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Hyperlink-Privilegierung als Sonderfall – erneute Stärkung der Rechteinhaber durch die EuGH Entscheidung Cordoba/Renckhoff

Ein Gastbeitrag von Dr. Wolfgang Frhr. Raitz von Frentz und Dr. Christian L. Masch

Das durch die europarechtlichen Vorgaben geprägte Recht der öffentlichen Wiedergabe ist Gegenstand zahlreicher EuGH-Entscheidungen. Angesichts der teilweise eher apodiktischen Begründungspraxis des EuGH haben die Entscheidungen häufig für angeregte Diskussion gesorgt. Insbesondere wurde aus der Perspektive der Rechtenutzer im Anschluss an EuGH-Entscheidungen immer wieder einmal in Frage gestellt, ob einzelne Nutzungshandlungen noch als zustimmungsbedürftige öffentliche Wiedergabe betrachtet werden können. Teilweise wurde der Schluss gezogen, Verwertungsrechte seien faktisch entfallen, etwa das Kabelweitersenderecht im Empfangsgebiet der terrestrischen und sonstigen Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen (siehe nur Peukert, ZUM 2017, 881, auf Grundlage einer im Auftrag des ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V. verfassten Stellungnahme).
Abgesehen davon, dass der EuGH schon nicht befugt ist, Verwertungsrechte aus dem gemeinschaftsrechtlich definierten Rechtekanon für obsolet zu erklären, wurden diese Interpretationen der EuGH-Rechtsprechung zumeist zeitnah durch nachfolgende EuGH-Urteile korrigiert. Dies gilt etwa für die Annahme nach der Entscheidung Zürs.net, eine öffentliche Wiedergabe in Form einer Kabelweitersendung komme nur noch in Betracht, wenn mit der Kabelweitersendung ein neues Publikum erreicht werde. Das Merkmal des neuen Publikums wurde dann verneint, mit der Folge, dass eine zustimmungsbedürftige Kabelweitersendung – entgegen den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben – praktisch ausgeschlossen war. Grundlage der betreffenden Ausführungen war jeweils der Umstand, dass der EuGH in der Entscheidung Zürs.net nur das Merkmal des neuen Publikums diskutiert hatte, nicht aber das Merkmal des eigenständigen technischen Verfahrens (hierzu bereits von Frentz/Masch, ZUM 2017, 312, 313).

In der Entscheidung Cordoba/Renckhoff hatte der EuGH nun erneut Gelegenheit, der vermeintlichen Erosion des Rechts der öffentlichen Wiedergabe auf Kosten der Rechteinhaber eine Absage zu erteilen. Die Entscheidung stärkt die Position der Rechteinhaber und verdeutlicht erneut, dass EuGH-Urteile höchst individuelle Einzelfallentscheidungen sind, die nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des entschiedenen Falles verallgemeinerungsfähig sind.

Hintergrund und Sachverhalt des Cordoba/Renckhoff-Urteils

Anlass der EuGH-Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen einem Fotografen und dem Betreiber einer Internet-Seite. Ein durch den Fotografen angefertigtes Lichtbild war auf der Internet-Seite des Betreibers ohne Zustimmung des Fotografen zugänglich gemacht worden. Gegen den Vorwurf der rechtswidrigen, weil nicht lizenzierten Nutzung hatte sich der Seitenbetreiber mit dem Argument verteidigt, das Lichtbild sei mit Zustimmung des Fotografen auf einer anderen Internet-Seite ohnehin verfügbar. Aus der EuGH-Rechtsprechung zur fehlenden Zustimmungsbedürftigkeit der Verlinkung von Internet-Inhalten (Hyperlink-Rechtsprechung) folge, dass die „Zweitveröffentlichung“ kein neues Publikum erreiche und daher rechtefrei, also ohne Zustimmung, zulässig sei.

Der BGH als vorlegendes Gericht bejahte im Ergebnis eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG, sah sich jedoch angesichts der Hyperlink-Rechtsprechung des EuGH zur Vorlage an den EuGH gehalten (BGH, Beschluss vom 23.02.2017 – I ZR 267/15, Rz. 32 ff.).

Stärkung der Position der Rechteinhaber

Der EuGH stärkt in seiner Entscheidung die Position der Rechteinhaber. Er betont zunächst, wie regelmäßig in seinen Entscheidungen zum Recht der öffentlichen Wiedergabe, dass das Ziel des Urheberrechts ein hohes Schutzniveau zugunsten der Rechteinhaber ist und dieses Ziel im Rahmen der Einzelfallentscheidungen verwirklicht werden muss (Rz. 18). Ausgehend von dieser Aufgabenstellung arbeitet der EuGH dann das mittlerweile etablierte Prüfschema (siehe nur Grünberger, ZUM 2016, 977, 981 f.) für den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe ab:

Handlung der Wiedergabe

Der EuGH bejaht eine Handlung der Wiedergabe, weil das Einstellen von Inhalten auf einer Internet-Seite und die damit verbundene Zugänglichmachung dieser Inhalte es den Besuchern der Internet-Seite ermöglicht, Zugriff auf die Inhalte zu nehmen (Rz. 20 f.). Klarstellend erfolgt noch der Hinweis, dass ein tatsächlicher Zugriff durch die Besucher der Internet-Seite nicht erforderlich ist (und dementsprechend in gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgewiesen werden muss). Es genügt die entsprechende Möglichkeit (Rz. 20, unter Verweis auf die Urteile Svensson und Stichting-Brein sowie die dort zitierten Vorentscheidungen).

Öffentlichkeit der Wiedergabe

Sodann befasst sich der EuGH mit der Frage der Öffentlichkeit der Wiedergabe und bejaht diese.

1. Eigenständiges technisches Verfahren verneint
Dabei verneint er zunächst das Vorliegen eines eigenständigen technischen Verfahrens. Eine Begründung hierfür enthält das EuGH-Urteil nicht. Folglich ist davon auszugehen, dass der EuGH die Ausführungen des BGH im Vorlagebeschluss zum Fehlen eines eigenständigen technischen Verfahrens für rechtlich zutreffend erachtete.
Der BGH hatte ausgeführt, dass auf Grundlage der EuGH-Rechtsprechung eine Wiedergabe in Form eines eigenständigen technischen Verfahrens nicht vorliege, wenn eine Veröffentlichung im Internet mit denselben technischen Mitteln erfolge (BGH, Beschluss vom 23.02.2017, Rz. 29-31). Das bloße Kopieren desselben Inhalts in identischer Technik auf einen weiteren Server stelle kein eigenes technisches Verfahren dar.

2. Neues Publikum bejaht
Neu, insbesondere in ihrer Deutlichkeit, sind die Ausführungen des EuGH zum zweiten, alternativen Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Wiedergabe, der Erreichung eines neuen Publikums. Insoweit bestanden für die Entscheidung zwei Wege, einmal der vom Generalanwalt in den Schlussanträgen vom 25.04.2018 vorgeschlagene Weg einer generalisierenden Betrachtung auf Kosten der Rechteinhaber. Grundlage dieses Weges ist die Annahme, dass ein einmal rechtmäßig im Internet öffentlich zugänglich gemachter Inhalt im Internet keine weitere Verwertung erfahren kann, zumindest soweit die weiteren Verwertungshandlungen kostenlos und frei zugänglich sind.
Auf der anderen Seite bestand der Weg einer einzelfallbezogenen und wertenden Betrachtung, die nicht auf das Internet in seiner kaum greifbaren Weite abstellt, sondern auf die konkrete Internet-Seite, auf der die Veröffentlichung erfolgt und das durch diese Internet-Seite adressierte Publikum.
Zu Recht hat sich der EuGH für letztere Sichtweise entschieden und stärkt damit die Position der Rechteinhaber. Der EuGH folgt nicht der Betrachtung, dass ein einmal – rechtmäßig – im Internet verfügbar gemachter Inhalt ohnehin öffentlich wiedergegeben wird und eine nochmalige und daher gesondert zustimmungsbedürftige parallele Nutzungshandlung ausscheidet. Stattdessen erklärt der EuGH, dass die Zugänglichmachung über eine weitere Internet-Seite sich an die Besucher dieser Internet-Seite richtet und damit ein neues Publikum erreicht.

3. Im Einzelnen zur Bejahung des neuen Publikums
Die Begründung des EuGH für die Bejahung des neuen Publikums ist mehrschichtig und beinhaltet Elemente der vom BGH vorgegebenen wertenden Betrachtung der öffentlichen Wiedergabe beim Senderecht (BGH, Urteil vom 08.07.1993 – I ZR 124/91, GRUR 1994, 45 [46]).

a) An erster Stelle der Ausführungen des EuGH steht die praktische Überlegung, dass eine zustimmungsfreie Verwertung die Durchsetzbarkeit bzw. praktische Wirksamkeit des Rechts der öffentlichen Wiedergabe konterkarieren würde (Urteil, Rz. 30 f.). Diese Begründung ist letztlich nur in Abgrenzung zur Hyperlink-Rechtsprechung des EuGH verständlich. Grundsätzlich ist es ja eine Selbstverständlichkeit, dass die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Nutzungshandlung einer Person nicht dazu führt, dass die weitere Nutzungshandlung einer anderen Person (Dritter) rechtmäßig ist oder der Handlung des Dritten die Eigenschaft als zustimmungsbedürftige Nutzungshandlung zu- oder abgesprochen wird.

Nachvollziehbar sind die entsprechenden Ausführungen nur im Hinblick auf die im Verfahren hauptsächlich diskutierte Frage, ob die Hyperlink-Rechtsprechung des EuGH auf den Fall übertragbar ist oder nicht. Und insoweit sind die Ausführungen des EuGH zutreffend und überzeugend: Ein Hyperlink kann eine Nutzungshandlung zwar erheblich intensivieren. Prinzipiell ändert dies aber nichts daran, dass die verlinkten Inhalte über die Internet-Seite der ursprünglichen Veröffentlichung genutzt werden und eine weitere Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen ist, sobald die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe beendet wird. In diesem Fall führt der Link ins Leere.
Wird dagegen ein veröffentlichter Inhalt kopiert und die Kopie über einen anderen Speicherort zugänglich gemacht, erfolgt diese Zugänglichmachung unabhängig von der ursprünglichen Veröffentlichung. Die ursprüngliche und die auf der Kopie basierende Wiedergabe sind nicht verknüpft, wie es bei Hyperlink und verlinktem Inhalt der Fall ist. Die auf der Kopie basierende Wiedergabe besteht getrennt von der ursprünglichen Wiedergabe. Beide Wiedergaben richten sich an unterschiedliche Adressaten, nämlich jeweils nur die potenziellen Nutzer, die mit der jeweiligen Wiedergabehandlung erreicht werden sollen. Die Kopie intensiviert also gerade nicht nur die originäre Nutzung, sondern schafft eine eigenständige Nutzungsmöglichkeit.

b) Dementsprechend begründet der EuGH die Relevanz der neuerlichen Wiedergabe damit, dass die zusätzliche Verwertungshandlung und der damit einhergehende Rechteeingriff auch dann fortbesteht, wenn die ursprüngliche, vom Rechteinhaber zunächst erlaubte Verwertungshandlung beendet wird. Hier läuft die Begründung der Entscheidung zwar etwas durcheinander, weil die ursprüngliche Handlung im Fall Cordoba/Renckhoff gerade nicht vom Rechteinhaber selbst vorgenommen wurde (Rz. 7), sodass die auf einer Handlung des Rechteinhabers bezugnehmende Begründung in Rz. 31 der Entscheidung auf den ersten Blick nicht passt.

In der Sache kommt es auf diesen Umstand jedoch nicht an. Relevant ist, dass die weiteren Verwertungshandlungen nicht notwendig mit der Beendigung der ursprünglichen, mit Zustimmung des Rechteinhabers (und damit von diesem kontrolliert) vorgenommenen Verwertungshandlung enden. Selbst wenn die ursprüngliche Veröffentlichung beendet wird, bleibt die eigenständige Kopie bestehen. Die potenziellen Nutzer (die Öffentlichkeit) können den betreffenden Inhalt mit Hilfe der Kopie auch dann weiterhin wahrnehmen, wenn ihnen der Zugriff auf die ursprüngliche Veröffentlichung entzogen wird. Diese Ausweichmöglichkeit der Nutzer begründet wertungsmäßig die Annahme eines neuen Publikums und damit unabhängig von der technischen Gestaltung eine zustimmungsbedürftige öffentliche Wiedergabe.

c) Dogmatisch untermauert der EuGH seine Entscheidung damit, dass der sog. Erschöpfungsgrundsatz für Handlungen der öffentlichen Wiedergabe (Rz. 32-34) nicht gilt: Würde die einmalige Veröffentlichung eines Inhalts im Internet dazu führen, dass der betreffende Inhalt fortan von jedermann im Internet (in gleicher Form und Nutzungsart) ohne weitere Zustimmung verwertet werden dürfte, würde die originäre Veröffentlichung de facto zu einer umfassenden Erschöpfungswirkung führen. Dies sei durch die Richtlinie nicht vorgesehen und daher unzulässig. Auch dies ist im Ergebnis zutreffend. Die Ausführungen des EuGH zum Inhalt der Richtlinien bedürfen keiner weiteren Erläuterung.

Über die Vorgaben in den Richtlinien hinaus ist allerdings noch zu beachten, dass die Rechteinhaber nicht nur durch die Vorgaben in den Richtlinien, sondern auch durch Grundrechte geschützt sind. Diese Grundrechte verbieten es im Rahmen der Vorgaben zur praktischen Konkordanz, Einschränkungen von Rechten vorzusehen, ohne dass diese durch gewichtige Interessen geboten sind, wie etwa das Allgemeininteresse an der Verkehrsfähigkeit und dem Verkehrsschutz. Mit anderen Worten: Hätte der EuGH die Überdehnung der Hyperlink-Rechtsprechung nicht gestoppt, wäre diese Aufgabe (auf Grundlage der auch Unternehmen schützenden EMRK) dem EuGMR zugekommen. Dies wird – wiederum auf Grundlage der Grundrechtecharta – durch die Ausführungen des EuGH zur Eingrenzung der Hyperlink-Rechtsprechung bestätigt. Der EuGH erörtert, dass die Rechtsprechung zur fehlenden Zustimmungsbedürftigkeit von Hyperlinks ganz wesentlich auf praktischen Erwägungen und den Grundsätzen der durch die Charta der Grundrechte geschützten Informationsfreiheit gestützt ist: Ohne Hyperlinks funktioniert der Informationsfluss im Internet nicht bzw. nicht mehr wie gewünscht. Für die ungefragte Veröffentlichung einer Kopie gelten diese Erwägungen aber genauso wenig wie für sonstige Fälle der Rechtsverletzung bzw. Piraterie.

Mit seinen Ausführungen zum Rechtfertigungsbedarf einer jeden Einschränkung der Zustimmungsbedürftigkeit von Wiedergabehandlungen macht der EuGH erneut deutlich, dass die Rechtsprechung zur zustimmungsfreien Zulässigkeit von Hyperlinks einen Sonderfall betrifft, der nicht auf andere Sachverhalte übertragen werden kann. Die Hyperlink-Rechtsprechung beruht auf einem besonderen Angemessenheitsausgleich unter Berücksichtigung der Interessen der Rechteinhaber, der Nutzer und der Allgemeinheit an einem funktionierenden Informationsfluss im Internet (Rz. 38-41).

Verallgemeinerungsfähigkeit der Entscheidung

In der Einführung wurde bereits angesprochen, dass eine Verallgemeinerung der stark einzelfallbezogenen EuGH-Urteile mit Vorsicht zu genießen ist. Zwei Kernaussagen der Entscheidung Cordoba/Renckhoff sind allerdings ohne wesentliche Einschränkungen verallgemeinerungsfähig:

Hyperlink-Rechtsprechung betrifft Sonderfall

Die Hyperlink-Rechtsprechung des EuGH betrifft einen Sonderfall. Sie kann nicht dahingehend verallgemeinert werden, dass eine öffentliche Wiedergabe ausscheidet, sobald eine originäre Wiedergabehandlung stattfindet oder stattgefunden hat. Letztlich liegt darin keine neue Erkenntnis, sondern nur die Bestätigung eines alten Prinzips, die erforderlich war, weil eine Verallgemeinerung der Hyperlink-Rechtsprechung diskutiert wurde.

Im Grundsatz ist danach weiterhin jede Handlung der Wiedergabe eigenständig zu bewerten und dementsprechend auch das Publikum, an das sich die konkrete Handlung richtet. Nur wenn die Erreichung eines eigenen Publikums ausgeschlossen ist, kann also die Öffentlichkeit einer Wiedergabe mit der Begründung abgelehnt werden, dass kein neues Publikum erreicht wird. Dies ist etwa regelmäßig bei der Verlinkung der Fall, weil die Wiedergabehandlung ausschließlich die Personen als Empfänger adressiert, die mit der ursprünglichen Wiedergabe ohnehin angesprochen werden.

Dies lässt zugleich Raum für die Erwägung, dass bei einer nicht zu erwartenden Vergrößerung des Publikums der ursprünglichen Wiedergabe auch ein Hyperlink eine eigenständige Nutzungshandlung sein kann: Wird ein Inhalt beispielsweise zu einem besonders günstigen Preis für eine gemeinnützige oder private Internet-Seite lizenziert, kommt es dann aber in Folge der Verlinkung zu einer deutlich intensiveren Nutzung des betreffenden Inhalts, etwa einer millionenfachen Wahrnehmung eines Lichtbildes anstelle der zunächst intendierten mehreren tausend Seitenbesuche, muss der Sachverhalt möglicherweise neu bewertet werden, weil dann nicht davon ausgegangen werden kann, dass die unmittelbar lizenzierte, ursprüngliche Nutzung diesen Sachverhalt mit abdecken sollte im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (siehe nur Urteil Best Water, ZUM 2015, 141, Rz. 18).

Kriterium des neuen Publikums ist für die konkrete Nutzungshandlung zu bewerten

1. Keine allgemeine Erschöpfung
Das Urteil des EuGH erlaubt eine weitere allgemeine Schlussfolgerung: Es existiert keine faktische Erschöpfungswirkung nach dem Prinzip, „einmal öffentlich verfügbar, immer zustimmungsfrei“. Der Umstand, dass ein Inhalt „im Internet“ (oder über andere Kanäle) verfügbar ist, führt nicht dazu, dass jede weitere Veröffentlichung „im Internet“ zustimmungsfrei ist. Stattdessen muss geprüft werden, ob das Publikum der ursprünglichen Wiedergabe und das Publikum der weiteren, in Rede stehenden Wiedergabe zwingend identisch sind. Werden durch die weitere Wiedergabehandlung potenziell andere oder zusätzliche Nutzer erreicht oder besteht durch die weitere Wiedergabehandlung eine Wahlmöglichkeit für die Nutzer, auf die ursprüngliche oder auf die weitere Veröffentlichung zuzugreifen, besteht auch ein neues Publikum.
Dies gilt nach dem Urteil Cordoba/Renckhoff für sämtliche Verwertungshandlungen. Wo ein entsprechender Erschöpfungsgrundsatz und die darin liegende Beschränkung der Rechtsposition nicht geregelt (und gerechtfertigt) ist, kann die Annahme eines neuen Publikums nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, dass ein Inhalt bereits anderweitig verfügbar ist.

2. Parallele: Keine Erschöpfungswirkung bei der Kabelweitersendung
Eine allgemeine Erschöpfungswirkung ist nach dem EuGH-Urteil nicht nur bei Wiedergabehandlungen „im Internet“ ausgeschlossen, sondern auf Grundlage der Erwägungen des EuGH allgemein. Auch bei den sog. Zweitverwertungsrechten, etwa im Hinblick auf die Kabelweitersendung, scheidet ein neues Publikum nicht schon deswegen aus, weil die Erstsendung sich ebenfalls an eine Öffentlichkeit richtet. Auch hier muss anstelle der holzschnittartigen Begründung (und der daraus folgenden verbotswidrigen Erschöpfung) die konkrete Zweitverwertungshandlung daraufhin geprüft werden, ob sie ein neues Publikum erreicht.
Das Erfordernis der konkreten Prüfung bedeutet dabei, dass – wie bei der Zugänglichmachung eines Inhalts „im Internet“ – nicht pauschal angenommen werden kann, dass z.B. eine Erstausstrahlung über Satellit alle im Empfangsbereich des Satelliten bzw. im Sendeland gemäß § 20a UrhG befindlichen Personen adressiert und daher jede Weitersendung in diesem Gebiet mangels Erreichung eines neuen Publikums zustimmungsfrei ist.

Stattdessen muss spätestens nach dem Urteil Cordoba/Renckhoff (unter anderem) berücksichtigt werden, dass
•in den Genuss der satellitären Ausstrahlung nur die Nutzer gelangen, die Satelliten-Antennen nutzen können (was teilweise schon mietvertraglich bzw. baurechtlich untersagt ist),
•der Zugang zur terrestrischen Ausstrahlung jedenfalls im Hinblick auf zahlreiche private Rundfunkprogramme nur die für den terrestrischen Empfang freigeschalteten Haushalte haben,
•den Zugang zur Kabelweitersendung nur die an das betreffende Kabelnetz angebundenen Haushalte mit entsprechendem Anschluss-Vertrag erhalten,
•den Zugang zur IP-basierten Weitersendung nur die Kunden der entsprechenden Diensteanbieter erhalten.

Jeder der genannten Übertragungswege, und erst recht jede konkrete Übertragungshandlung, richtet sich dementsprechend an ein eigenes Publikum. Denn auch hier besteht für das Publikum gerade in Folge der Weitersendungsaktivitäten ein alternativer Zugriff auf die betreffenden Inhalte: Die Zuschauer müssen also gerade nicht eine Satelliten-Antenne aufstellen, oder ein Empfangsgerät für den terrestrischen Empfang besorgen oder einen Internet-Anschluss für den IP-basierten Fernsehempfang erwerben. Sie können stattdessen den Kabelanschluss als Zugangsweg nutzen. Nur diese Annahme entspricht auch der Lebenswirklichkeit: Die unterschiedlichen Inhalte-Anbieter auf den unterschiedlichen Übertragungswegen können ihre Angebote ja nur deswegen refinanzieren bzw. aus ihren Angeboten Gewinne erwirtschaften, weil sie sich an ein konkretes Publikum richten, das bereit ist, für die Zurverfügungstellung der Inhalte eine Gegenleistung zu erbringen, sei es die Zahlung eines Entgelts, sei es die Wahrnehmung von Werbung. Diese Bereitschaft würde kaum bestehen, wenn die allgemeine Verfügbarkeit ohnehin gegeben wäre.

3. Jedenfalls keine „Mitlizenzierung“ der Leistungsschutzrechte der Sendeunternehmen
Abgesehen davon kann der Begründungsansatz von der Mitlizenzierung jedenfalls nicht greifen, soweit Rechtspositionen mit der Erstausstrahlung überhaupt erst begründet werden, wie das Leistungsschutzrecht der Sendeunternehmen gemäß § 87 Abs. 1 UrhG. Eine rechtsgeschäftliche „Mitlizenzierung“ (in den Worten des EuGH ein Mitbedenken) der kabelgebundenen (§ 20) oder sonstigen (§ 20b) Weitersendung scheidet insofern aus, weil das entsprechende Leistungsschutzrecht kraft Gesetzes durch eine faktische Handlung ohne Erklärungswert begründet wird, nämlich die Ausstrahlung. Jedenfalls insofern ist die Weitersendung daher nach der EuGH-Rechtsprechung stets eine eigenständige Handlung, die sich an ein neues Publikum richtet (um daraus Einnahmen zu erzielen, an denen die Rechteinhaber angemessen zu beteiligen sind). Zwar ist es richtig, dass eine Weitersendung ausscheidet, wenn es schon keine Erstsendung gibt. Der EuGH hat für die Annahme eines neuen Publikums aber gerade nicht darauf abgestellt, ob der Schutzgegenstand als solcher entfällt und damit der gesamte Rechtsschutz, sondern allein auf Nutzungshandlungen im Hinblick auf bestehende Schutzgegenstände. Begründet also die Erstsendung den urheberrechtlichen Schutz, kann die urheberrechtliche Relevanz der Weitersendung nicht mit dem Argument verneint werden, dass es ohne Erstsendung keine Weitersendung gibt. Anderenfalls wäre die Rechtsprechung des EuGH schon in sich widersprüchlich, weil der Fortfall oder das originäre Nichtbestehen eines Schutzgegenstandes immer und abschließend dazu führt, dass zustimmungsbedürftige Nutzungshandlungen ausgeschlossen sind.

Fazit

Das Urteil Cordoba/Renckhoff ist ein richtiger Schritt zur praktischen Wirksamkeit des vom EuGH selbst immer wieder angemahnten hohen Schutzniveaus für die Rechteinhaber und daher zu begrüßen. Der pauschale Schluss von der öffentlichen Verfügbarkeit eines Inhalts auf dessen parallele Rechtefreiheit ist nach dem Urteil nicht mehr tragbar.

Die Adressierung eines neuen Publikums kann nur verneint werden, wenn die in Frage stehende (zusätzliche) Wiedergabehandlung im konkreten Fall
•notwendig auf dieselben Adressaten beschränkt ist wie die ursprüngliche, lizenzierte Wiedergabehandlung (und dementsprechend von der Lizenzerteilung durch den Rechteinhaber abgedeckt ist), und
•keinen alternativen Zugang zum geschützten Inhalt eröffnet.

Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, ist die Zustimmungsbedürftigkeit, d.h. der urheberrechtliche Schutz, davon abhängig, ob die weitere Wiedergabehandlung sich technisch von der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

Dr. Wolfgang Freiherr Raitz von Frentz und Dr. Christian Masch sind Rechtsanwälte und Partner im Münchener Büro von McDermott Will & Emery.

, Telemedicus v. 18.09.2018, https://tlmd.in/a/3320

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