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Keine gemeinsame Videoplattform von RTL und ProSiebenSat1

Die von den Sendergruppen ProsiebenSat1 und RTL geplante Online-Videoplattform verstößt gegen Kartellrecht. Das OLG Düsseldorf hat am Mittwoch darüber entschieden und bestätigte damit die Verfügung des Bundeskartellamts vom März 2011.

Geplant war eine gemeinsame Plattform, die Fernsehinhalte bis zu eine Woche nach Ausstrahlung bereitstellt – werbefinanziert und deshalb kostenfrei für den Zuschauer. Das Angebot sollte dabei auch offen für andere private sowie öffentlich-rechtliche TV-Sender sein. Nach Auffassung des Bundeskartellamts würde aber das marktbeherrschende Duopol der beiden Sendergruppen auf dem Fernsehwerbemarkt weiter verstärkt. Dies ist kartellrechtlich unzulässig. Das OLG-Düsseldorf folgt in der aktuellen Entscheidung der Argumentation der Kartellbehörde.

Prof. Dr. Thomas Hoeren äußert Bedenken gegen diese Entscheidung:

„Die Gerichte tun sich schwer, das Internet als technischen Raum für unterschiedlichste Märkte überzeugend wahrzunehmen.“

Bisher sei keine nachvollziehbare Differenzierung der betroffenen Werbemärkte erfolgt. Eine Zurechnung der Marktanteile des Fernseh- und Onlinewerbemarktes lasse sich so nur schwer begründen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist zwar nicht zu gelassen – möglich ist aber eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.

Pressemitteilung des Bundeskartellamts.
Dazu Prof. Hoeren auf lto.de.
Telemedicus mit einer ausführlichen Analyse zum Thema.

, Telemedicus v. 10.08.2012, https://tlmd.in/a/2389

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