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KEF

Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) hat die Aufgabe, die Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten fachlich zu überprüfen und ihren Finanzbedarf festzustellen. Ihr Vorschlag ist Vorgabe für die Entscheidung der Bundesländer über die Höhe der Rundfunkgebühren.
Das derzeitige Verfahren zur Festsetzung der Rundfunkgebühren ist die Folge des Gebührenurteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1994. Durch die Novellierung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RfFinStV) sollte sichergestellt werden, dass die Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Mittel erhalten und politische Einflussnahme auf die Programmgestaltung ausgeschlossen wird. Nach Auffassung des Gerichts ist der beste Weg hierzu ein „gestuftes und kooperatives Verfahren“.

Die Rundfunkgebühr wird daher durch ein dreistufiges Verfahren festgesetzt, das sich nach Maßgabe der §§ 1 – 7 RFinStV bestimmt: Nachdem die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen den entsprechenden Finanzbedarf angemeldet haben, prüft die KEF, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrages halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Auf der dritten Stufe setzen die Länder die Gebühren fest.

Die Anmeldung des Finanzbedarfs durch die Rundfunkanstalten ist notwendig, da nur diese wissen können, was zur Erfüllung ihres Programmauftrags in finanzieller Hinsicht erforderlich ist. Durch die externe Kontrolle der KEF soll sichergestellt werden, dass der Rundfunkteilnehmer nur im Rahmen des tatsächlich Erforderlichen mit der Rundfunkgebühr belastet wird. Der Gesetzgeber muss der Gebührenempfehlung grundsätzlich folgen, Abweichungen vom KEF-Vorschlag sind nach dem oben erwähnten Gebührenurteil nur aus Gründen des Informationszugangs und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer zulässig.

Die KEF besteht aus sechzehn unabhängigen Sachverständigen, die u.a. aus den Bereichen Wirtschaft, Technik, Medien und Rechnungshöfe kommen müssen. Mindestens alle zwei Jahre erstattet sie den Landesregierungen einen Bericht, in welchem sie die Finanzlage der Rundfunkanstalten darlegt und Vorgaben zur Gestaltung der Rundfunkgebühr macht.

, Telemedicus v. 16.04.2007, https://tlmd.in/a/164

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