Der Softwareanbieter Valve darf es seinen Nutzern untersagen, Steam-Accounts zu übertragen. Dies hat das KG Berlin diesen Sommer entschieden (Az.: 23 U 42/14). Damit wies das Gericht die Berufung gegen das Urteil des LG Berlin als offensichtlich unbegründet zurück. Dieses hatte letztes Jahr die Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bereits abgelehnt, worüber ich hier ausführlich berichtet hatte. Das KG setzte sich bei seiner ablehnenden Entscheidung mit drei wichtigen Entscheidungen zum Online-Vertrieb urheberrechtlich geschützter Werke auseinander. Die Entscheidung ist jetzt hier bei Telemedicus veröffentlicht. Ein kurze Übersicht:
Die Hintergründe hatte ich bereits bei der landgerichtlichen Entscheidung geschildert. Im Wesentlichen ging es um die Account-Lösung beim Vertrieb von Computerspielen. Dabei werden die Computerspiele über Nutzerkonten aktiviert, die grundsätzlich nicht weiter übertragen werden können. Nach Ansicht des Gerichts sei der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nicht anwendbar auf derartige Vertriebsformen. Zudem sei die Frage bereits vom BGH in der Entscheidung Half Life II entschieden worden. Das wesentliche Argument, dem sich auch das KG anschließt: Der Rechteinhaber würde in seiner Privatautonomie eingeschränkt. Das ist aber nur in wenigen gesetzlich geregelten Fällen möglich, zum Beispiel beim Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ nach § 566 BGB. In den anderen Fällen kann sich jeder grundsätzlich frei aussuchen, mit wem er Verträge abschließt. Dieses Prinzip würde aber eingeschränkt, wenn der Rechteinhaber ohne seine eigene Zustimmung in ein neues Vertragsverhältnis gezwungen würde.
Eine weitere Frage stellte sich als Folge der UsedSoft-Entscheidung des EuGH. Dieser hatte im Jahr 2012 entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz unter bestimmten Voraussetzungen jedenfalls für Software auch bei lediglich online zur Verfügung gestellten Programmversionen gelten könne. Nach Ansicht des Senats liegt in diesem Fall jedoch bereits kein „Verkauf“ vor, in dessen Zusammenhang Erschöpfung eintreten kann. Dazu aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 10.08.2015:
b) Die Kunden der Beklagten laden jedoch keine vollständige lauffähige Programmkopie der Spiele von den Servern der Beklagten herunter. Die Kunden können die Computerspiele nicht ohne eine zusätzliche und fortwährend erforderliche Leistung der Beklagten nutzen, da die Beklagte den Programmcode nicht vollständig in Verkehr bringt. Der auf dem Computer des Nutzers installierte Programmcode ist ohne Online-Zugriff auf die Server der Beklagten nicht lauffähig, da ein Teil des für die Nutzung des Computerspiels erforderlichen Programmcodes stets auf den Servern der Beklagten verbleibt und dem Nutzer lediglich aufgrund des mit der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt wird. Im Gegensatz zu der UsedSoft-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erlangen die Nutzer der Beklagten daher von vornherein keine “eigentümerähnliche Stellung” dergestalt, dass sie in der Lage wären, das erworbene Computerspiel eigenständig ohne weitere Mitwirkungsleistungen der Beklagten zu nutzen. Insofern liegt auch nach dem weiten Verständnis des Europäischen Gerichtshofs kein “Verkauf” im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG vor.
Gegen die Annahme eines Kaufs spricht zudem, dass die Spiele nicht als eigenständige Programmkopien, sondern nur als integrierter Bestandteil eines Pakets von Dienstleistungen angeboten werden. Die Weitergabe eines Spiels an einen Dritten wäre daher der Sache nach eine Vertragsübernahme, die bereits nach dem dispositiven Gesetzesrecht nicht ohne Zustimmung der Beklagten wirksam wäre (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 398 Rn. 42). Die Kunden der Beklagten haben auch nicht die Möglichkeit, die Spiele isoliert zu erwerben und auf die angebotenen Zusatzdienste der Beklagten zu verzichten. Dies ist jedoch – auch vor dem Hintergrund der genannten Entscheidung des europäischen Gerichtshofs – nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sich der Entscheidung entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Aussage entnehmen, dass aufgrund des Erschöpfungsgrundsatzes sichergestellt sein müsse, dass das erworbene Werk auch faktisch in verwendungsfähiger Form weitergegeben werden könne.
Hervorhebungen nicht im Original
Schließlich lehnte der Senat noch ein weiteres Argument der Klägerin ab. Auf den Hinweisbeschluss des KG verwies der vzbv auf die Nintendo-Enstscheidung des EuGH und der hierauf aufbauenden BGH-Enscheidung Videospiel-Konsolen II. Darin ging es um die Frage, wann technische Maßnahmen nach § 95a UrhG verhältnismäßig sind. In diesem Fall sind aber die vertraglichen Regelungen über die Unübertragbarkeit der Nutzerkonten keine technische Maßnahme, auch wenn hierdurch Werke geschützt werden sollen.
Der Hinweisbeschluss des KG Berlin vom 10.08.2015, Az. 23 U 42/14.
Der Beschluss des KG über die Zurückweisung der Berufung vom 27.08.2015, Az. 23 U 42/14.