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Kontrollpflichten für Download-Hoster

Download-Hoster müssen die Inhalte ihrer Kunden auf Urheberrechtsverletzungen überprüfen. Dies erging aus einem Urteil des LG Köln vom 21. März. Damit wurde eine einstweilige Verfügung der GEMA gegen die Betreiber des Dienstes „Rapidshare“, die bereits im Januar erhoben wurde, bestätigt.

Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA erklärt:

Von dieser Entscheidung geht eine bedeutende Signalwirkung an alle Dienste aus, die die einzelnen Nutzer dafür einspannen, ein umfassendes illegales Angebot zu schaffen um am Ende mit diesem Angebot für sich Einnahmen zu generieren

Nach Auffassung des Landgerichts Köln können nun die Download-Hoster im Interesse der Rechteinhaber für urheberrechtliche Verletzungen zur Verantwortung gezogen werden.
Außerdem stelle das Urteil klar, dass es den Anbietern durchaus zuzumuten sei, bei Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen diese künftig auszuschließen, hieß es in einer Pressemitteilung der GEMA.

Der Streit um Urheberrechte in der digitalen Welt geht weiter, insbesondere wird dieses Urteil die Auseinandersetzung über die Haftungsfragen von Host-Providern wieder verschärfen.
Radipshare hat angekündigt, gegen das Urteil in Berufung zu gehen.

Pressemitteilung der GEMA

Artikel bei Heise Online

, Telemedicus v. 29.03.2007, https://tlmd.in/a/125

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