In den letzten Wochen hat StudiVZ mehrere Betreiber von Webseiten abgemahnt, deren Domain-Namen ebenfalls ein „VZ“ enthalten. Es macht dabei Ansprüche aus dem Marken- und Wettbewerbsrecht geltend. Eingeschüchtert von dem angekündigten Streitwert von über 150.000 Euro haben z.B. „ErstiVZ“, „FickenVZ“ und „PokerVZ“ eingelenkt und sind zum Teil auf andere Domains ausgewichen. Doch selbst wer die Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss die Anwaltskosten von über 2000 Euro bezahlen. Gegen einige Betreiber, die sich nicht auf diesem außergerichtlichen Weg einigen wollten, konnte StudiVZ einstweilige Verfügungen vor dem LG Köln erwirken.
Berechtigte Ansprüche?
Die Gegenseite argumentiert, StudiVZ habe kein Recht an der alleinigen Verwendung des Kürzels „VZ“. Ein Anspruch aus dem Markenrecht nach §§ 14, 15 MarkenG (Unterlassung bzw. Schadenersatz) setzt zunächst eine geschützte Marke bzw. Unternehmenskennzeichen voraus. Die abgemahnten Betreiber führen u.a. an, die Marke „StudiVZ“ sei zwar beim DPMA angemeldet, jedoch noch nicht eingetragen. Allerdings ist die Eintragung für die Entstehung des Schutzes nicht zwingend erforderlich: § 4 MarkenG lässt es ausreichen, dass ein Zeichen „Verkehrsgeltung“ besitzt. „StudiVZ“ dürfte über einen solchen Bekanntheitsgrad verfügen.
Ein Unterlassungsanspruch verlangt des Weiteren, dass der Anspruchsgegner diese Marke entweder identisch benutzt oder durch die Verwendung ähnlicher Zeichen eine Verwechslungsgefahr bzw. Rufausbeutung/–beeinträchtigung verursacht. Demnach bestehen für StudiVZ zwei Möglichkeiten: Erstens könnte es geltend machen, die VZ-Domains seien so ähnlich, dass die Gefahr der Verwechslung bestehe. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der Portale erscheint ausgeschlossen. Eventuell liegt aber eine mittelbare Verwechslungsgefahr vor, bei der die Internetnutzer eine VZ-Seite den StudiVZ-Betreibern zuordnen. Daneben ist auch fraglich, ob nachgewiesen werden kann, dass die anderen Angebote den Ruf von StudiVZ verunglimpfen bzw. ausnutzen (Imagetransfer). Dafür müsste das „VZ“ eine so hohe Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft besitzen, dass ein Bezug ohne Weiteres hergestellt werden kann.
„StudiVZ“ – eine Serienmarke?
Die zweite Möglichkeit besteht darin, den Schutz für eine sog. Serienmarke geltend zu machen. Dazu muss jemand mehrere Marken besitzen, die durch einen gemeinsamen prägenden Bestandteil miteinander verbunden sind und Verkehrsgeltung haben. Dann kann er (auch ohne Eintragung aller Kombinationen beim DPMA) gegen Benutzer von Marken mit diesem Bestandteil vorgehen. Das ist zum Beispiel der Telekom-AG mit T-Mobile, T-Home etc. gelungen: Marken mit dem Aufbau „T-…“ sind also für andere Benutzer gesperrt.
Es stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall die Marken „StudiVZ“, „SchülerVZ“ und „MeinVZ“ ausreichen, um eine solche Serienmarke zu begründen. Hinzu kommt nach Ansicht der anderen Betreiber, dass „VZ“ keinerlei Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitze. Es habe sich vielmehr unter Internetnutzern als Abkürzung für „Verzeichnis“ eingebürgert und sei rein beschreibender Natur. Solchen Bezeichnungen verwehrt § 8 Abs. 2 MarkenG die Eintragung ins Markenregister. Gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG gilt das jedoch nicht, wenn die Marke bereits vor der Eintragung Verkehrsgeltung erlangt hat.
Verursachung eines Schadens?
StudiVZ will die anderen VZ-Seiten-Betreiber nicht nur auf Unterlassung in Anspruch nehmen, sondern auch Schadenersatz verlangen. Dazu muss es ihnen Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachweisen, was schwierig werden könnte. Es stellt sich aber überhaupt die Frage, worin genau StudiVZ ein Schaden entstanden ist. Unumstritten ist in solchen Fällen der Anspruch auf eine Verzichtserklärung gegenüber der DENIC. Ein Übertragungsanspruch besteht hingegen nicht.
In den Abmahnungen soll StudiVZ auch Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht genannt haben. Das MarkenG geht jedoch als spezielleres Gesetz dem UWG vor: Eine Nachahmung oder Anlehnung, die das MarkenG nicht verbietet, kann auch nicht durch das UWG untersagt werden. Eine Ausnahme bildet die sittenwidrige Art und Weise der wirtschaftlichen Verwertung einer solchen Nachahmung. Dafür finden sich jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass aufgrund der ganz unterschiedlichen Angebote der VZ-Seiten teilweise kein Wettbewerbsverhältnis mit StudiVZ vorliegen dürfte.
maas_rechtsanwälte: „VZ-Abmahnungen – die nächste Abmahnwelle!“
Spiegel Online: „Klonen soll sich nicht lohnen“