Ob das vom Telemediengesetz geforderte Impressum für Betreiber gewerblicher Internetauftritte auch eine Telefonnummer enthalten muss, ist bisher umstritten. Auch die Gerichte urteilen uneinheitlich. Der Bundesgerichtshof hat nun einen aktuellen Fall benutzt, um die Frage im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 234 EGV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Der genaue Wortlaut des Vorlagebeschlusses (BGH, Beschl. v. 26. April 2007 – I ZR 190/04) nach dem Klick.
1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen?
2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:
a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?
b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt?
Telemedicus wird über den Fortgang des Verfahrens berichten.
Der Vorlagebeschluss im Volltext.
Die vorinstanzliche Entscheidung des OLG Hamm im Volltext.
(Danke an RA Seidlitz für den Hinweis)