Telemedicus

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Korrektur: Zuständigkeit für Netzsperren-Gesetz

In meinem Artikel zur Rechtmäßigkeit des Netzsperren-Gesetzes ist ein kleiner Fehler, den ich transparent korrigieren möchte.
Ich hatte geschrieben:

Denn für die Regulierung von Inhalten von Medien sind an sich die Länder zuständig.

Das ist zumindest missverständlich: Eine ausschließliche Zuständigkeit der Länder für Medieninhaltsregulierung gibt es nicht. Vielmehr ist die Zuständigkeit jeweils vom konkreten Medieninhalt abhängig. Stellt der Medieninhalt z.B. eine Straftat dar, gilt hier natürlich das StGB, ein Bundesgesetz (Gesetzgebungskompetenz aus Art 74 Abs. 1 Nr. 1 GG).

Das Gesetz zu Netzsperren will aber keine Straftaten verfolgen, sondern lediglich ihre Folgen mildern, bzw. die Opfer schützen. Das ist systematisch Teil der Gefahrenabwehr, und hierfür sehe ich keine Gesetzgebungskompetenz, die sich für den Bund herleiten ließe. Das Recht der Wirtschaft, auf das sich das Wirtschaftsministerium in seinem aktuellen Entwurf stützt, reicht m.E. jedenfalls nicht aus.

Siehe dazu auch:

Äußerung der FDP-Politikerin Piltz in der BZ.

Telemedicus ausführlich zur Systematik im Telemedienrecht.

Der ursprüngliche Artikel zur Rechtmäßigkeit des Netzsperren-Gesetzes.

, Telemedicus v. 05.05.2009, https://tlmd.in/a/1289

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