Das Bundesverfassungsgericht hat erneut einen Eilantrag gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung im sog. Holzklotzfall abgelehnt. Demnach stellt das Verbot des Einsatzes von Laptops und Notebooks durch Journalisten im Sitzungssaal keinen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG dar, dessen Abwehr den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebiete. Trotz eines erheblichen öffentlichen Informationsinteresses an dem Strafverfahren und obschon die angegriffene Anordnung angesichts „moderner Gepflogenheiten“ keine nur marginale Einschränkung der journalistischen Tätigkeit darstelle, sei zu berücksichtigen, dass neuere Geräte teils über Kameras und Mikrofone verfügen. Deren § 169 Satz 2 GVG zuwider laufende Verwendung während der mündlichen Verhandlung ließe sich jedoch kaum kontrollieren. Das Bundesverfassungsgericht weiter:
Durch den Ausschluss von Laptops wird die Berichterstattung auch nicht so nachhaltig erschwert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit zu befürchten wäre, denn weder wird der Zugang der Medienorgane zur Gerichtsverhandlung eingeschränkt noch hängt die Presseberichterstattung inhaltlich oder sonst substantiell davon ab, dass Laptops zugelassen werden. Die besonderen, vom Antragsteller beschriebenen Folgen, dass angesichts der strengen Sicherheitsvorkehrungen auch während der Verhandlungspausen kaum Zeit für die Abfassung der Berichte bliebe, so dass es ihm nicht möglich sei, auch diejenigen Tageszeitungen zu beliefern, die einen frühen Redaktionsschluss vorsehen, treffen alle vor Ort tätigen Journalisten in gleicher Weise.