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Herr Tutorial in Konfetti zerschossen: Durfte Böhmermann das?

Aufregung um ein auf Youtube gesperrtes Video des „Neo Magazins”: Moderator Jan Böhmermann erschießt in dem Video Sami Slimani, eine der deutschsprachigen Lifestyle-Haul-Ikonen auf Youtube. Slimani, selbsternannter „Herr Tutorial” und bereits über eine Million Follower, geht nach dem Schuss in Konfetti auf. Alles geschnitten, versteht sich.

Das vom „Neo Magazin” selbst auf Youtube gestellte Video ist dort nun gesperrt – „aufgrund des Urheberrechtsanspruchs von Sami Slimani”, wie der Sperrhinweis verrät. Dabei wird man aus rechtlicher Warte annehmen können: Was Jan Böhmermann hier fabriziert hat, ist zulässige Parodie.

Parodie darf Originale nutzen

Wer sich auf Youtube exponiert wie Slimani, ist freilich nicht vogelfrei. Als Inhaber der Rechte an seinen Videos (wohl zumindest der aus § 95 UrhG) hat Slimani ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass seine Videos nicht einfach so im Fernsehen gezeigt werden, ohne dass er gefragt wird.

Anders liegt es jedoch etwa, wenn jemand Originalaufnahmen nutzt, um sich spöttisch und verzerrend – also parodistisch – mit Slimanis Schaffen auseinanderzusetzen. Denn wer in der Öffentlichkeit steht, muss sich ein bisschen was dann doch gefallen lassen. Klassischerweise gehört hierzu die Parodie – ein durch die Kunstfreiheit sogar grundrechtlich verbrieftes Recht. Und dieses Recht zieht mit § 24 Abs. 1 UrhG ins Urheberrecht ein: Es erlaubt die Nutzung eines fremden Werkes, soweit dieses Werk bei der Schaffung eines neuen Werkes verblasst.

Durfte Jan Böhmermann Slimani nun erschießen und in Konfetti aufgehen lassen? Oder verletzt die Aktion die Urheberrechte Slimanis?

Böhmermanns Parodie und die BGH-Rechtsprechung

Böhmermann selbst hat hierzu eine klare Meinung:

„Das ist natürlich totaler Quatsch! Nicht zuletzt Oliver Kalkofe – dem von mir schon immer hochverehrten Pionier der von Zitatrecht und Kunstfreiheit gedeckten, freien Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials – ist es zu verdanken, dass an dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung in diesem Fall echt nix dran ist”.

Da hat Böhmermann wohl Recht. Im vom BGH vor knapp 15 Jahren entschiedenen Fall „Kalkofes Mattscheibe” ging es um die Verwendung von Originalausschnitten aus dem Fernsehen. Die Aufnahmen parodierte Oliver Kalkofe, nachdem der zunächst das Original vorführte – so das Konzept von Kalkofes damaliger Sendung. Gegen die Aufführung des Originals wandte sich damals ein Rechteinhaber – ohne Erfolg. Der Leitsatz des BGH damals:

„Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow kann auch dann anzunehmen sein, wenn diese unverändert in eine Satire auf diese Show übernommen werden. Dabei kommt es – über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus – nicht darauf an, ob die Übernahmen „erforderlich” sind.”

Die Originalaufnahmen, die Kalkofe dem Publikum dort präsentierte, bildeten selbst ungefähr beträchtliche zwei Drittel des gesamten Beitrags. Dem Konzept der Sendung entsprechend hielt das Bild damals an und Kalkofe kam zum Vorschein, um den Stoff zu persiflieren. Schon die bloße Übernahme der Originalstellen hielt der BGH damals für zulässig:

„Der Gesamtbeitrag erscheint […] als Einheit, als ein Werk, das mit geschickter Montagetechnik darauf hinarbeitet, den Charakter der Fernsehshow mit Hilfe der eingangs […] aus ihr übernommenen Laufbilder satirisch bloßzustellen und als unter einem kulturellen Mindeststandard liegend zu decouvrieren.”

Ohne Originalaufnahme hier keine Parodie
Zunächst kann man feststellen, dass der Originalausschnitt im Böhmermann viel kürzer ist als bei Kalkofe. Der Knackpunkt jedenfalls: Hier ist die Originalaufnahme erforderlich. Denn dass Slimani nach seinem kurzen Intro am Schreibtisch sitzt und die Leute begrüßt, bereitet Böhmermanns Auftritt überhaupt erst die Bühne. Warum erforderlich? Weil das Publikum nur so erkennt, wer überhaupt parodiert werden soll. Böhmermann betritt das Zimmer und schießt Slimani zu Konfetti. Und was Böhmermann meint, als er abdrückt: „Aus dem Weg, Slimani. Ich erkläre euch das Internet!”

Parodie wäre in dieser Form gar nicht möglich, ohne die Originalaufnahme voranzustellen. Zumindest verlöre sie deutlich an Gag, wenn Slimani etwa hätte nachgespielt werden müssen. Hier ist jedenfalls kein Urheberrecht verletzt: Unter dem Licht des Kalkofe-Urteils ist Böhmermanns Aktion erst recht eine freie Benutzung.

Bissigkeit geht in Ordnung
Doch was, wenn Slimani die Aktion schlicht zu geschmacklos ist? Auch darauf kennt das Kalkofe-Urteil eine Antwort: Es ist irrelevant. Denn einer freien Benutzung steht es nicht im Weg, wenn die parodistische Kritik „als selbst nicht gelungen, geschmacklos, bösartig, gehässig oder ungerechtfertigt, vielleicht sogar als rechts- oder sittenwidrig angesehen wird”. Dezidiert bissig geht also in Ordnung, und Gerichte nehmen an dieser Stelle aus guten Gründen keine Qualitätsbewertung vor.

Ob nun Erklärbär Slimani selbst einen Sperrantrag bei Youtube gestellt hat, ist bislang nicht klar. Denkbar ist schließlich, dass Youtubes Content-ID zugeschlagen hat und die Sperrung automatisch geschah. Eigentlich egal: Böhmermann und dem „Neo Magazin” sind der Coup gewiss.

Zum Video in der ZDF-Mediathek.
Zu Jan Böhmermanns Facebook-Post.

, Telemedicus v. 08.11.2014, https://tlmd.in/a/2860

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