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Lesetipp: Twittern im Gerichtssaal

Der Rechtsanwalt und Blogger Henning Krieg hat sich in einem aktuellen Aufsatz mit der Frage befasst, ob man aus deutschen Gerichtsverhandlungen heraus live twittern darf. Diese Fragestellung erscheint deshalb spannend, weil § 169 S. 2 GVG eine Live-Berichterstattung aus Gerichtsverhandlungen zumindest für den klassischen Rundfunk grundsätzlich verbietet. Henning Krieg stellt dazu insbesondere fest:

„Das Live-Twittern und -Tickern aus Gerichtsverhandlungen heraus ist mit § 169 S. 2 GVG vereinbar. […] Gesetzgeberischer Handlungsbedarf [zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 169 S. 2 GVG auf Twitter] bestünde beispielsweise, wenn die Medienbranche, die wiederholt – aber bislang erfolglos – gegen § 169 S. 2 GVG angerannt ist, sich vor dem Hintergrund der Zulässigkeit der Live-Berichterstattung mittels Twitter auf das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG stützen und die Zulassung auch von Film- und Tonaufnahmen verlangen könnte.”

Henning Krieg: Twittern im Gerichtssaal – The revolution will not be televised.

, Telemedicus v. 02.11.2009, https://tlmd.in/a/1554

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