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Keine Auskunftspflicht von Anonymisierungsdiensten

Das LG Bamberg hat vergangene Woche einen Beschluss des AG Bamberg aufgehoben, nach dem der Anbieter eines Anonymisierungsdienstes verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen der sogenannten Vorratsdatenspeicherung gespeicherte IP-Adressen an die Ermittlungsbehörden herauszugeben.

Aus der Pressemeldung der Kanzlei teclegal:

„Das AG Bamberg hatte […] ausgeführt, dass sich die Beschuldigten gezielt eines Anonymisierungsdienstes bedient hätten „und somit ein Handeln im gewerbsmäßigen Umfang mit bandenmäßigen Strukturen zu ermöglichen“. Dem widerspricht das LG Bamberg nunmehr deutlich und führt dazu aus, dass die Voraussetzungen des § 100 g StPO i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 113 a TKG nicht gegeben sind, «da Anhaltspunkte für ein bandenmäßiges bzw. gewerbsmäßiges Handeln nicht vorliegen. Auch die Tatsache, dass sich der unbekannte Täter eines Anonymisierungsdienstes bediente, spricht ohne weitere Anhaltspunkte nicht für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln.»”

Die Entscheidung (LG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2009, Az. 2 Qs 104/2009) ist leider noch nicht im Volltext verfügbar.

Die komplette Pressemeldung als PDF.

, Telemedicus v. 30.07.2009, https://tlmd.in/a/1425

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