Der Bundesgerichtshof hat heute über die Zulässigkeit von Jugenschutz-Maßnahmen im Internet entschieden. Diese sind sind nach § 4 JMStV nötig, wenn im Internet sog. „weiche Pornographie“ darstellt wird. Weiche Pornographie sind explizite sexuelle Darstellungen, die jedoch keine gesonderten Straftatbestände erfüllen, wie dies z.B. bei Gewalt- oder Tierpornographie der Fall ist.
Weiche Pornographie ist im Internet zulässig, sofern ihr ein effektives Jugendschutzsystem vorgeschaltet ist. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV fordert im Wortlaut:
In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).
Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob das Angebot „ueber18.de“ diesen Anforderungen genügt. Dieses System verwendete bisher eine Kombination aus Ausweis-Nummer und zusätzlichen Angaben zur Person des Ausweisinhabers, z.B. Name und Ausstellungsort. Dies genügt nicht, schreibt der BGH in seiner Pressemeldung:
Jugendliche könnten sich leicht die Ausweisnummern von Familienangehörigen oder erwachsenen Bekannten beschaffen. Sie verfügten auch häufig über ein eigenes Konto. Das System der Beklagten errichte daher keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu pornographischen Angeboten im Internet.
Dazu ist anzumerken: Das Sicherungssystem „ueber18.de“ stellt bereits eine relativ strenge Kontrolle dar. Viele ausländische Internet-Porno-Angebote arbeiten völlig ohne Kontrollsystem. Auch über Filesharing-Börsen sind explizite Inhalte ohne vorherige Alterskontrolle abrufbar. Dieses Argument lässt der BGH jedoch nicht gelten:
Der BGH hat auch das Argument der Beklagten zurückgewiesen, dass deutsche Anbieter pornographischer Inhalte durch die Jugendschutzbestimmungen gegenüber ausländischen Anbietern diskriminiert würden. Die Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts für pornographische Inhalte im Internet erfassten grundsätzlich auch ausländische Angebote, die im Inland aufgerufen werden könnten. Die Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung bei Angeboten aus dem Ausland führten nicht zu einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.
Das Urteil ist noch nicht im Volltext abrufbar.