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Hilfssheriff Host-Provider

Eigentlich ist das Procedere bei Urheberrechtsverletzungen im Netz relativ einfach: Entdeckt man eine Internetseite, die die eigenen Urheberrechte verletzt, mahnt man den Inhaber ab und verlangt die Löschung der entsprechenden Dateien. Gibt es Streit, steht der Weg zu den Gerichten offen.

Daneben gibt es jedoch auch eine zweite Möglichkeit, gegen die Urheberrechtsverletzung vorzugehen: Man wendet sich direkt an den Host-Provider, bei dem die vermeintlich rechtswidrigen Daten gespeichert sind und fordert von diesem die Löschung. Von einem solchen Fall berichtet aktuell der Hoster Domainfactory*, der von der GVU aufgefordert wurde, Daten eines Kunden zu löschen.
Der Fall

Der Fall ist nicht außergewöhnlich: Ein Kunde des Hosters soll illegal Filme auf seinen Webspace geladen haben. Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) forderte nun im Auftrag der Rechteinhaber die Löschung dieser Dateien.

Das Vorgehen hat für die Rechteinhaber einen enormen Vorteil: Anstatt auf die Kooperationsbereitschaft des eigentlichen Täters der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung hoffen zu müssen, geht man den „kurzen Dienstweg” zum Provider. Vor allem bei deutschen Providern kann man sicher sein, dass man auch zeitnah jemanden erreicht, der sich mit dem Anliegen befasst. Außerdem hat der Provider ein deutlich geringeres Interesse daran, sich gegen die Forderungen zur Wehr zu setzen, als der eigentliche Verbreiter der Dateien. Die Wahrscheinlichkeit, dass man hier eine schnelle Löschung veranlassen kann, ist recht hoch.

Zwickmühle Providerhaftung

Obendrein sitzt der Provider in einer Zwickmühle: Einerseits muss er auf seinen Ruf achten und darf nicht vorschnell Daten seiner Kunden auf Anfrage löschen. Auf der anderen Seite riskiert er, selbst in die Haftung genommen zu werden. Denn die Verantwortlichkeit von Host-Providern ist nach wie vor ein juristisches Minenfeld. Nach herrschender Meinung haftet ein Provider jedenfalls dann, wenn er a) von der Rechtsverletzung Kenntnis hatte oder haben musste und b) die Rechtsverletzung „offensichtlich” war.

Wann jedoch eine Rechtsverletzung „offensichtlich” ist, ist vollkommen offen und nicht selten abhängig vom Gericht, das die Sache entscheidet. Schließlich ist das bloße Speichern von urheberrechtlich geschütztem Material nicht zwingend rechtswidrig, sodass es bei solchen Löschungs-Forderungen oft auf den berühmten Einzelfall ankommt. Juristisch bedeutet das aber meist, dass kaum vorhersagbar ist, wie die Gerichte entscheiden werden.

Das führt zu der schwierigen Situation, dass ein Provider ein schwer kalkulierbares Risiko eingeht, wenn er seine Kunden vor unberechtigten Forderungen in Schutz nimmt. Umso einladender ist es dann natürlich, den Provider als Hilfssherrif einzuspannen. Riskiert der Provider eine eigene Haftung, wird er im Zweifel zu Lasten seines Kunden entscheiden und die Daten löschen.

Die Überlegungen dazu aus Providersicht bei Domainfactory.

* Domainfactory ist auch der Hoster von Telemedicus und stellt uns den Server kostenfrei zur Verfügung.

, Telemedicus v. 02.09.2011, https://tlmd.in/a/2064

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