Telemedicus

, von

Kammergericht bestätigt: Presse darf ungeprüft zitiert werden

Das Kammergericht Berlin hat eine Entscheidung der Vorinstanz Ende Januar bestätigt: Der Inhaber einer privaten Website darf ungeprüft Nachrichten aus der Presse/den Medien auf seiner Plattform wiedergeben. Gegen den Seitenbetreiber war eine Unterlassungsklage erhoben worden, weil er einen Zeitungsartikel zitiert hatte, der eine unrichtige Tatsachenbehauptung über den Kläger enthielt.
Aus dem Urteil:

Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass zugunsten des Antragsgegners das sog. Laienprivileg greift. Danach musste der Antragsgegner Presseberichte nicht auf dessen Wahrheitsgehalt überprüfen, und zwar unabhängig davon, ob er diese zur Grundlage einer eigenen Äußerung macht oder – wie hier – einen Artikel unkommentiert ins Internet stellt. Eine Haftung des Antragsgegners auf Unterlassung setzt also voraus, dass dieser Kenntnis von der Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerungen (…) hatte (…).

Das Gericht betont, dass auch in der Veröffentlichung der Unterlassungserklärung und der Richtigstellung auf der Webseite des Antragsgegners keine Rechtsverletzung liege. Dass darin die angegriffenen Äußerungen enthalten waren liege nunmal in der Natur der vom Antragsteller begehrten Richtigstellung.

Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers nach § 91 a ZPO war damit erfolglos. Das Urteil ist nun rechtskräftig.

Das Urteil im Volltext.

Zu den Hintergründen und dem Urteil des Landgerichts bei Telemedicus.

Die Webseite des Antragsgegners (Gelsenkirchener Geschichten).

, Telemedicus v. 17.02.2009, https://tlmd.in/a/1168

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory