Telemedicus

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KJM

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten Rundfunk und im Internet.
Mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) haben Bund und Länder im Jahre 2003 die rechtlichen Rahmenbedingungen für Trägermedien (Videokassetten, CD-Roms etc.) und Online-Medien (Rundfunk und Telemedien) vereinheitlicht. Durch die Neuregelung soll gewährleistet werden, dass gleiche Inhalte in den diversen Medien nicht nach unterschiedlichen Gesetzen beurteilt werden. Für den Bereich der Trägermedien ist ausschließlich der Bund zuständig, für die Online-Medien hingegen sind es die Länder.

Um die bis dato zersplitterte Aufsichtsstruktur zu beseitigen, wurde mit der KJM eine zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz geschaffen. Als Organ der jeweils geschäftsführenden Landesmedienanstalt der ALM gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 JMStV, obliegt ihr die Aufsicht über den privaten Rundfunk und das Internet. Zuständig ist sie jedoch nur für bundesweite Angebote, landesweite Angebote werden von der jeweiligen Landesmedienanstalt überwacht. Ausgenommen von der Zuständigkeit der Landesmedienanstalten bzw. der KJM ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk, der weiterhin durch seine anstaltsinternen Organe kontrolliert wird.

Durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wurde das Prinzip der regulierten Selbstregulierung eingeführt: Ziel ist es, die Eigenverantwortung der Rundfunk- und Internetanbieter zu stärken und die Möglichkeiten der Vorabkontrolle zu verbessern. Zu diesem Zweck wurde die Bildung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgesehen (§ 19 Abs. 1 JMStV), denen sich die Rundfunk- und Telemedienanbieter anschließen können. Für ihre Zulassung benötigen diese Einrichtungen die Anerkennung durch die Kommission für Jugendmedienschutz. Mit der Erteilung wird ihnen ein gesetzlich festgeschriebener Entscheidungsrahmen zugebilligt, den die KJM nur begrenzt überprüfen darf.

Zur Homepage der KJM

, Telemedicus v. 08.03.2007, https://tlmd.in/a/96

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