Ein Plädoyer zur Entideologisierung der Debatte um das Internet1
Ein Gastbeitrag von Dr. Murad Erdemir, Kassel/Göttingen
1. Eine Vorbemerkung
Es sind offenbar keine guten Zeiten für Jugendschützer und Netzregulierer. Kein Gesetzentwurf wie aktuell die gescheiterte Novelle zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), bei dem es nicht „Zensur“ durch die Weiten des Netzes hallt.2 Kein staatlicher Eingriff im virtuellen Raum, dessen Rechtmäßigkeit nicht von der Free-Speech-Community bestritten wird. „Die Freiheit des Internets ist unantastbar.“ So heißt es in einem Internet-Manifest, das Anfang September 2009 eine Gruppe von deutschen Bloggern und Journalisten formuliert hat.3 Das Internet als rechtsfreier Raum also? Dabei sollte man doch annehmen, dass sich die Prinzipien des Rechts in der analogen Welt kaum vom Recht in der digitalen Welt unterscheiden.
Auch die Politik wirkt vom Säbelrasseln der Piraten und Netzaktivisten stark beeindruckt. Wie sonst kann es sein, dass sie den Vollzug des so genannten Zugangserschwerungsgesetzes – immerhin ein vom Parlament zur Bekämpfung der Kinderpornografie beschlossenes Gesetz – einfach aussetzt.1 Dass sie das Motto „Löschen statt sperren“ zu ihrem neuen Grundsatz erhebt.5 Wo doch jedem klar sein dürfte, dass nicht alles, was im Internet zu löschen ist, auch gelöscht werden kann. Auch die auf der Zielgeraden im nordrhein-westfälischen Landtag gekippte Novelle des JMStV wird – wenngleich hier parteipolitische Manöver ebenfalls eine Rolle gespielt haben dürften – in den einschlägigen Foren als leuchtendes Beispiel für erfolgreiche Protestkultur im Internet kommentiert. Zugangserschwerungsgesetz und JMStV sind zum „Stuttgart 21 der Netzpolitik“6 geworden und die Community feiert ihr Scheitern als Sieg für Bürgerbeteiligung und Demokratie.
Doch gibt es wirklich Grund zur puren Freude?
2. Ein auf Eis gelegtes Stoppschild
Zunächst zum Zugangserschwerungsgesetz und den Netzsperren:
Zur abstrakten Eignung von Netzsperren
Dass Internetsperren jedenfalls bei abstrakter Betrachtung einen Beitrag zur Bekämpfung von Kinderpornografie und tatsächlichem Kindesmissbrauch leisten können, wird wohl niemand ernsthaft bestreiten. Sie können zwar nicht den Austausch und Handel verhindern, da dieser überwiegend über dezentrale Peer-to-Peer-Systeme (insb. Tauschbörsen) und private Gruppen in sozialen Netzwerken erfolgt. Wohl aber können sie die gewollte und ungewollte Konfrontation mit kinderpornografischem Material und damit womöglich auch den Einstieg in eine pädophile „Karriere“ erschweren. So wird der Nutzer, der sich nicht gezielt auf die Suche nach Pornografie macht, zwar in aller Regel auch nicht über Kinderpornografie „stolpern“. Die vielen anderen schon. Wer das Gegenteil behauptet, macht sich der üblen Nachrede gegenüber Fakten schuldig. Nur am Rande: Etwa 25 Prozent aller Suchanfragen verlangen nach pornografischen Inhalten.
Zur konkreten Eignung von Netzsperren
Damit stellt sich die Frage nach der konkreten Eignung von Netzsperren. Es kann nichts darüber hinwegtäuschen, dass der Versuch einer Sperrung von Inhalten bislang kaum zu einer nachhaltigen Verbesserung der Situation geführt hat. Manipulationen am Domain Name System (DNS-Sperren), wie sie die Bezirksregierung Düsseldorf im Jahre 2001 vorgenommen hatte, sind für den versierten Internetnutzer so unüberwindlich wie eine rote Fußgängerampel. Sie lassen sich relativ einfach, zum Beispiel durch den Einsatz von Anonymisierungsdiensten, umgehen.7 Mithin bestehen Zweifel schon an ihrer Geeignetheit.
Breiter angelegte Sperrungen ganzer Internetprotokoll-Adressräume (IP-Adressen) sind hingegen nur mit einigem Aufwand überwindbar. Sie können allerdings auch rechtmäßige Angebote erfassen („Overblocking“) und damit zu Kollateralschäden für die Meinungs- und Informationsfreiheit führen. So verbergen sich hinter einer einzigen IP-Adresse oftmals Tausende von Webseiten auf einem Multi-Domain-Server, die mit dem einen schwarzen Schaf, dem Ziel der Sperrungsverfügung, nicht das Geringste zu tun haben. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Internet keine statische Menge an Servern mit unveränderlichen IP-Adressen darstellt. Über einer IP-basierten Sperrungsverfügung schwebt daher nach dem aktuellen Stand der Technik, sofern man neben ihrer Geeignetheit auch ihre Angemessenheit auf den Prüfstand hebt, das Damoklesschwert der Verfassungswidrigkeit.8
Der vorgenannte Befund muss auch für solche Maßnahmen Gültigkeit beanspruchen, wie sie das Zugangserschwerungsgesetz zum Gegenstand hat. Schließlich geht es auch hier um Netzsperren, die mindestens auf der Ebene der vollqualifizierten Domainnamen erfolgen sollen (DNS-Sperren), wobei die Sperrvorgaben des Bundeskriminalamts zudem automatisiert umgesetzt werden. Hier muss besonders sorgfältig hinterfragt werden, ob eine digitale Ordnung, die sich auf automatisierte Eingriffe in das Netz verlässt, analoge Begriffe der alten Welt wie Verhältnismäßigkeit und Ermessen noch hinreichend verarbeiten kann. Denn beim „Access Blocking“ gibt es nur ein „Ja“ oder ein „Nein“.
Zur „Zensurfestigkeit“ von Netzsperren
Was schließlich den Vorwurf der „Zensur“9 anbelangt, so lässt er sich jedenfalls nicht mit dem lapidaren Hinweis darauf, dass es sich immerhin um keine Vorzensur im Sinne der Verfassung handele, zügig vom Tisch wischen. Denn bei Abrufdiensten ist aufgrund des besonderen Rezeptionsprozesses mit dem Moment des Einstellens des Medieninhalts dessen kommunikative Funktion regelmäßig noch nicht erfüllt.10 Würde man also im Wege automatisierter Netzsperren die Zugriffsmöglichkeit auf ein inkriminiertes Angebot im Netz auf einen besonders kurzen Zeitraum („logische Sekunde“) beschränken, welcher lediglich einer bescheidenen Zahl an Nutzern den Zugriff ermöglicht, so stünde nicht allein ein politischer, sondern vielmehr ein juristisch determinierter Zensurvorwurf im Raum.
Indes besteht keine Veranlassung, Kinderpornografie als zensurtaugliches Objekt zu adeln. Denn die Darstellung von Kindesmissbrauch zum Zwecke der sexuellen Triebbefriedigung dürfte kaum den Schutz der Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 GG genießen. Sie kann erst recht nicht unter Verweis auf den Kunstvorbehalt gerechtfertigt sein.11 Als problematisch erweisen sich dagegen die weiter oben als Kollateralschäden bezeichneten faktischen Zensurwirkungen IP-basierter Sperrungen für rechtmäßige Angebote.
Kein Anlass zur Kapitulation
Dennoch weist der Vorstoß der damaligen Bundesregierung, wenn auch mit spürbar heißer Nadel gestrickt12 und dem Netzbürger mit wenig Feingefühl kommuniziert, grundsätzlich in die richtige Richtung. Wer jemals mit angesehen hat, wie unter der schönen Oberfläche des World Wide Web das humane Genom der Gesellschaft attackiert wird, wie Kinder den abscheulichsten Gewalt- und Sexualfantasien ausgesetzt sind, kann nicht tatenlos bleiben. So wie der Staat den Zugang zu einschlägigem Bildmaterial in der analogen Welt ganz selbstverständlich zu unterbinden versucht, muss er diesen Anspruch auch in der digitalen Welt erheben. Zudem besteht hier das Problem der sekundären Viktimisierung. Denn bei der realen Kinderpornografie bedingt das Abbild regelmäßig den tatsächlichen Missbrauch. Bei jedem Betrachten wird das missbrauchte Kind erneut zum Opfer, seine Würde erneut verletzt. Dabei dürfte bereits der auf dem Stoppschild formulierte Warnhinweis13 seine Signalwirkung nicht verfehlen. Denn es würde dem fatalen Eindruck entgegengewirkt, möglicherweise an etwas nicht Verbotenem teilzunehmen. Visualisierte Netzsperren appellieren zudem an das Rechtsbewusstsein der potenziellen Konsumenten.
Es besteht mithin kein Anlass zur Kapitulation. Der Staat hat in Erfüllung seiner aus dem Grundgesetz abzuleitenden Schutzpflichten die technischen Mittel für wirksame Internetsperren vielmehr ernsthaft zu prüfen und ihre Weiterentwicklung zu befördern. Sollte es zukünftig technisch möglich sein, den Zugang zu kriminellen Inhalten ohne schädliche Nebenwirkungen punktgenau zu unterbinden, dann ist diese Möglichkeit auch zu ergreifen. Spekulationen hinsichtlich eines Missbrauchs unter Verweis zum Beispiel auf chinesische Verhältnisse gehören dagegen zum ideologischen Glutkern14 der Debatte um Internetsperren. Sie zeugen von unzuträglichem Misstrauen gegenüber unserem Staat und haben vor dem Hintergrund der schutzbedürftigen Rechtsgüter zurückzustehen. Ihnen nachzugeben wäre die Insolvenzeröffnung des Rechtsstaates.
Eines muss jedoch für alle Beteiligten klar sein: Netzsperren können lediglich flankierende Maßnahmen im Kampf gegen die Kinderpornografie sein. Zunächst sind die Möglichkeiten des Löschens voll auszuschöpfen. Der Grundsatz „Löschen vor Sperren“ bringt sowohl die Realitäten im Netz als auch das im deutschen Providerrecht angelegte Subsidiaritätsprinzip treffend auf den Punkt.
3. Eine gekippte Jugendmedienschutz-Novelle
Und noch ein Wort zur gescheiterten Novellierung des JMStV:
Keine Verschärfung des materiellen Rechts
Eine Sperrinfrastruktur oder gar Zensur – so der häufig vernommene Vorwurf aus den Reihen der Free-Speech-Community – hat die Jugendmedienschutz-Novelle weder gefordert noch vorausgesetzt. Weder staatliche Stellen noch Access-Provider wären durch den novellierten Staatsvertrag berechtigt oder verpflichtet gewesen, über die bereits existierenden einschlägigen Vorschriften hinaus Inhalte zu kontrollieren oder den Zugang zu Inhalten zu sperren. Auch im Übrigen erwies sich die JMStV-Novelle als zensurfest.15 Der von der Internetwirtschaft dagegen zu Recht kritisierte unlautere Versuch der Staatsvertragsparteien, den Anbieterbegriff im JMStV pauschal auf Host- und Access-Provider zu erweitern, wurde schließlich wieder gestrichen. Man hatte wohl erkannt, dass deren Einbeziehung als unmittelbare Regelungsadressaten des Jugendmedienschutzrechts im krassen Widerspruch zum Haftungsregime des TMG sowie der E-Commerce-Richtlinie steht.
Mindestens ebenso unlauter war indes das munter verbreitete Schreckensszenario, ein jeder Blogger müsse auf der Grundlage der Novelle künftig eine Alterskennzeichnung auf seiner Webseite anbringen. Wenn man der Politik hier etwas vorwerfen kann, dann den Umstand, dass sie weiterhin festgehalten hat an der pauschalen Gleichbehandlung von Rundfunk und Telemedien. So sind bereits seit Inkrafttreten des JMStV im Jahre 2003 alle Webseitenbetreiber in Deutschland dafür verantwortlich, dass entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte nur Nutzern der entsprechenden Altersstufe zugänglich sind. Hier hat der Gesetzgeber mit der pauschalen Gleichbehandlung von Rundfunk und sämtlichen Erscheinungsformen von Telemedien den Begriff der Konvergenz deutlich überstrapaziert. Denn das in § 5 JMStV verankerte Postulat eines ausdifferenzierten, altersabgestuften Zugangs, welches sich neben dem Kino im Großen und Ganzen auch im Fernsehen bewährt hat, verträgt sich nicht mit der Architektur des ebenso dynamischen wie globalen Internets.
Pragmatischer Realismus: Deregulierung und positiver Jugendmedienschutz
Hier war und ist pragmatischer Realismus gefragt.16 Die Staatsvertragsparteien sind einem Herabsenken der materiell-rechtlichen Standards für das Internet jedoch aus dem Weg gegangen. Ebenso wurde die Chance vertan, Elemente positiven Jugendmedienschutzes wie zum Beispiel medienpädagogische Interventionsstrategien17 unmittelbar in den JMStV zu implementieren. Stattdessen wurde eine freiwillige Alterskennzeichnung insbesondere für Telemedienangebote auf der Grundlage der Altersstufen des JuSchG (ab 0, 6, 12, 16 und 18 Jahren) eingeführt. Wohlgemerkt freiwillig, aber eben doch ein wenig vorbei an den Realitäten vor allem im Web 2.0, welches im Sekundentakt neue netzgeborene Inhalte generiert.
4. Ein Ausblick
Nunmehr wird es ganz entscheidend darauf ankommen, ob und inwieweit es gelingen kann, die verhärteten Fronten aufzuweichen und die Debatte um das Internet wieder ein Stück weit zu entideologisieren. Dies erfordert nicht nur Geduld, sondern auch deutliche Lernprozesse auf beiden Seiten. Will der Staat das Netz als einen Raum zurückerobern, in dem die Geltung des Rechts so selbstverständlich akzeptiert wird wie im „richtigen Leben“, so muss er lernen, dass man so sensible Maßnahmen wie das Zugangserschwerungsgesetz nicht ohne Transparenz und Diskussion einfach durchwinken kann. Und er muss lernen zu akzeptieren, dass man das Internet nicht mit den bewährten Maßstäben des Rundfunks einfach durchregulieren kann. Globale Nutzer, die in Echtzeit in einem weltumspannenden Medium kommunizieren, lassen sich in keine Alterskategorien und „Sendezeiten“ pressen.18 Die Aficionados des Netzes wiederum müssen lernen zu akzeptieren, dass es die Freiheit im Internet nicht ohne Gegenleistung geben kann. Sie findet ihre Grenze in der Freiheit des anderen. Verbindliche Regeln im Netz existieren nicht, um Freiheit abzuschaffen. Sie existieren, um ein Mindestmaß an Ordnung zu sichern. Ein Mindestmaß an Ordnung für diejenigen, die im Netz agieren, die Subjekte. Und ein Mindestmaß an Ordnung und damit auch ein Mindestmaß an Schutz für diejenigen, die Objekte dieses Agierens sind.
Die Freiheit des Internets ist nicht unantastbar. Die Menschenwürde schon.
Dr. Murad Erdemir ist Rechtsassessor und im Hauptamt Justiziar der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) mit Sitz in Kassel. Er ist zudem Lehrbeauftragter für Jugendmedienschutzrecht an der Juristischen Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen. Seine berufliche Laufbahn begann er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Öffentliches Recht der Philipps-Universität Marburg, wo er über das Thema „Filmzensur und Filmverbot“ promovierte. Dr. Erdemir ist u. a. Mitglied der Juristenkommission der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO/JK) und gehört als Juristischer Sachverständiger dem Beirat der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), einer Einrichtung der Computerspielwirtschaft, an.
2. Siehe hierzu Erdemir, Editorial zu K&R 5/2010.
3. Das Internet-Manifest ist abrufbar unter http://www.internet-manifest.de.
4. Siehe hierzu Gercke, ZUM 8/9/2010, 633, 634 f.
5. So Leutheusser-Schnarrenberger, Editorial zu K&R 1/2010.
6. Begriff bei Braun, Editorial zu c’t 2/2011.
7. Eingehend hierzu Pfitzmann/Koepsell/Kriegelstein, Sperrverfügungen gegen Access-Provider, Technisches Gutachten, abrufbar unter: http://www.eco.de/dokumente/20080428_technisches_ Gutachten_Sperrverfuegungen.pdf.
8. Vgl. hierzu Sieber/Nolde, Sperrverfügungen im Internet – Nationale Rechtssicherheit im globalen Cyberspace?, 2008, S. 168 ff., 180 ff.; Schnabel, K&R 2008, 26 ff. sowie Schöttle, K&R 2007, 366, 367 f.
9. Siehe z. B. Marberth-Kubicki, NJW 2009, 1792, 1796.
10. Siehe hierzu auch Degenhart, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 2/2011, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 933, welcher für das Vorliegen des insoweit maßgeblichen Kriteriums der erstmaligen Verbreitung verlangt, dass „die Information einen gewissen Zeitraum hindurch abrufbar war“.
11. Siehe hierzu Erdemir, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 4 JMStV Rn. 34.
12. Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Zugangserschwerungsgesetz auch Volkmann, in: Spindler/Schuster, a.a.O., Vorb. ZugErschwG Rn. 4 ff.
13. „ Kinderpornografie stellt sexuelle Missbrauchshandlungen an Kindern dar…Der sexuelle Missbrauch von Kindern bedeutet für die Opfer das Erleiden physischer und psychischer Gewalt und ist in der Regel mit lebenslangen Schädigungen verbunden. Durch die Dokumentation und Veröffentlichung der Taten im Internet werden die Opfer zusätzlich traumatisiert und dauerhaft in der Öffentlichkeit stigmatisiert. Zudem generiert die massenweise Verbreitung im Internet die Nachfrage nach neuem Material und fördert so zumindest mittelbar die Begehung weiterer Missbrauchstaten.“
14. Begriff bei Wefing, in: Die Zeit, Ausgabedatum: 9.7.2009, Ausgabe-Nr.: 29/09, S. 2.
15. Vgl. hierzu Erdemir, Editorial zu K&R 5/2010.
16. Näher hierzu Erdemir, in: Spindler/Schuster, a. a. O., § 1 JMStV Rn. 32, § 11 JMStV Rn. 16.
17. Eingehend zu netzgerechten Interventionsstrategien Erdemir, Realisierung der Staatsaufgabe Jugendschutz im Web 2.0, in: Bieber/Eifert/Groß/Lamla, Soziale Netze in der digitalen Welt, 2009, S. 287, 295 ff.