Heute findet die Anhörung zum Kinderporno-Sperr-Gesetz im Bundestag statt. Dazu liegen bereits einige der schriftlichen Stellungnahmen vor. Sehr lesenswert ist in diesem Zusammenhang die Stellungnahme von Frey Rechtsanwälte. Das Gutachten benennt die Schwächen des aktuellen Entwurfs relativ schonungslos: Mangelhafte Verfahrensgestaltung, unverhältnismäßige Eingriffe, technische Fehler, innere Widersprüche.
Nur beispielhaft sei herausgegriffen, wie die Stellungnahme das Problem der Gesetzgebungskompetenz bearbeitet. Hier hatte ich auf Telemedicus bereits angesprochen, dass die bisher genannte Kompetenz „Recht der Wirtschaft” für das Gesetz wohl kaum ausreichen dürfte. Dem schließt sich das Gutachten an:
Die Pflicht zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Telemedienangeboten als rein wirtschaftslenkende Maßnahme zu qualifizieren, da sie die Diensteanbieter in der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit reglementiere, erscheint zweifelhaft. Der in das TMG neu einzufu?gende § 8a TMG-E trägt die Überschrift „Erschwerung des Abrufs von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen“. Bereits hiernach wird man annehmen dürfen, dass der Gesetzentwurf vorrangig das Ziel verfolgt, Gefahren durch Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen, die dem Einzelnen und der Allgemeinheit drohen, zu bekämpfen. (…)
Durch die Zugangserschwerung sollen Access-Provider ausweislich der Gesetzesbegründung ihren Beitrag dazu leisten, die Verbreitung und Besitzverschaffung von Kinderpornographie zu erschweren. Insbesondere im Lichte des Titels und der Begründung des Gesetzentwurfs wird man daher als Regelungsgegenstand und Normzweck des Gesetzentwurfs die Abwehr von Gefahren, namentlich die Abwehr von Gefahren durch Telemedien im Hinblick auf die Besitzverschaffung und Verbreitung von Kinderpornographie, identifizieren können, nicht hingegen wirtschaftslenkende Maßnahmen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.
In der Folge prüft die Stellungnahme noch ausführlich, ob eine Gesetzgebungskompetenz als Annexkompetenz hergeleitet werden kann. Auch das wird aber verneint.
Das Gutachten fasst fast sämtliche Argumente gegen das Gesetzesvorhaben fundiert und nach juristischen Kriterien aufbereitet zusammen. Lesenswert – auch und gerade für die Juristen im Bundestag, die über das Gesetz abstimmen sollen.