„Kein Scherz, du bist der 1.000.000 Besucher heute! Damit bis du […] der Exklusiv-Gewinner für insgesamt 10 möglichen [sic!] iPhones von Apple.“
Wer in den letzten Tagen im Studentenportal StudiVZ eine Nachricht verschickt hat, bekam diese Anzeige eingeblendet. Nicht nur dass die Werbung schlecht aufgemacht und formuliert ist – man kann auch mit guten Gründen behaupten, dass sie rechtswidrig ist.
Zugunsten von StudiVZ und des Gewinnspielbetreibers sei zunächst davon ausgegangen, dass es sich nicht sogar schon um eine strafbare falsche Gewinnspielzusage handelt. Denn anscheinend gab es einen Fehler bei der Formulierung („für insgesamt 10 möglichen iPhones“). So ganz ohne Weiteres wird man also nicht annehmen können, mit der Werbung solle vorsätzlich ein sicherer Gewinn versprochen werden.
Ganz offensichtlich ist die Werbung aber irreführend. Jedenfalls erweckt die Anzeige den Eindruck, die Teilnahme an dem Gewinnspiel sei „exklusiv“ und „streng limitiert“. Auch die dynamisch generierte Uhrzeit soll anscheinend vorgaukeln, es handele sich hier um eine individuelle Gewinn-Nachricht. Aber spätestens nachdem die Nachricht das dritte Mal angezeigt wurde, dürfte sich die Überraschung über die spektakuläre Gewinn-Möglichkeit jedoch in Grenzen halten. Eine solche Irreführung ist nach § 5 Abs. 1 UWG wettbewerbswidrig.
Obendrein ist die Anzeige nicht als solche gekennzeichnet und könnte wenigstens auf den ersten Blick durchaus ein redaktioneller Hinweis sein. Zumal es sich nicht um ein übliches Werbemittel handelt, das abseits des redaktionellen Teils von StudiVZ angezeigt wird. Die Konsequenz: Die Anzeige könnte damit auch gegen das Schleichwerbeverbot aus § 4 Nr. 3 UWG bzw. das Trennungsgebot aus § 58 Abs. 1 RStV verstoßen.
Klickt man auf den angegebenen Link landet man auf einer Internetseite der „Admail Ltd.“ mit Sitz in London. Offenbar handelt es sich um eine Briefkasten-Adresse, diverse Limited Gesellschaften haben dort ihren Sitz. Durchaus auch solche mit zweifelhaftem Ruf.
Das Ziel des „Gewinnspiels“ gibt Admail ganz unverblümt in den ersten Sätzen der Teilnahmebedingungen preis:
„Ziel der Aktion ist es, Personen mit Preisen, Warenproben bzw. Gutscheinen zu überraschen bzw. über Neuheiten und Aktionen zu informieren. Admail Ltd. ist dazu berechtigt, die von Ihnen übermittelten Angaben dazu zu verwenden, Ihnen Angebote, Warenproben, Gutscheine und Informationen zu Produkten und Dienstleistungen zu übermitteln. […] Admail Ltd., die angeschlossenen Firmen und Subunternehmer sind berechtigt, persönliche Angaben der Teilnehmer zu oben genannten Zwecken zu verwenden.“
Und von wegen „Diese Aktion ist streng limitiert“:
„Die Anzahl der Teilnehmer ist unbegrenzt.“
„Sponsoren“ des Gewinnspiels sind unter anderem Quelle, Tchibo, Neckermann und andere namenhafte Unternehmen. Auch die CAP Customer Advantage Program GmbH ist als Sponsor aufgeführt, ein Joint-Venture der Deutschen Telekom und der Arcandor AG (früher KarstadtQuelle AG). Das Unternehmen betreibt vor allem das HappyDigits-Programm.
Insgesamt sind fast 50 Firmen als „Sponsoren“ aufgeführt, darunter auch durchaus fragwürdige Unternehmen aus dem Bereich Meinungsforschung und diverse „Schnäppchenportale“. Bei der Google-Suche nach einigen Firmennamen tun sich Abgründe auf.
Wer tatsächlich an dem Gewinnspiel teilnimmt, soll sämtlichen Sponsoren, der „Admail Ltd.“, sowie einigen weiteren Unternehmen seine Einwilligung für die Nutzung sämtlicher Daten zu Werbezwecken erteilen. Außerdem sollen die Daten auch an „externe Datenverarbeiter wie zB Datenerfasser, Internetdienst-Anbieter, Lotteriegesellschafte“ weitergegeben werden dürfen. Freundlicherweise wird das aber beschränkt auf „Organisationen und Unternehmen aus den verschiedensten Branchen […], die meinen erkennbaren Interessen und Wünschen entgegenkommen“. Dafür landen die Daten aber nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich, der Schweiz, Spanien, Kroatien, Großbritannien und den Niederlanden.
Und nun kommt StudiVZ ins Spiel: Das Studentenportal begibt sich mit dieser Anzeige auf sehr dünnes Eis. Die Werbung selbst ist ganz offensichtlich wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Möglicherweise kann eine solche Werbeanzeige auch strafbar sein, wenn man davon ausgeht, dass hier irreführend mit einer Gewinnzusage geworben wird, die eindeutig nicht der Wahrheit entspricht. Erst Ende Mai hat der BGH in einem ähnlichen (wenn auch nicht identischen) Fall die Strafbarkeit der Werbemaßnahme bestätigt.
Eine Stellungnahme von StudiVZ steht noch aus. Mittlerweile hat man die Anzeige jedoch entfernt, offenbar zeitnah nach unserer Anfrage.
Nichtsdestotrotz müssen sich die Betreiber fragen lassen, ob es sinnvoll ist, solch dubiosen Anbietern eine Werbeplattform zu bieten. Jedenfalls scheint eine etwas sorgsamere Prüfung der Werbemittel und -kunden angebracht. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass StudiVZ selbst in der Vergangenheit mehrfach mit dem Datenschutz zu kämpfen hatte.
Und auch namenhafte Unternehmen wie Lufthansa, Henkel oder Bertelsmann sollten sich darüber Gedanken machen, auf welchem Wege sie ihre Marktforschung betreiben und mit welchen Firmen sie in einem Zug genannt werden wollen. Zumal sie durchaus auch selbst für die rechtswidrige Werbung ihrer Partnerunternehmen in Anspruch genommen werden können.
Die Haftungsfragen bei Werbeanzeigen im Detail bei Telemedicus.