Am Dienstag gaben die niedersächsische Landesregierung wie auch der Ministerrat von Rheinland-Pfalz dem Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrags ihre Zustimmung. Auf den Entwurf hatte sich die Ministerpräsidentenkonferenz im Oktober dieses Jahres geeinigt. Aktuell müssen die Landesregierungen den Entwurf bewilligen und die Landesparlamente über den Vertragstext informiert werden. Beim nächsten Zusammenkommen der Ministerpräsidenten am 19. Dezember soll der 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag endgültig unterzeichnet werden. Am 1. September des kommenden Jahres soll er in Kraft treten.
Wesentliche Änderung des Staatsvertrag ist eine Reform der Landesmedienanstalten. Neben der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) wird es künftig ein weiteres Gremium geben: die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK). Deren Zuständigkeit wird in der Zulassung und Aufsicht über private bundesweite Rundfunkveranstalter liegen. Außerdem soll sie bundesweit die Übertragungskapazitäten an Rundfunkveranstalter und Plattformanbieter vergeben. Hierbei werden Auswahlentscheidungen von der Gremienvorsitzendenkonferenz der Landesmedienanstalten (GVK) getroffen. Bislang gab es in Deutschland keine zentrale, bundesweit zuständige Stelle für diese Aufgaben.
Gleichzeitig wird die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) abgeschafft. Dafür wird sich die KEK fortan zusätzlich zu den sechs Sachverständigen auch aus sechs Direktoren der Landesmedienanstalten zusammensetzen (Telemedicus berichtete).
Neue Regelungen gibt es für digitale Plattformen. Plattformanbieter sollen künftig einer Anzeigepflicht unterliegen, die von der ZAK beaufsichtigt wird. Betroffen sind die bisherigen Breitbandkabelnetze, drahtgebundene Plattformen (wie IP-TV) und auch terrestrische Plattformen (wie Handy-TV in den Standards DVB-H und DMB). Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Plattformen in offenen Netzen, soweit dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügt wird (z.B. Internet, UMTS). Daneben enthält der Vertrag Bestimmungen zur technischen Zugangsfreiheit, die den diskriminierungsfreien Zugang von Anbietern sichern sollen und Regelungen zu Entgelten und Tarifen. Diese sind mit der Bundesnetzagentur, die hierfür zuständig ist, abgestimmt.
Änderungen ergeben sich auch bezüglich des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Diese sehen vor, dass Befreiungen von der Rundfunkgebühr leichter nachgewiesen werden können. Die Verwendung von Datenbeständen nicht-öffentlicher Stellen soll auch ohne Kenntnis des Betroffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Damit sollen die Rundfunkanstalten, bzw. die GEZ, leichter feststellen können, ob jemand Rundfunkteilnehmer und damit zur Gebührenzahlung verpflichtet ist.
Pressemitteilung der niedersächsischen Staatskanzlei.