1. Für die Zurverfügungstellung von Basisdaten gem. § 47 Abs. 1 TKG dürfen nur die Kosten für das tatsächliche Zurverfügungstellen dieser Daten an Dritte in Rechnung gestellt werden.
2. Kosten für eine Schnittstellenbeschreibung dürfen demnach nicht in Rechnung gestellt werden.
1. Für die Zurverfügungstellung von Basisdaten gem. § 47 Abs. 1 TKG dürfen nur die Kosten für das tatsächliche Zurverfügungstellen dieser Daten an Dritte in Rechnung gestellt werden.
2. Kosten für eine Schnittstellenbeschreibung dürfen demnach nicht in Rechnung gestellt werden.
Nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit bezüglich des Bestehens eines Anspruchs auf Genehmigung eines höheren Entgeltes, ist dem Eilantrag auf Anordnung der vorläufigen Zahlung eines beantragten höheren Entgeltes eines SMP Unternehmens, dessen Entgelte der Ex-Ante-Genehmigung unterfallen, stattzugeben.
Nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit bezüglich des Bestehens eines Anspruchs auf Genehmigung eines höheren Entgeltes, ist dem Eilantrag auf Anordnung der vorläufigen Zahlung eines beantragten höheren Entgeltes eines SMP Unternehmens, dessen Entgelte der Ex-Ante-Genehmigung unterfallen, stattzugeben.
(1) Über § 150 I TKG wirken keine abstrakten gesetzlichen Verpflichtungen und Befugnisse, sondern lediglich konkret-individuelle Entscheidungen fort. (2) …
(1) Die Übergangsregelung in § 150 I TKG bestimmt lediglich die Fortgeltung von Entscheidungen der Regulierungsbehörde unter dem alten TKG, nicht die der …
1. Der rechtswidrige Teil einer Entgeltanordnung ist nicht in der Weise abtrennbar, dass der VA im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und …