Wie gestern bekannt wurde, hat das Landgericht Köln in der Causa „Redtube“ bereits am 24.01.2014 den Rechtsbeschwerden von vier Anschlussinhabern stattgegeben und damit seine vorangegangene Entscheidung revidiert: Der Auskunftsbeschluss, der es den Providern gestattet, Name und Anschrift des des zum fraglichen Zeitpunkt einer IP-Adresse zugeordneten Anschlussinhabers an die Rechteinhaber herauszugeben, war rechtswidrig. Seine Entscheidung begründet das Gericht mit den zahlreichen Ungereimtheiten der IP-Adressermittlung. Auch fehle es beim Streaming aus einer nicht offensichtlich rechtswidrigen Quelle an einem rechtswidrigen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers.
Derzeit sind noch rund 110 Beschwerden anhängig, so dass in den nächsten Tagen und Wochen mit weiteren Entscheidungen zu rechnen ist. Der Beschluss hat vor allem Signalwirkung. Auf ihren Anwaltskosten werden die Anschlussinhaber wohl trotzdem sitzen bleiben, die Verantwortlichen hinter dem Unternehmen „The Archive AG“, in deren Auftrag die Abmahnungen verschickt wurden, sind abgetaucht. Auf die Rechtswidrigkeit des Auskunftsbeschluss kann sich zudem nur berufen, wer erfolgreich Widerspruch erhoben hat. Für alle anderen bleibt der Auskunftsbeschluss wirksam. Aber auch für die siegreichen Anschlussinhaber ist fraglich, wie es nun weitergeht. Zwar hat das Landgericht Köln angedeutet, die rechtswidrig ermittelte IP-Adresse könnte in einem späteren Verfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Ob dem tatsächlich so ist, wird sich erst noch zeigen.
Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 27.01.2014.
Der Beschluss des LG Köln vom 24.01.2014, Az. 209 O 188/13, in unserer Datenbank.
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