1. YouTube haftet bei Urheberrechtsverletzungen durch User als Störerin, nicht jedoch als Täterin. Dies gilt auch, wenn der Störer über erhebliche Einflussmöglichkeiten verfügt, Nutzern die Möglichkeit eröffnet anonym rechtsverletzende Inhalte einzustellen oder das Betreiben des Portals eine Gefahrenquelle darstellt. YouTube macht sich die Videos auch nicht zu eigen. Dem Versehen der Videos mit dem eigenen Logo kommt kein Aussagegehalt zu und deutet nicht auf ein Zueigenmachen hin.
2. Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern i.S.d. §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen, weshalb die übermittelten und gespeicherten Informationen nicht aktiv überwacht werden müssen und nicht nach Umständen geforscht werden muss, die auf rechtswidrige Uploads hindeuten.
3. Nach Hinweis auf eine bestimmte Rechtsverletzung, muss der Anbieter das konkrete Angebot unverzüglich sperren und Vorsorge treffen, dass keine weitere Rechtsverletzung eintritt. Die Zumutbarkeit dieser Pflichten hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall seien „Content-ID“ und Wortfilter zumutbar.
1. Werke können auch durch die Verbreitung handschriftlicher Vervielfältigungsstücke erscheinen. 2. In Italien konnte in der ersten Hälfte des 18. …
1. Im Rahmen von § 71 UrhG ergibt sich keine vollständige Beweislastumkehr zu Gunsten des Anspruchsstellers; auch Art. 4 der Richtlinie 93/98/EWG lässt dies …
1. Die erstmalige Präsentation eines Werkes im Rahmen einer Pressekonferenz genügt dem in § 71 UhrG tatbestandlich verlangten Erscheinen. 2. Der Zweck des …
1. Die in § 71 UrhG genannte Tatbestandsalternative der öffentlichen Widergabe ist als unkörperliche Wiedergabe i. S. v. § 15 II UrhG zu verstehen, so dass …
1. Eine Fachzeitschrift ist ein nach § 4 Abs. 1 UrhG geschütztes Sammelwerk. 2. Der Herausgeber einer Zeitschrift ist Urheber dieses Sammelwerkes, sofern er …
a) Sendender i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche …
1. Nach § 69d Abs. 3 UrhG darf der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms Berechtigte die Handlungen zum Laden, Anzeigen, …
1. Ein lediglich vierseitiges Gutachten, das sich mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzt und zu wesentlichen Teilen aus Zitaten dieser …
1. Sofern eine Creative-Commons-Lizenz die Namensnennung des Urhebers fordert, genügt es nicht, diesen lediglich durch Mouse-Over-Funktion anzugeben. 2. Eine …