Professor Dr. Ladeur zu seinem Modell der „Clearingstelle“ bei Urheberrechtsverletzungen
Prof. Dr. Karl-Heinz Ladeur hat u. a. im Auftrag der Musikwirtschaft (IFPI) ein Modell entwickelt, das dem sog. „Three Strikes-Verfahren” ähnelt. Es sieht als ultima ratio jedoch nicht die komplette Sperrung des Internetanschlusses, sondern nur ein „Downgrade” des Tarifs vor. Es soll helfen, Urheberrechtsverletzungen im Internet einzudämmen. Im Interview mit Telemedicus stellt er seine Überlegungen vor.
Herr Professor Ladeur, wie sieht das von Ihnen ausgearbeitete Modell aus?
Die Idee des Modells der „Clearingstelle”, die gemeinsam von Providern und Organisationen der Rechteinhaber zutragen wäre, besteht darin, ein „netzgerechtes” Verfahren bei Urheberrechts-verletzungen zu ermöglichen. Dabei werden zunächst nur Mahnungen an diejenigen verschickt, von deren Computer illegale Up- und Downloads erfolgt sind. Es ist zunächst nichts Anderes als eine Kompensation der Anonymität, die illegales Handeln überall erleichtert. Eben ein Hinweis darauf, dass der Schleier der Anonymität durchlässig sein kann.
Das Modell sieht so aus, dass die von den Rechteinhabern mithilfe eines „Test-Downloads” gewonnene (dynamische) IP-Adresse eines Uploaders an den Provider weitergegeben wird, der dann nach Identifikation die Daten in einer Zahlenreihe (Hashwert) „einfriert” („freezing”-Verfahren). Dieser Hashwert dient dann als eine Art Pseudonym, so dass keine Identifikation möglich ist. Denn das wäre mit dem Richtervorbehalt des § 101 Abs. 9 UrhG unvereinbar. Dann würde über die E-Mail-Adresse, die dem Provider bekannt ist, eine Mahnung zugestellt werden. Darin würde zugleich darauf hingewiesen werden, dass am Ende des Verfahrens der Übergang in das gerichtliche Auskunftsverfahren des § 101 Abs. 9 UrhG steht. Dabei kann der Richter dann den gespeicherten Hashwert de-anonymisieren. Schließlich kann er dem Rechteinhaber gegebenenfalls eine Schadensersatzforderung zusprechen. Dazu bräuchte das Gesetz nicht geändert zu werden, da die Speicherung der Daten beim Provider für sieben Tage nach der Gerichtspraxis zulässig ist und der Download als „Missbrauch” des Nutzungsrecht anzusehen ist.
Dies hat also mit der Vorratsdatenspeicherung nichts zu tun. Das Verfahren könnte wegen seiner geringen Eingriffstiefe in den AGB der Provider geregelt werden.
Der § 100 TKG ist in Ihrem Modell die zentrale Norm zur Erhebung und Speicherung der IP-Adresse durch die Provider. Aber die Norm ist doch ihrem Wortlaut nach nur bei Störungen oder Fehlern in Telekommunikationsanlagen anwendbar und nicht bei Urheberrechtsverletzungen. Eigentlich passt die Norm doch gar nicht, oder?
Der § 100 TKG erlaubt die Speicherung auch bei Missbrauch und für sonstige Vertragszwecke. Wir befinden uns hier nicht im öffentlichen Recht, wo wir klare Ermächtigungsgrundlagen benötigen, sondern im Vertrags- bzw. Zivilrecht. § 100 TKG ist nicht die einzige denkbare Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung: Auch das Verfahren des § 101 UrhG setzt voraus, dass Daten gespeichert und verarbeitet werden müssen, sonst würde das gerichtliche Verfahren nach Abs. 9 leerlaufen. Das ist in der Tat die Auffassung einiger Datenschützer. Auch hier gilt aber : Wir sind im Zivilrecht! Die Auffassung, die von der hier vertretenen abweicht, würde dem Gesetzgeber entweder Dummheit oder ein extrem rechtsstaatswidriges – und deshalb unbeachtliches – Denken unterstellen: Wir schaffen ein Gesetz zum Schutz des Urheberrechts, zugleich verhindern wir aber durch das Datenschutzrecht, dass davon Gebrauch gemacht werden könnte. Denn wenn nicht gespeichert werden dürfte, könnte auch der Auskunftsanspruch, den § 101 UrhG nun einmal vorsieht, nicht realisiert werden.
Der Europarat hat jüngst ein „Grundrecht auf Internetzugang” bestätigt. Sehen Sie in Anbetracht dessen und auch vor dem Hintergrund, dass IP-Adressen nur selten zweifelsfrei einzelnen Nutzern zugeordnet werden können, im sog. „Three Strikes-Verfahren” wirklich ein Mittel, das dem verfassungsrechtlich hergeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen würde?
Vorab: Es geht gar nicht – wie nach dem französischen Behördenmodell – um die Sperrung des Internetanschlusses, die aus den von Ihnen genannten und weiteren Gründen jedenfalls ohne vorherige richterliche Entscheidung auch nach meiner Ansicht verfassungswidrig wäre. Es geht um ein mildes Mittel: Um die Mahnung, die nach dem Gesetz gar nicht erforderlich ist, die dem User erst einmal die Gelegenheit gibt, die Up- und Downloads zu unterlassen. Man könnte allenfalls daran denken, Usern auf der letzten Stufe des Mahnverfahrens die Vorteile der Flatrate zu entziehen und zur Einzelabrechnung überzugehen: Die Downloader nutzen ja gerade die Vorteile der Flatrate aus. Grundsätzlich sollten während dieses Vorverfahrens keine Schadensersatzansprüche erhoben werden. Deshalb ist auch das Risiko, dass man zu Unrecht gemahnt wird, nicht so schwerwiegend, vor allem wenn ein Verfahren eingerichtet wird, in dem man – vor einem privaten „Cyber-Court” – Einwände vorbringen kann. User müssten allerdings spätestens nach einer Mahnung Vorkehrungen gegen den Missbrauch des Anschlusses durch Dritte treffen. Im Übrigen soll das Verfahren ja gerade dazu führen, dass die Zahl der Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG zurückgeht und nur gegen sehr hartnäckige Up- und Downloader gerichtlich vorgegangen werden muss. Das Vorverfahren soll auch der Vorklärung von User-Einwänden dienen. Auch dies kann und wird dazu führen, dass nur in ganz eindeutigen Fällen die Gerichte in Anspruch genommen werden.
Aber bräuchten die Provider nicht auch für ein „Downgrade” des Tarifs geänderte Kundenverträge?
Ja, das müsste in den AGBs der Provider als Grund für eine Änderungskündigung vorgesehen werden.
Wieso sollten sich die Provider denn überhaupt auf diese Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern einlassen?
Es besteht in der Tat die Möglichkeit, dass sich die Provider verweigern. Aufgrund der Störerhaftung für rechtswidrige Downloads ihrer Kunden, wären sie aber verpflichtet, wenigstens eine Mahnung vorzunehmen. Gegebenenfalls könnte auch eine gesetzliche Grundlage für die Mahnung durch einzelne Provider vorgesehen werden. Darin könnte ihnen dann die Möglichkeit einer kollektiven Lösung in Kooperation mit anderen Providern und den Rechteinhabern eingeräumt werden. Das wäre keine Zwangsmitgliedschaft sondern das Modell der regulierten Selbstregulierung: Der Staat gibt eine allgemeine Verpflichtung vor und überlässt die Ausgestaltung den Verpflichteten; wie beispielsweise etwa beim „Dualen System” der Entsorgung von Verpackungsmaterial.
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten würden betroffenen Nutzern gegen Maßnahmen der „Clearingstelle” zur Verfügung stehen?
Man könnte bezüglich des Rechtsschutzes daran denken, eine Art Cyber-Court-Verfahren einzuführen, in dem vor der Clearingstelle unter Benutzung des Pseudonyms (Hashwert) der User Einwände vorbringen kann. (Benutzung des Anschlusses durch Dritte, Kinder etc.). Die Sicherung der Anonymität sollte durch Aufsicht des Datenschutzbeauftragten oder auf ähnliche Weise gesichert werden.
Ein Rechtsschutz vor ordentlichen Gerichten soll nicht möglich sein?
Rechtsschutz zu den ordentlichen Gerichten ist natürlich nicht ausgeschlossen. Dies wäre dann Gegenstand einer Feststellungsklage, die darauf gerichtet ist festzustellen, dass keine Vertragsverletzung erfolgt ist.
Die Einrichtung eines privaten Cyber-Courts als Beschwerdeinstanz könnte aber ein einfacheres Mittel für beide Seiten bedeuten, so dass nur wenige Fälle vor ein staatliches Gericht zu gelangen brauchten. Das informelle Verfahren hätte ja für beide Seiten den Vorteil, dass jedenfalls in einfachen Fällen Klarheit geschaffen werden könnte. Dies sollte aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu den staatlichen Gerichten sein. Der Cyber-Court sollte und müsste Vertrauen auch bei den Usern erwerben, sonst kann er nicht funktionieren.
Wäre eine Pauschalvergütung in Form einer „Kulturflatrate” verfassungsrechtlich nicht weniger bedenklich und damit für alle Beteiligten die bessere Lösung?
Das ist nur auf den ersten Blick plausibel. Erstens dürfte die Neigung der User, auch eine niedrige Flatrate zu bezahlen sehr gering sein. Es gibt einfach die Mentalität „das Internet ist umsonst”.
Zweitens setzen Flatrates die Standardisierung der Leistung voraus – wie in der Telekommunikation beispielsweise. Diese ist bei der Vielfalt der betroffenen Rechte und Rechteinhaber sehr hoch: Es gibt die großen Unternehmen und kleine Anbieter, die z. B. nur wenige Filme oder Musikstücke oder Hörbücher anbieten. Die großen Unternehmen könnten vielleicht mit einer Flatrate leben. Sonst müsste auch eine Bürokratie eingeführt werden, die Art und Zahl der Downloads in einzelnen Sparten etc. untersucht und auf dieser Grundlage einen Vorschlag zur Verteilung der Einnahmen macht. Praktisch ist dies angesichts der Heterogenität der betroffenen Rechte nicht möglich. Die User denken hier vielleicht zu sehr an die großen Musikunternehmen.
Danke für das Interview.
Professor Dr. iur. Karl-Heinz Ladeur, geboren 1943, studierte Rechtswissenschaft in Köln und Bonn. Nach der Promotion 1976 folgte 1983 seine Habilitation an der Universität Bremen. Von 1983 bis 1994 hatte er dort auch eine Professur inne. Anschließend war er bis zu seiner Emeritierung im Jahre 2008 Professor für Öffentliches Recht an der Universität Hamburg. Daneben war er von 1994 bis 1996 zeitweise als Professor für Rechtstheorie am Europäischen Hochschulinstitut in Florenz tätig. An den Universitäten Paris, Amiens, Stanford und Harvard hatte er ebenfalls mehrere Forschungsaufenthalte. Heute ist er als „Distinguished Bremen Professor” an der Bremen International Graduate School of Social Sciences tätig. Seine Forschungsschwerpunkte liegen insbesondere im Bereich des Medienrechts.