1. YouTube haftet bei Urheberrechtsverletzungen durch User als Störerin, nicht jedoch als Täterin. Dies gilt auch, wenn der Störer über erhebliche Einflussmöglichkeiten verfügt, Nutzern die Möglichkeit eröffnet anonym rechtsverletzende Inhalte einzustellen oder das Betreiben des Portals eine Gefahrenquelle darstellt. YouTube macht sich die Videos auch nicht zu eigen. Dem Versehen der Videos mit dem eigenen Logo kommt kein Aussagegehalt zu und deutet nicht auf ein Zueigenmachen hin.
2. Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern i.S.d. §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen, weshalb die übermittelten und gespeicherten Informationen nicht aktiv überwacht werden müssen und nicht nach Umständen geforscht werden muss, die auf rechtswidrige Uploads hindeuten.
3. Nach Hinweis auf eine bestimmte Rechtsverletzung, muss der Anbieter das konkrete Angebot unverzüglich sperren und Vorsorge treffen, dass keine weitere Rechtsverletzung eintritt. Die Zumutbarkeit dieser Pflichten hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall seien „Content-ID“ und Wortfilter zumutbar.
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Zur Frage des Melodienschutzes und des Anscheinsbeweises bei der Melodieentnahme. BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil Aktenzeichen: I ZR 142/86 …
Es liegt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG vor, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk bei einer Hochzeitsfeier vorgetragen …
Berechtigte sind aus Rechtsgründen nicht gehindert, der GEMA das Recht zur Nutzung bearbeiteter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne oder …
Das Singen von Liedern beim Kommerz einer studentischen Verbindung, insbesondere auch des Deutschlandliedes, verletzt keine Urheberrechte. (amtlicher Leitsatz) …
Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung überlassen …