Der Inhaber einer Domain haftet auch dann für die hiervon ausgehende Verletzung von Namensrechten (§ 12 BGB), wenn er nicht weiß, dass er Inhaber einer Domain ist. Die Freigabe darf zudem nicht mit Verweis auf offene Rechnungen Dritter verweigert werden. Das hat das LG Arnsberg im August entschieden (Az. 21 O 574/13).
Das LG Arnsberg hatte sich mit einem Namensstreit um eine Domain zu befassen: Ein Brauhaus beauftragte einen Webdesigner damit, eine Homepage zu erstellen; der Webdesigner erstellte die Internetseite. Er registrierte die Domain aber nicht auf das Brauhaus oder seine eigene Firma, sondern auf seine Tochter. Als der Auftrag erfüllt war, gerieten Designer und Auftraggeber in Streit über die Kosten. Das Brauhaus verlangte die Herausgabe der Seite. Der Webdesigner verneinte das und verlangte die Bezahlung noch offener Rechnungen. Daraufhin wandte sich das Brauhaus an die Tochter des Designers, die ja Domaininhaberin war. Nach weiterem Streit gab diese am Ende die Webseite heraus. Doch hatte das Brauhaus darauf einen Anspruch?
Für derart gelagerte Fälle kommt ein Anspruch aus dem Namensrecht, § 12 BGB, in Betracht: § 12 BGB gibt einem Namensträger das Recht auf Beseitigung der Beeinträchtigung seines Namensrechts und ist meist Dreh- und Angelpunkt in Domainstreitigkeiten. Ein solches Namensrecht bejahte das LG für die Domain des Brauhauses.
Als eingetragene Inhaberin hatte die Tochter die Gewalt über die Domain. Schon damit gebrauchte sie den Namen des Brauhauses. Die Besonderheit am Fall: Die beklagte Tochter wusste unter Umständen gar nicht, dass die Domain auf sie registriert war. Doch kommt es hierauf überhaupt an? Nein, so das LG: Ein Anspruch aus dem Namensrecht verlangt nicht, dass die Beeinträchtigung des Namensrechts verschuldet ist. Es muss stattdessen nur eine verwirrende Sachlage herrschen – nämlich Verwirrung über die Zuordnung der Webseite zu einer Person. Hier war für Besucher der Seite nicht zu erkennen, dass sie gar nicht vom Brauhaus verwaltet wurde. Die nötige Zuordnungsverwirrung lag damit vor. Schließlich erkannte das Gericht an, dass das Brauhaus ein schutzwürdiges Interesse an der Nutzung seines Namens hatte – auch online. Und da ein Domainname eben nur einmal vergeben werden kann, war hier der Namensträger durch die Registrierung auf eine andere Person in seinem Interesse verletzt.
Die offenen Rechnungen ihres Vaters konnte die Tochter dem Brauhaus nicht entgegenhalten. Das LG führt hierzu aus:
Zwischen den Parteien besteht kein vertragliches Verhältnis und die Beklagte steht in keiner Beziehung zu der […] GmbH, die es ihr ermöglichen würde, die vertraglichen Ansprüche der GmbH gegenüber der Klägerin geltend zu machen.
Nur der Webdesigner selbst bzw. seine Firma hätten die offenen Rechnungen der Herausgabe entgegenhalten können – nicht aber die beklagte Tochter. Sie hätte die Domain an das Brauhaus also herausgeben müssen. Der Vater hat sich durch seinen „Trick“ nicht nur selbst geschadet, sondern vor allem seiner Tochter. Denn die musste die Anwaltskosten der Klägerin zahlen.
Das Urteil im Volltext bei Telemedicus.
Das LG Köln zum Fall bag.de auf Telemedicus.