Telemedicus

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Keine „vorbeugende“ Unterlassungsklage gegen Fotoveröffentlichungen

Rechtliches Neuland für den BGH

Bildveröffentlichungen von Prominenten können nicht im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage verhindert werden, so eine aktuelle Entscheidung des BGH (VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06). Vielmehr sei in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre erforderlich. Eine solche Interessenabwägung könne aber nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt seien und bei denen offen sei, in welchem Kontext sie veröffentlicht würden. Insbesondere müsse diesbezüglich die begleitende Wortberichterstattung berücksichtigt werden.
Die ehemalige Schwimmerin Franziska van Almsick war gerichtlich gegen die Veröffentlichung von Fotos und Texten in mehreren Zeitschriften vorgegangen. Die Fotos, die während eines Ferienaufenthaltes heimlich angefertigt wurden, zeigten sie gemeinsam mit ihrem Lebenspartner bei Freizeitaktivitäten. Zwar hatten die entsprechenden Zeitschriften auf das Unterlassungsbegehren hin jeweils vorgerichtlich strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben, dies reichte Van Almsick aber offenbar nicht aus: Stattdessen klagte sie weiter, um auch die künftige Verbreitung von „kerngleichen“ Fotos aus ihrem privaten Alltag zu verhindern.

Das Urteil sei von beträchtlicher Reichweite, so die Vorsitzende Richterin Gerda Müller nach Angaben der SZ. Wie Spiegel-Online berichtet, betonte die Vorsitzende Richterin, dass die Frage eines solchen „vorbeugenden Unterlassungsanspruchs“ für den BGH rechtliches „Neuland“ gewesen sei. Angesichts der herausragenden Bedeutung der Pressefreiheit würde das von der Klägerin geforderte „Vorratsverbot“ aber zu weit gehen. Das Urteil ist bisher nicht im Volltext verfügbar.

Zur Pressemitteilung des BGH

, Telemedicus v. 14.11.2007, https://tlmd.in/a/511

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