Telemedicus

, von

Leistungsschutzrecht: Google lässt bitten

Google reagiert auf das Leistungsschutzrecht für Presseverleger: Wollen Verlage weiterhin im News-Angebot erscheinen, müssen sie gegenüber Google eine Bestätigung erteilen. Ab 1. August tritt das neue Gesetz in Kraft – bis dahin müssen Verleger sich entscheiden. Einige haben bereits angekündigt, Google gegenüber eine entsprechende Erklärung abzugeben. Aber was ist mit denen, die sich nicht äußern? Und was genau hat dieser Vorstoß von Google überhaupt zu bedeuten?

Hintergrund

Das Presse-Leistungsschutzrecht wird kommen. Trotz aller Proteste und Gegenargumentationen von verschiedensten Seiten hat der Gesetzgeber den „Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes” Anfang März durchgewunken. Google hat am Freitag reagiert und angekündigt, dass es ein Bestätigungssystem für Verlage geben wird:

Vor wenigen Wochen wurde in Deutschland ein Gesetz verabschiedet: das Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Im Lichte dieser Entwicklung und vor dem Hintergrund der rechtlichen Unsicherheit, die von dem Gesetz ausgeht, haben wir ein neues Bestätigungssystem eingeführt. Mit diesem bieten wir deutschen Verlagen eine weitere Möglichkeit, uns mitzuteilen, ob ihre Inhalte (weiterhin) bei Google News angezeigt werden sollen.

Eine „weitere Möglichkeit” stellt dieses System dar neben bisher bestehenden Optionen wie robots.txt, mit denen Verlage ihre Sichtbarkeit bei Google selbst steuern könnten. Dieses neue Bestätigungssystem hat aber gewaltige Konsequenzen: Entweder ein Verlag gibt eine entsprechende Erklärung ab, oder er verschwindet aus den Google-News Ergebnissen.

„Opt-in” für Verleger?

Vermehrt bezeichneten Berichte dieses Vorgehen von Google bereits als „Opt-in“-Verfahren. Das ist zumindest missverständlich. Der Begriff rührt in Deutschland hauptsächlich aus dem UWG her – dort in Verbindung mit Werbemaßnahmen wie Telefonanrufen oder E-Mail-Werbung. Die Literatur ist sich einig, dass man hier beispielsweise zuvor „ausdrücklich seine Einwilligung erklärt [haben muss], zu Werbezwecken angerufen zu werden” (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage 2013, § 7 II Nr. 2).

Im Falle Googles ist es aber anders herum: Google streicht Verlage aus den News-Ergebnissen, die sich nicht zurückmelden. Das ist kein klassischer Fall eines „Opt-in”. Um dem klassischen Fall zu entsprechen, müsste Google hypothetisch die Verlage vorher um Erlaubnis fragen, ob das Unternehmen sie listen darf. Man mag das als Haarspalterei abtun. Andererseits zeigt es doch, dass es hier keinesfalls um den klassischen Fall des Schutzes eines Werbeadressaten geht. Vielmehr haben es die Verlage zunächst selbst in der Hand, sich ihre Rolle auf Google-News auszusuchen. Google manövriert die Verlage damit geschickt in eine Art Bittstellerposition – ohne jedoch zu hohe Anforderungen zu stellen.

Urheberrecht vs. Kartellrecht

Eine essentielle Anforderung hat das Bestätigungssystem aber: Die Erklärung der Verlage beinhaltet, dass sie kostenlos gelistet werden. Google verhindert mit dieser Lösung, für die Nutzung von Snippets nach künftiger Rechtslage zahlen zu müssen. Das haben Beobachter bereits als „genau das Ergebnis, das die Verlage nicht erreichen wollten” bezeichnet. Auch wenn die Rechtslage um Snippets und News-Ausschnitte nach wie vor umstritten ist: Die eigentliche Idee des Leistungsschutzrechts soll es sein, für die automatische Indexierung in den News-Seiten bezahlen zu müssen.

Einzelne Verlage dürften deshalb nun wenig Lust haben, mit ihrer Erklärung kostenlos in Google-News aufgelistet zu sein. Denn sie fordern ja gerade, für ihre Arbeit entlohnt zu werden, wenn Google daraus eigenen Nutzen zieht. Andererseits dürfte es ihnen aufstoßen, überhaupt nicht mehr gelistet zu werden. Die Frage lautet also: Können und wollen Verlage es sich leisten, nicht mehr gelistet zu werden? Falls nicht, können sie sich listen lassen, ohne auf Lizenzgeld verzichten zu müssen? Ein Einfallstor könnte das Kartellrecht sein. Denn wenn das marktmächtige Google selber aussortiert, steht den „Verbannten” die einflussreichste Suchmaschine Deutschlands gegenüber. Und solche wirtschaftlichen Ungleichgewichte will das Kartellrecht grundsätzlich verhindern.

Aus kartellrechtlicher Sicht ist es aber äußerst problematisch, ob dieses den Verlagen überhaupt zur Hilfe gereicht. Einerseits besteht das Urheberrecht als Verbotsrecht – die Verlage können bei unbefugter Nutzung ihrer Erzeugnisse rechtlich dagegen vorgehen. Andererseits garantiert das Kartellrecht, dass marktbeherrschende Unternehmen ihre Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. Demnach lautet das Dilemma: Wenn Google urheberrechtlich faktisch zunächst untersagt wird, bestimmte Ergebnisse anzuzeigen, kann das Kartellrecht dann das Filtern sanktionieren? Dass der Gesetzgeber dieses Szenario auch nur ansatzweise vor Augen hatte, lässt zumindest die Entwurfsbegründung des Leistungsschutzrechts nicht erkennen. Diese setzt vielmehr an einigen Stellen einfach voraus, dass eine Lizenz existiert.

Fazit

Das Vorgehen von Google ist nachvollziehbar: Weil das Leistungsschutzrecht ein Verbotsrecht ist, möchte man sich zuvor absichern. Ob hier auch der Gedanke verfolgt wird, sich für ein kartellrechtliches Verfahren abzusichern, kann man nur mutmaßen.

Wie die Verlage auf den Vorstoß von Google reagieren werden, darf man mit Spannung erwarten. Manchem Verlag könnte das Vorgehen Googles merkliche Einbußen an den Nutzerzahlen bescheren. Das wiederum könnte durchaus spürbare finanzielle Folgen haben. Es erscheint aber unter Umständen sogar unwahrscheinlich, dass Verlage sich gegen das Aussortieren wehren: Einen originären Anspruch auf Partizipation statuiert das Urheberrecht nämlich nicht. Die Rolle einiger Verlage in der Diskussion wurde seither kritisch gesehen. Dass dann noch ein – zumal äußerst schwer abschätzbares – Vorgehen nach Kartellrecht folgt, liegt zunächst einmal fern. Einzelne Verlage dürften deshalb nach dem harten Kampf um das Leistungsschutzrecht hauptsächlich mit dem Lecken dieser Wunde beschäftigt sein.

Google-Blog zur Einführung eines Bestätigungssystems.
tagesschau.de mit der Meldung zum Google-Vorstoß.
„Wenn das Leistungsschutzrecht kommt: Darf Google filtern?” auf Telemedicus.

, Telemedicus v. 26.06.2013, https://tlmd.in/a/2595

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory