1. Ein Netz-Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht kann nicht in einer Regulierungsverfügung gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG dazu …
(1) Sinn und Zweck einer Zusammenschaltung nach § 18 I TKG ist nur die Verbindung zweier Netze als solche. Wirtschaftliche Erwägungen wie eine …