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IFG-Klagen: Mehr Ansprüche auf Informationen vom Bundestag

Mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kann jeder Bürger vom Staat Auskünfte verlangen. Viele IFG-Anfragen scheitern aber an den zahlreichen Ausnahmen, so auch zahlreiche Informationsbegehren an den Bundestag. Das parlamentarische Handeln des Parlaments ist vom Anwendungsbereich des IFG nämlich nicht umfasst. Anwendung findet das Gesetz nach § 1 Abs. 1 S. 2 IFG nur, soweit der Bundestag öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Die Grenzziehung ist schwierig und hat in der Vergangenheit häufig zur Ablehnung von Anfragen geführt.

In gleich zwei aktuellen Fällen haben sich Gerichte nun mit der Frage beschäftigt, wann der Bundestag zur Auskunft nach dem IFG verpflichtet ist.

BVerwG: Auskunft auf Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste

In einem Parallelverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht über zwei Klagen zu entscheiden, in denen es um Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages ging. Die rund 100 Mitarbeiter erstellen unter anderem wissenschaftliche Ausarbeitungen und Dokumentation für die Abgeordneten.

Im ersten Fall ging es um eine Klage des Welt-Journalisten Manuel Bewarder. Nach dem Rücktritt des damaligen Verteidigungsministers Karl-Theodor zu Guttenberg hatte er Kopien mehrerer Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes verlangt. Die Texte soll Guttenberg für seine Dissertation verwendet haben. Nachdem der Bundestag seine IFG-Anfrage ablehnte, reichte Bewarder Klage ein. Erstinstanzlich hatte der Journalist zwar Erfolg, das OVG Berlin-Brandenburg wies die Klage jedoch in der Berufung ab. Die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes sei keine Verwaltungsaufgabe im materiellen Sinne, sondern „dem Wirkungskreis der Abgeordneten und damit dem Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten zuzuordnen.“

Im zweiten Fall hatte eine Privatperson Einsicht in das sogenannte UFO-Gutachten des Bundestages verlangt. Die Ausarbeitung hatte eine Abgeordnete in Auftrag gegeben, nachdem sie eine Bürgeranfrage aus dem Bereich der sogenannten Exopolitik-Bewegung erhalten hatte. Auch diese Klage hatte zunächst Erfolg und wurde später vom OVG Berlin-Brandenburg abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Bundestag nun in beiden Verfahren zur Auskunft verpflichtet. Es erklärte, die Gutachten und sonstigen Zuarbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes gehörten zur Verwaltungstätigkeit des Bundestages. Insoweit sei er eine informationspflichtige Behörde. An der rechtlichen Einordnung ändere sich nichts dadurch, dass die Abgeordneten die Unterlagen für ihre parlamentarischen Tätigkeiten nutzen. Ebenso stehe das Urheberrecht weder der Einsicht in die Unterlagen noch der Anfertigung einer Kopie entgegen. Der Volltext der Entscheidung steht noch aus (BVerwG, Urteil v. 25.06.2015, Az. 7 C 1.14; 7 C 2.14).

VG Berlin: Anspruch auf Namen von Lobbyverbänden mit Hausausweisen

Eine Woche zuvor hatte das VG Berlin den Bundestag bereits verpflichtet, die Zahl der an Verbandsvertreter ausgestellten Hausausweise und die Namen der Verbände zu nennen, die einen Hausausweis für das Parlament besitzen. Geklagt hatte die Internetplattform abgeordnetenwatch.de.

Verbände können Hausausweise erhalten, wenn sie in einer öffentlichen Liste eingetragen sind. Auch nicht in diese Liste eingetragene Verbände können einen Hausausweis erhalten, wenn ein Parlamentarischer Geschäftsführer einer Fraktion einen entsprechenden Antrag unterzeichnet.

Die Auskunft, wie viele solcher Ausweise herausgegeben wurden und an wen, lehnte der Bundestag zunächst ab. Die verlangte Auskunft betreffe nicht die Wahrnehmung von Verwaltungsinformationen, sondern berühre unmittelbar den grundrechtlich geschützten Bereich der Mandatsfreiheit und der Parlamentsautonomie. Die Auskunft betreffe zudem mandatsbezogene Informationen i.S.v. § 5 Abs. 2 IFG und erlaube Rückschlüsse auf personenbezogene Daten i.S.d. § 5 Abs. 1 IFG. Insbesondere berief der Bundestag sich darauf, dass die Fraktionen der Grünen und Linken ihre „Lobbykontakte“ bereits offengelegt hatten. Die weitere Auskunft lasse daher unmittelbare Rückschlüsse auf die Tätigkeit der Fraktionen von SPD und CDU zu.

Dieser Argumentation ist das VG Berlin nicht gefolgt. Die Freiheit des Abgeordnetenmandats sei nicht betroffen. Die Zahl der vergebenen Hausausweise und die Liste mit den Namen der Verbände lasse auch keine Rückschlüsse zu, welcher Parlamentarischen Geschäftsführer, welcher Fraktion für welchen Verband gezeichnet habe. Auch ein Rückschluss auf die Namen einzelner Abgeordneter oder Vertreter der Verbände sei nicht hinreichend wahrscheinlich (Urteil v. 18. Juni 2015, Az. VG 2 K 176.14).

Der Bundestag hat bereits angekündigt, Berufung einzulegen.

Fazit

In beiden Fällen haben die Gerichte eine Entscheidung zugunsten der Informationsfreiheit vorgenommen. Zugleich haben sie – soweit man dies den knapp begründeten Pressemitteilungen entnehmen kann – den Begriff der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben sehr weit gefasst. Jedenfalls im Hinblick auf das Urteil des VG Berlin ist es daher möglich, dass die Entscheidung in den kommenden Instanzen noch gekippt wird.

Überblick über Ansprüche aus Informationsfreiheitsgesetz.

, Telemedicus v. 29.06.2015, https://tlmd.in/a/2969

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