gegenstand haben, fallen mangels wettbewerbswidriger Auswirkungen grundsätzlich nicht unter das Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV, sofern sie drei Voraussetzungen erfüllen. Erstens muss die Beschaffenheit des fraglichen Produkts einen selektiven Vertrieb bedingen, d.h., ein solches Vertriebssystem muss ein rechtmäßiges Erfordernis zur Wahrung der Qualität und zur Gewährleistung des richtigen Gebrauchs des betreffenden Produkts sein. Zweitens müssen die Wiederverkäufer aufgrund objektiver Kriterien qualitativer Art ausgewählt werden, die einheitlich festzulegen, allen potenziellen Wiederverkäufern zur Verfügung zu stellen und unter schiedslos anzuwenden sind. Drittens dürfen die aufgestellten Kriterien nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist.

Störung des selektiven Vertriebssystems durch Beseitigung von Kontrollnummern

In dem Fall vor dem LG Bamberg wiederholte sich diese typische Konstellation: Die Herstellerin Uebler begehrte Unterlassung. Der beklagte Händler sollte keines ihrer Produkte mehr ohne die von ihr vorgesehenen Kontrollnummern vertreiben. Dieser wehrte sich damit, dass er seinerseits das selektive Vertriebssystem angriff und sogar Schadensersatz verlangte. Eine Unterlassungserklärung wollte er nicht abgeben. Seiner Ansicht nach diene das Vertriebssystem dazu, einen Mindestpreis durchzusetzen. Außerdem befände er sich auf einer „schwarzen Liste“ und werde diskriminiert.

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin. Dieser stehe nämlich ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 10 UWG zu. Dabei war entscheidend, ob der Beklagte sie geziehlt behindert. Eine derartige gezielte Behinderung hängt immer von einer Gesamtabwägung ab. In der Rechtsprechung haben sich allerdings verschiedene Fallgruppen etabliert. Eine hiervon ist schließlich die Behinderung eines selektiven Vertriebssystems. Voraussetzung ist jedoch dafür, dass überhaupt ein zulässiges selektives Vertriebssystem vorliegt. Wenn nämlich ein Vertriebssystem rechtlich unzulässig ist, dann wird bei einer Gesamtabwägung keine Behinderung angenommen.

Für das Gericht war die Entscheidung hierbei klar: bei den Fahrradträgern handele es sich um hochpreisiges Autozubehör, bei dem die richtige Handhabung besonders sicherheitsrelevant ist. Ebenso setze Uebler lediglich qualitative Kriterien als Maßstab. Schließlich gingen die Kriterien Ueblers auch nicht über das Erforderliche hinaus, da sie sich nach Ansicht des Gerichts lediglich auf die fachliche Eignung und die sachliche Ausstattung bezögen.

Herausforderung in der Praxis

Die Entscheidung zeigt sehr deutlich die Herausforderung derartiger Fälle in der Praxis. Wer ein selektives Vertriebssystem betreiben will, muss die strengen Voraussetzungen darlegen können. Dies ist der Uebler GmbH gelungen. Andere Hersteller scheinen hierbei teilweise Schwierigkeiten zu haben – was allerdings auch an den jeweiligen Produkten lag. Häufig argumentierten die Hersteller nämlich damit, dass es sich um technisch aufwändige Geräte handele, die eine Einweisung benötigten. Ob dies so ist, richtet sich immer nach den konkreten Umständen. Verschiedene Kriterien können dafür sprechen, wie zum Beispiel in diesem Fall ein besonderer Sicherheitsmaßstab. Allerdings muss auch nicht gleich jede etwas kompliziertere Bedienungsweise für einen erhöhten qualitativen Maßstab sprechen. Wie hierzu das OLG Schleswig-Holstein entschied, kann das vor allem abgelehnt werden, wenn die fehlenden Kenntnisse bereits mittels einer Bedienungsanleitung erlangt werden können (Az.: 16 U Kart 154/13).

Ebenso deutlich wird hier eine weitere Konsequenz, die sich aus dem zulässigen selektiven Vertriebssystem ergibt: Händler können auch aus dem Vertriebssystem ausgeschlossen werden, wenn sie keinen stationären Handel anbieten, sondern nur Onlinevertrieb. Uebler hatte den teilnehmenden Fachhändlern den Onlinehandel sogar bewusst freigestellt, wenn diese weitere qualitative Standards einhalten. Hersteller können nämlich ein berechtigtes Interesse haben, dass Kunden sich auch an eine Händler-Adresse wenden können. Diese Folge ist aber unabhängig von der Frage, ob Hersteller ihren Händlern den Onlinevertrieb grundsätzlich als Vertriebsweg verbieten können. Mit dieser Frage hatten sich in der letzten Zeit mehrere Gerichte befasst. Bei diesen Fällen waren schon jeweils die Voraussetzungen eines zulässigen selektiven Vertriebssystems nicht gegeben. Für Hersteller ist dann allerdings immer noch nicht alles verloren, da die Möglichkeit bleibt, dass derartige Vertriebsbeschränkungen nach der Vertikal-GVO freigestellt sind.
Das Urteil (Az.: 1 HK O 31/13) im Volltext in der Telemedicus-Datenbank.

, Telemedicus v. 22.10.2014, https://tlmd.in/a/2847

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