Der Volksmusiker Heino veröffentlicht am 1. Februar ein neues Album und lässt mit seiner kräftigen Bariton-Stimme die deutsche Mainstream-Rock-Landschaft erzittern. Der Grund für den Aufruhr: Heino singt auf „Mit freundlichen Grüßen” zahlreiche deutschsprachige Hits von Musikern wie „Oomph!”, „Rammstein” und „Die Ärzte” im Schlagerstil. Wenn man jüngsten Presseberichten glauben darf, sind die betroffenen Künstler nicht uneingeschränkt begeistert – auch die juristische Keule wird bereits geschwungen. Eine kurze Einschätzung zur urheberrechtlichen Seite von Heinos jüngstem Coup.
Die Übernahme fremder Werke in der Musik als „Cover-Versionen” im weitesten Sinne ist juristisch differenziert zu betrachten. Grob umrissen lassen sich drei Kategorien unterscheiden:
1. Das Heranziehen fremder Vorlagen, bei der ein eigenständiges Werk entsteht,
2. eine Bearbeitung oder Umgestaltung der Vorlage und
3. eine originalgetreue Interpretation des Originals.
Im ersten Fall stehen alle Rechte dem Schöpfer des neuen Werkes zu, ein Eingriff in die Rechtsposition des Urhebers des Originalwerkes erfolgt nicht. Dass Cover-Versionen im Stil von Heinos „Junge” keine kreativen Neuschöpfungen mit völlig selbstständiger urheberrechtlicher Werkqualität sind, liegt jedoch auf der Hand. Ansonsten ließen sie sich ggf. als freie Benutzungen gemäß § 24 Abs. 1 UrhG einordnen. Heino bewegt sich auch nicht im Rahmen des Zitatrechts des § 51 Nr. 3 UrhG, da er mehr als nur einzelne Stellen aus den Werken anderer übernommen hat.
Damit stellt sich die Frage, ob Heino die Songs der deutschen Chartrocker bearbeitet oder nur originalgetreu wiedergegeben hat. Da sich die Tatsachenebene anhand des bisher einzig verfügbaren Stückes „Junge” noch nicht abschließend ermitteln lässt, soll hier rechtlich lediglich eine ungefähre Orientierung gegeben werden.
Zunächst zu den rechtlichen Folgen der Einordnung: Die Veröffentlichung und Verwertung einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltung wäre nach § 23 S. 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig. Heino dürfte Lieder als Bearbeitungen demnach zwar einsingen, aber nicht ohne Rücksprache mit den eigentlichen Interpreten online stellen oder in den Verkauf bringen. Anders und etwas komplizierter ist die Lage bei einer Neuinterpretation, die keine Bearbeitung in diesem Sinne ist. Wird ein Stück originalgetreu gecovert und verkauft, dann liegen als urheberrechtlich relevante Handlungen hier eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und Verbreitung (§ 17 UrhG) vor, die gem. § 15 UrhG grundsätzlich ausschließlich dem Urheber zustehen. Sie bedürfen somit seiner Einwilligung oder müssen ansonsten gesetzlich erlaubt sein.
An dieser Stelle stößt das Urheberrechtsgesetz eine Tür auf: Gemäß § 42a Abs. 1 UrhG müssen Texter und Komponisten den Herstellern von Tonträgern die Vervielfältigung und Verwertung ihrer Werke gegen angemessene Vergütung erlauben, wenn sie bereits zuvor anderen Tonträgerherstellern Nutzungsrechte mit ähnlichem Inhalt eingeräumt haben. Theoretisch hätte Heino also bei den „Ärzten” in Berlin anrufen müssen, um sie höflich auf ihre Pflicht zur Erteilung einer Zwangslizenz hinzuweisen. Dies wurde dem Schlagersänger allerdings erspart, da in der Praxis die Verwertungsgesellschaft GEMA nach § 11 UrhWahrnG die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte in die Hand genommen hat.
Das heißt zusammengefasst: Wenn Heino einen fremden Song, der schon einmal in Mühlen der Musikindustrie geraten ist, originalgetreu covern möchte, dann genügt eine Rücksprache und Vergütungsvereinbarung mit der GEMA.
Wenn man sich nun dem Genuss der beiden Varianten von „Junge” (Original, Cover) hingibt, wird man im ersten Hördurchgang eine klare Übereinstimmung von Melodie und Text erkennen. Reicht das aus, um Heinos Aufnahme als bloße Vervielfältigung und nicht als Bearbeitung einzustufen?
Während sich textlich ein Übereinstimmungsgrad im Fall von Coverversionen leicht ermitteln lässt, sind zur Beurteilung der musikalischen Komponente verschiedene Gestaltungselemente wie Rhythmus, Klangfarbe und Melodie heranzuziehen (im Einzelnen dazu Czychowski in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. A. 2010, § 9, Rn. 62). Hier lässt sich über Fragen der Originalität einzelner Bestandteile trefflich streiten; wissenschaftliche Gutachten stellen ein wichtiges Instrument zur richtigen Beurteilung dar. Es darf also mit Spannung abgewartet werden, ob Heinos neues Album nun auf dem musiktheoretischen Seziertisch landet.
Mit Rammstein ist immerhin auch eine Gruppe betroffen, die schon Erfahrung mit entsprechenden kleinteiligen Auseinandersetzungen hat. Beim Streit um eine Coverversion des Hitparadenstürmers „Engel” wurde eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts aufgrund der Ersetzung eines Mönchchors durch einen Nonnen- oder Engels-Chor behauptet (Kreile/Bruhn, ZUM 2007, S. 267). Dass Heino in seiner „Junge“-Version Textpassagen von „Arzt” Rod durch Damenchöre ersetzt hat, könnte also unter Umständen problematisiert werden. Fest steht jedenfalls, dass allein die Tatsache, dass Heino der Interpret ist, keine Annahme einer Bearbeitung oder eine Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten wird begründen können.
Juristisch besonders interessant ist der Fall Heino jedoch nicht aufgrund dieses kleinteiligen Streitpotentials, sondern eher vor dem Hintergrund der geschilderten grundlegenden urheberrechtlichen Differenzierung. Die Trennung zwischen Bearbeitungen und originalgetreuen Interpretationen stammt aus einer Zeit, in der der Umgang mit musikalischen Schöpfungen deutlich von der heutigen unterschied. Während im 19 Jh. das „Ideal der werkgetreuen Interpretation” vorherrschte, werden Coverversionen in der heutigen Unterhaltungsmusik teilweise eher als „versteckte Bearbeitungen” verstanden.
Die Autoren Kawohl und Kretschmer schlagen daher eine Beurteilung anhand neuer Kriterien vor. Es solle beachtet werden, ob die Originalurheberschaft „verunklart” wird und inwiefern Coverversionen in Konkurrenz zum Original stehen. Letzteres Kriterium weckt Assoziationen zu einer wettbewerbsrechtlich geprägten Komponente, die auch im Fall Heino eine Rolle spielt. Nach Aussagen von Heinos Manager droht Heino demnach eine Schadensersatzklage, wenn er ein Musikvideo zu dem Song „Junge” veröffentlicht.
Auch vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung (z.B. LG München I, Urteil vom 11. Januar 2001, Az. 7 HKO 23255/00) ist fraglich, ob eine solche Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Kawohl/Kretschmer – Von Tondichtern und DJs.
Telemedicus: Def Leppard wehrt sich mit Selbstcover gegen UMG.
Update 25.01.2013:
Wie sich inzwischen herausgestellt hat, stören sich die betroffenen Musiker insgesamt weniger an Heinos Vorgehen als zunächst in diversen Medien berichtet wurde. Insbesondere plant die Band Die Ärzte keine juristischen Schritte gegen Heino. Kritisch zum so genannten „Rocker-Krieg“ u.a. das BILDblog.