Till-Schweiger-Film erst ab zwölf Jahren
Der Appellationsausschuss als höchste und abschließende Instanz der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) hat entschieden den Film KEINOHRHASEN jetzt doch erst ab zwölf Jahren freizugeben. Der Ausschuss begründete die Entscheidung damit, dass die Sprache im Film häufig mit „sexualisierten, derben“ Ausdrucksweisen durchsetzt sei. Durch den Film könne daher eine Beeinträchtigung der Erziehung von 6- oder 7- jährigen Kindern nicht ausgeschlossen werden. Die immer wieder verwandten Worte und Begriffe könnten die Kinder irritieren, verstören oder in ihnen falsche Vorstellungen wecken, da sie diese Begriffe zumindest teilweise nur in Ansätzen und gelegentlich überhaupt nicht verstehen dürften.
Der für die ursprüngliche Altersfreigabe zuständige Ausschuss hatte dagegen in seiner Mehrheit die Meinung vertreten, dass die derben Aussprüche keine nachhaltig belastenden Wirkungen nach sich zögen, da sie gar nicht verstanden werden würden. Allerdings hatte der Ausschuss zugleich darauf Wert gelegt, dass die FSK-Kennzeichnungen keine pädagogischen Empfehlungen seien. Zu unterschiedlich seien die Rezeptionsbedingungen und -möglichkeiten von Kindern und Jugendlichen. Die Ausschüsse der FSK versuchten zwar mit großer Sorgfalt die mögliche Wirkung eines jeden Filmes zu beurteilen. Eine letztlich „objektive richtige“ Freigabe könne es aber nicht geben.
Die FSK
Für die Jugendfreigabe von Kinofilmen, Videos und anderen Bildträgern ist eine gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung erforderlich, die von der FSK im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden vorgenommen wird. Zentrale Aufgabe der FSK ist daher die freiwillige Prüfung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern, die in Deutschland für die öffentliche Vorführung und Verbreitung vorgesehen ist. Sie vertritt damit den gesetzlichen Jugendschutz im Bereich audiovisueller Medien. Die Entscheidungen treffen pluralistisch zusammengesetzte Ausschüsse. Die Prüfer werden sowohl von der Öffentlichen Hand als auch von Bundes- und Länderministerien bzw. von der Film- und Videowirtschaft entsandt. Sie sind ca. 3 Wochen pro Jahr bei der FSK ehrenamtlich tätig.
Jede Oberste Landesjugendbehörde kann nach abgeschlossener Jugendprüfung eines Films oder eines anderen Trägermediums die erneute Prüfung durch die FSK verlangen (Appellationsverfahren). Im vorliegenden Fall hatte die oberste Landesjugendbehörde Schleswig-Holsteins, das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, sowie die oberste Landesjugendbehörde Hessen, das Hessischen Sozialministerium, eine erneute Prüfung verlangt, da der Film ursprünglich ab 6 Jahren freigegeben war. Dies hatte in Elternkreisen zu heftiger Kritik geführt