Das Kammergericht Berlin hat Ende Februar entschieden, dass die namentliche Berichterstattung über Rechtsanwälte als Prozessvertreter auch bei alltäglichen Fällen zulässig ist. Im konkreten Fall ging es um Rolf Schälike, der auf seiner Internetseite buskeismus.de über Gerichtsverhandlungen berichtet.
Kläger war ein bekannter Rechtsanwalt, der auf Schälikes Homepage nicht namentlich genannt werden wollte. Das Kammergericht Berlin bestätigte im Februar die Entscheidung des Landgerichts, gegen Schälike keine einstweilige Verfügung zu erlassen.
Das Kammergericht stellte klar, dass es nicht darauf ankommt, ob es sich bei dem Verfahren, über das berichtet wird, um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Vielmehr bestehe ein generelles Interesse der Öffentlichkeit an der Arbeit vor Gericht:
„Der Umstand, dass es sich vorliegend nicht um ein besonders spektakuläres Gerichtsverfahren handelte, ändert hieran nichts. Vielmehr besteht ein durchaus anerkennenswertes Interesse, die Bevölkerung auch und gerade über den Gerichtsalltag zu informieren.“
Demgegenüber sei das Autreten eines Rechtsanwaltes bei öffentlichen Gerichtsverhandlungen der Sozialsphäre zuzuordnen. Normalerweise sei deshalb auch eine namentliche Berichterstattung zulässig.
Ähnlich hatte das Kammergericht bereits im Oktober 2008 entschieden, als es um Zitate eines Anwalts ging. Damals sprach das Gericht jedoch noch von einem „sachlichen und ernsthaften, für die Allgemeinheit bedeutsamen Informationsinteresse“, während es in diesem Fall eher geringe Anforderungen an das öffentliche Interesse stellte.
Das OLG Hamm stellte im Jahr 2007 außerdem klar, dass die bloße Namensnennung auch kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei.