1. Es stellt einen schwer wiegenden Eingriff in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Freiheit der beklagten Rundfunkanstalt zur Gestaltung und Verbreitung …
Das Recht auf nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung im Fernsehen nach § 3a des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln und des Rundfunkgesetzes …
1. Das Verbot, eine bestimmte Sendung auszustrahlen, berührt die Rundfunkfreiheit in ihrem Kern. 2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt …