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Kulturgutschutzgesetz: Aufregung in der Kunstwelt

Kulturgutschutz – damit dürfte bislang wenig zu schaffen haben, wer nicht gerade Künstler, kunstgeneigter Sammler oder Händler ist. Doch seit einem Referentenentwurf der Kulturstaatsministerin Monika Grütters von Juni füllt der Kulturgutschutz die Feuilletons. Die Kunstwelt läuft Sturm: Viele Sammler bedeutender Kunst und auch Künstler selbst lehnen die geplanten Neuerungen entschieden ab – oft mit emotionalen Argumenten. Dabei ist die geplante Novellierung tatsächlich weniger einschneidend als von den Betroffenen behauptet.

Was regelt das Kulturgutschutzgesetz?

Das Kulturgutschutzgesetz (KultgSchG) soll das „deutsche Kulturgut“ vor seiner Abwanderung bewahren, um es für nachfolgende Generationen zu erhalten; die derzeitige Fassung stammt aus dem Jahr 1955. Doch was meint das Gesetz überhaupt mit „Kulturgut“? Dazu schweigt es weitestgehend, spricht es doch in § 1 Abs. 1 nur von „Kunstwerken und anderem Kulturgut“.

Kulturgüter sind in erster Linie Kunstwerke von archäologischer, geschichtlicher, literarischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung – also etwa Malereien oder eine Skulptur. Übersteigt nun ein einschlägiges Kunstwerk eine gewisse Alters- und Wertgrenze (älter als fünfzig Jahre und wertvoller als 150.000 Euro), so bedarf es zur Ausfuhr aus dem EU-Binnenmarkt einer amtlichen Genehmigung. Sind solche Werke zudem von hohem nationalem Wert, tragen Landesbehörden sie in Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes ein. Aus diesen Listen erstellt der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien anschließend das sog. Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes. Steht ein Kunstwerk auf dieser Liste, so ist eine Ausfuhrgenehmigung nur unter sehr hohen Auflagen zu erhalten. Das Kunstwerk muss in der Regel in Deutschland bleiben.

Die geplante Novellierung

Der nunmehr vorgelegte Gesetzentwurf soll zunächst die Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/60 in deutsches Recht umsetzen. Dieser Aspekt betrifft die Rückgabebestimmungen von Kunst, die anderen Staaten zusteht. Er ist bislang im Kulturgüterrückgabegesetz geregelt und soll in das neue KultgSchG überführt werden.

Der besonders umstrittene Teil des Gesetzentwurfs behandelt gegenüber dem geltenden KultgSchG verschärfte Ausfuhrbestimmungen. So soll ab Überschreiten einer bestimmten Alters- und Wertgrenze immer eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sein. Außerdem sollen alle deutschen Museumsbestände automatisch in die Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes eingetragen werden. Darüber hinaus soll nun ebenfalls eine Genehmigung für den Verkauf innerhalb der EU notwendig werden. Dies verletzt auch nicht die Warenverkehrsfreiheit: Art. 36 AEUV erlaubt solche Ausfuhrbestimmungen – unter anderem für nationales Kulturgut.

Kritik der Künstler und Sammler

Gegen die geplanten Ausfuhrregeln wehren sich aber Kunstliebhaber und Künstler mit harscher Kritik. Diese zielt im Wesentlichen auf die Einmischung des Staates in ihre „privaten“ Geschäfte. Die Argumente der Betroffenen reichen von Vergleichen mit dem Ermächtigungsgesetz des Dritten Reichs bis hin zu einer „Nationalisierung“ von Kunst. Durch die generelle Eintragung der Kunstwerke in die Verzeichnisse sehen sich die Künstler einem Wertverlust ihrer Kunst ausgesetzt. Sie befürchten, keine Ausfuhrgenehmigungen zu erhalten und hierdurch finanzielle Einbußen zu erleiden. Dieser Widerstand fand nunmehr seinen Höhepunkt darin, dass der Maler Georg Baselitz seine Leihgaben aus deutschen Museen abzog, da er fürchtete, dass diese automatisch zum Kulturgut erklärt werden könnten.

Ist die Kritik berechtigt?

Wenn auch durchaus in einigen Punkten nachvollziehbar, so ist die Kritik an sich unberechtigt. Die Angst der Künstler vor einer Enteignung ist in der aktuellen Situation verständlich: Informationen über die geplanten Änderungen sind nur lückenhaft zu erhalten; lediglich Schlagworte und Informationen aus dritter Hand dringen in die Betroffene Kreise vor. So konnte eine objektive Debatte erst gar nicht entstehen.

Feststehen sollte aber bereits jetzt: Die Änderungen würden weder Kunstliebhaber enteignen noch Kunst „nationalisieren“. Lediglich der Entzug von Eigentum i.S.d Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine Enteignung dar, wie sie die Betroffenen befürchten. Die Ausfuhrbeschränkungen dürften eher Inhalt und Schranken des Kunsteigentums bestimmen – mag auch der Wert von Werken gesenkt sein, sobald sie nicht mehr ins Ausland verkauft werden können. Ihre Rechtfertigung finden die Regelungen schließlich auch darin, dass illegaler Handel mit Kulturgut unterbunden werden soll. Insbesondere sollen auch Finanzierungsmöglichkeiten von Terrororganisationen eingeschränkt werden, die sich zunehmend aus Raubgrabungen archäologischer Stätten sowie durch den illegalen Handel mit diesen Kulturgütern finanzieren.

Die Novellierung harmonisiert den Kunstmarkt auf dem europäischen Binnenmarkt: Die Regelungen, die schon längst beim Handel mit Nicht-EU-Staaten Anwendung finden, sollen künftig auch innerhalb der EU gelten.

Ausführlicher Beitrag des Juristen und Kunstsammlers Harald Falckenberg auf faz.net.

, Telemedicus v. 27.08.2015, https://tlmd.in/a/2987

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